Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.11.2005, Az.: 6 K 179/05

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
11.11.2005
Aktenzeichen
6 K 179/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:1111.6K179.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 11.01.2007 - AZ: VII B 43/06

Fundstellen

  • DStR 2006, XII Heft 41 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2006, 1859 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DStR 2007, 1012 (Kurzinformation)
  • DStRE 2007, 455-456 (Volltext mit amtl. LS)

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.

2

Der am ... geborene Kläger schloss im Jahre .. sein Studium der Betriebswirtschaft als Dipl.-Volkswirt ab. Er war zunächst als Sachbearbeiter in der freien Wirtschaft tätig. Am ... bestellte ihn der Niedersächsische Minister der Finanzen zum Steuerberater. Der Kläger begründete seine berufliche Niederlassung in Hannover. Am ... wurde die Kanzlei des Klägers im Rahmen des am ... eröffneten Insolvenzverfahrens von einer Steuerberater-GbR übernommen. Der Kläger ist seit dem ... für diese Gesellschaft freiberuflich tätig.

3

... erfuhr die Beklagte von den vollstreckbaren Steuerrückständen des Klägers i.H.v. insgesamt ... EUR. Der Kläger schuldete u.a. Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Die Steuerrückstände stiegen in der Folgezeit weiter an. Tilgungsvereinbarungen mit den Finanzämtern hielt der Kläger nicht ein. Mit Beschluss vom ... eröffnete das Amtsgericht ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers (Geschäftsnr. ...). Der Entscheidung lag das Gutachten des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt ... zugrunde. Dieser stellte einen Wert des Aktivvermögens i.H.v. ... EUR und nach Abzug Rechte Dritter ein Aktivvermögen von insgesamt ... EUR fest. Die Verbindlichkeiten erfasste er mit ... EUR wovon unter Berücksichtigung der genannten Rechte Dritter ... EUR verblieben. Unter den Verbindlichkeiten erfasste es auch rückständige Sozialabgaben i.H.v. ... EUR sowie Steuern und Abgaben i.H.v. ... EUR. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Kläger zahlungsunfähig, aber eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden war.

4

Die Beklagte hörte den Kläger zu dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall an. Sie verwies auf die aktuellen Steuerrückstände i.H.v. ... EUR und auf die nach dem vorliegenden Insolvenzplan im laufenden Insolvenzverfahren angemeldeten Verbindlichkeiten i.H.v. ca. ... EUR. Der Kläger äußerte sich nicht.

5

Mit Bescheid vom ... widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfall. Sie verwies auf die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Weiter führte die Beklagte aus, angesichts der anstehenden Verbindlichkeiten, die sie im Einzelnen auflistete, befinde sich der Kläger auch tatsächlich in Vermögensverfall. Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater könne auch nicht ausnahmsweise unterbleiben. Die Steuerrückstände des Klägers bestünden aus Lohn- und Umsatzsteuern in erheblicher Höhe. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber gegeben sei. Für die Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid verwiesen.

6

Der Kläger hat Klage erhoben und trägt vor: Die im Widerrufsbescheid angegebenen Verbindlichkeiten seien im Wesentlichen zutreffend dargestellt. Allerdings stehe zu erwarten, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Verbindlichkeiten des Klägers geordnet würden; ein Insolvenzplan werde z.Zt. erarbeitet und aller Voraussicht nach von den Gläubigern genehmigt werden. Bis ... habe er von seinen Verbindlichkeiten bereits ... EUR durch Verwertung von Vermögensgegenständen getilgt. Weiteres Grundvermögen stehe zur Verwertung an. Nach einem Verkauf würden die Verbindlichkeiten um weitere ... EUR reduziert werden. Mit drei Banken habe er Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Der Insolvenzplan sei wegen der schleppenden Tätigkeit des Insolvenzverwalters noch nicht aufgestellt worden. Er, der Kläger, erziele derzeit Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit. An den Insolvenzverwalter führe er monatlich zwischen ... und ... EUR ab. Die Kaufpreisraten für seine frühere Kanzlei beliefen sich auf ca. ... EUR im Monat. Weiter trägt der Kläger vor, aufgrund des mit der Steuerberater-GbR geschlossenen Dienstvertrags habe er keinen Zugriff auf Mandantengelder.

