Finanzgericht Niedersachsen
v. 09.11.2005, Az.: 1 K 201/03
Möglichkeit der Sonderabschreibung für aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende und eine werbende Tätigkeit ausübende Betriebe; Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen der Sonderabschreibung und der Ansparrücklage
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 09.11.2005
- Aktenzeichen
- 1 K 201/03
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2005, 32180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:1109.1K201.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 70 Abs.1 EStG 1997-2001
- § 70 Abs. 2 EStG 1997-2001
- § 70 Abs. 3 EStG 1997-2001
Fundstellen
- EFG 2006, 726-727 (Volltext mit amtl. LS)
- INF 2006, 444
- NWB direkt 2006, 4
- StuB 2006, 556
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist nur für Betriebe möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine werbende Tätigkeit ausüben.
- 2.
Betriebe mit bloßer Vermietungstätigkeit, die sich auf die Überlassung eines Betriebes zur Nutzung ohne eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr beschränken, sind vom Anwendungsbereich des§ 7g EStG ausgeschlossen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG.
Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinne er durch Bilanzierung ermittelt. Zum 1. Juli 1997 verpachtete er den Betrieb insgesamt, eine Betriebsaufgabeerklärung gab er - bewusst - nicht ab. Bei Verpachtungsbeginn hatte der Kläger eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 300.000 DM passiviert. In seinen Bilanzen auf den 30. Juni 1999 (Wj 1998/1999) löste er die Rücklage in Höhe von 214.475 DM und in der auf den 30. Juni 2000 (Wj 1999/2000) in Höhe von 25.525 DM gewinnerhöhend auf.
Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Ansparrücklage unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 nicht an. Es erhöhte den in der Bilanz zum 30. Juni 1998 (Wj 1997/1998) ausgewiesenen Gewinn um die dort passivierte Rücklage in Höhe von 300.000 DM und verminderte den Gewinn der Jahre 1998/1999 und 1999/2000 um die in den Bilanzen jener Jahre enthaltenen Rücklageauflösungen. Auf diese Weise und aus anderen nicht streitigen Gründen änderte das Finanzamt die streitigen Einkommensteuerbescheide 1997 - 2001.
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er den Beibehalt der Ansparrücklage erstrebt. Er ist der Auffassung, dass er weiterhin berechtigt sei, die Ansparrücklage in Anspruch zu nehmen. Die Verpachtung seines Betriebes stehe dem nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Finanzamt lasse sich aus der Entscheidung des BFH vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 nicht ableiten. In jenem Urteil habe der BFH nur erkannt, dass Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 1 EStG nicht mehr zulässig seien, wenn ein Betrieb insgesamt verpachtet werde. Die Grundsätze seien auf die Ansparrücklage nach Abs. 3 der Norm nicht übertragbar. Bereits der Wortlaut des Gesetzes zeige, dass die Voraussetzungen für die Ansparrücklage mit denen der Sonderabschreibungen nicht vergleichbar seien. Während Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 1 EStG nur zulässig seien, wenn alle weiteren in Abs. 2 der Norm genannten Voraussetzungen vorlägen, setze eine Ansparrücklage nur voraus, dass der Betrieb eine der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen, nämlich die dort genannte Betriebsgröße besitze. Diese Auffassung werde auch in der Literatur (Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 1390) vertreten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom...die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 - 2001 vom...abzuändern und dabei den Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen, der sich unter Berücksichtigung der Ansparabschreibung ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bereits im Vorverfahren vertretenen Auffassung fest, dass der Kläger mit der Verpachtung seines Betriebes im Ganzen die Berechtigung verloren habe, eine Ansparrücklage in Anspruch zu nehmen. Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 erkannt, dass die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG nicht mehr zulässig sei, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb verpachte und er damit am wirtschaftlichen Verkehr nicht mehr aktiv teilnehme. Die Ausführungen des BFH beträfen den gesamten Anwendungsbereich des§ 7 g EStG. Eine Unterscheidung zwischen der Sonderabschreibung nach Abs. 1 der Norm und der Ansparrücklage nach Abs. 3 werde nicht getroffen und sei inhaltlich auch nicht berechtigt. Damit dürfe der Kläger die Ansparrücklage nicht mehr bilanzieren. Eine Bilanz, die dennoch eine Ansparrücklage enthalte, sei falsch und damit gem. § 4 Abs. 2 EStG zu berichtigen. Das sei mit den Bilanzen für die Wj 1997/1998 - 1999/2000 geschehen.
Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- und im Vorverfahren Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden den steuerpflichtigen Gewinn zutreffend ermittelt und dabei insbesondere eine Ansparrücklage nicht berücksichtigt.
1.
Gem. § 70 Abs. 3 EStG in der Fassung des Streitjahres können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines der in Abs. 1 genannten Wirtschaftsgüter eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Nach S. 3 der Norm ist die Rücklage zulässig, wenn Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, wenn der Betrieb das in Abs. 2 genannte Größenmerkmal erfüllt, wenn die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann und wenn der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach dem Zonenrandförderungsgesetz ausweist.
2.
Nach Einschätzung des Senats setzt die Rücklage weiterhin voraus, dass der Unternehmer mit dem Betrieb, in dessen Gewinnermittlung die Rücklage einfließen soll, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine werbende Tätigkeit ausübt.
Wie der BFH in seiner Entscheidung vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 erkannt hat, ist die Sonderabschreibung nach Abs. 1 der Norm nur für Betriebe möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine werbende Tätigkeit ausüben. Diese Auslegung der Betriebsbegriffes folge aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit ihr habe der Gesetzgeber Investitionen und Existenzgründungen fördern wollen. Die Wettbewerbssituation der geförderten Betriebe habe verbessert, ihre Liquidität und Eigenkapitalbildung habe unterstützt und ihre Investitions- und Innovationskraft habe gestärkt werden sollen. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar sei die bloße Vermietungstätigkeit, die sich auf die bloße Überlassung eines Betriebes zur Nutzung ohne eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr beschränke. Solche Betriebe würden daher nicht in den Anwendungsbereicht des § 7 g einbezogen.
Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung des BFH. Wenn demnach für vermiete, nicht mehr am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende und damit nicht mehr aktive Betriebe die Möglichkeit einer Sonderabschreibung nach Abs. 1 der Norm nicht besteht, dann können zur Überzeugung des Senats für die Ansparabschreibung nach Abs. 3 der Norm keine anderen Maßstäbe gelten. Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen der Sonderabschreibung nach Abs. 1 der Norm und der Ansparrücklage nach Abs. 3 sieht das Gericht nicht. Die Ansparabschreibung dient dem gleichen vom BFH erkannten Gesetzeszweck wie die Sonderabschreibung. Deshalb unterliegt die Rücklage auch den gleichen Zulässigkeitskriterien wie die Sonderabschreibung. Unterscheidungen danach, ob dem Steuerpflichtigen die Förderung vor Anschaffung des Wirtschaftsgutes in Form von Ansparabschreibungen zugute kommen soll oder erst danach durch Sonderabschreibungen, sind durch nichts gerechtfertigt. Die Begriffe "Betrieb" in den Absätzen 1 und 2 der Norm und in Abs. 3 sind identisch. Dies folgt nicht zuletzt auch aus der Novellierung des Gesetzes durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999, durch die nunmehr in Abs. 2 Nr. 3 EStG die Sonderabschreibung nach Abs. 1 von der Bildung einer Rücklage nach Abs. 3 der Norm abhängig ist. Nach Einschätzung des Senats dokumentiert sich daraus der Wille des Gesetzgebers, zwischen diesen beiden Förderungsmöglichkeiten keine betriebsbezogenen Differenzierungen zu statuieren.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
Der Senat hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob die Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG von den gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängt wie die vom BFH in der Entscheidung vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 konkretisierten Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Sonderabschreibungen nach Abs. 1 der Norm, bisher höchstrichterlich nicht entschieden.