7

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom ... aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerrufsbescheids. Sie trägt ergänzend vor, die Abgabenrückstände betrügen am ... insgesamt ... EUR. Davon entfielen auf rückständige Einkommensteuer zzgl. Nebenforderungen ... EUR. Der Betrag von ... EUR entfalle im Wesentliche auf Umsatzsteuer und zu einem geringen Betrag auf Lohnsteuer, jeweils nebst Nebenforderungen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen.

11

1. Der Widerrufsbescheid vom ... ist rechtmäßig. Aufgrund des ihr seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhalt war die Beklagte zum Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater verpflichtet.

12

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Neben dem gesetzlich vermuteten Vermögensverfall liegt ein solcher tatsächlich vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

13

Im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater (...) hatte das Amtsgericht ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet. Diese Tatsache führt zur Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Der gesetzliche vermutete Vermögensverfall lag daher im Zeitpunkt des Widerrufs vor.

14

Dem steht nicht entgegen, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers die finanziellen Verpflichtungen des Klägers in einem geregeltem Verfahrens abgewickelt werden, der Kläger sich quasi nicht mehr im Sinne des Vermögensverfalls in "ungeordneten schlechten finanziellen Verhältnissen" befindet. Der BFH hat wiederholt entschieden, durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung habe sich nichts daran geändert, dass die Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall zu widerrufen sei; ebensowenig habe sich an den Voraussetzungen für die Widerlegung dieser Vermutung Grundsätzliches geändert. Wesentliche Voraussetzung für eine Bestellung zum Steuerberater sei nach wie vor, dass der Betreffenden in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens habe noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters als geordnet zu betrachten wären. Ob das Ziel eines Insolvenzverfahrens, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien, im Einzelfall erreicht werde, sei bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans völlig ungewiss. (vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl. II 2004, 1016).

15

Im zu entscheidenden Fall liegt ein Insolvenzplan nicht vor. Auch aus diesem Grund können die finanziellen Verhältnisse des Klägers nicht als geordnet angesehen werden.

16

Die Vermutung des Vermögensverfalls ist von dem Steuerberater widerlegbar. Der Kläger hat indes nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte, er habe sich trotz gesetzlich vermutetem Vermögensverfall tatsächlich nicht in einem solchen befunden. Tatsächlich belegen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall auch tatsächlich vorlag. Die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Widerrufs ergeben sich aus dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingeholten Gutachtens des Insolvenzverwalters ... vom .... Der Gutachter kommt bei einem positiven Vermögen i.H.v. ... EUR und den darauf liegenden Sicherungsrechten von ... EUR zu einem Aktivvermögen i.H.v. ... EUR. Die Verbindlichkeiten setzt der Gutachter mit ... EUR an, denen die erwähnten Sicherungsrechte i.H.v. ... EUR gegenüberstehen. Der Insolvenzverwalter stellt die Zahlungsunfähigkeit des Klägers fest. Den Inhalt des Gutachtens hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Da der Vermögensverfall nach dem Gutachten feststeht, kommt es nicht darauf an, ob bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Verbindlichkeiten, insbesondere auch Steuerschulden, noch angestiegen sind.

17

Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, aus dem sich herleiten lässt, dass trotz des Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet gewesen seien. Es liegen vielmehr Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Gefährdung positiv gegeben war. Dies ergibt sich allein schon aus der Nichtabführung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer sowie Sozialabgaben. Im Zeitpunkt des Widerrufs bestanden Rückstände an Umsatzsteuer und Lohnsteuer, jeweils nebst Nebenforderungen, i.H.v. insgesamt ... EUR sowie rückständige Sozialabgaben i.H.v. ... EUR. Nach der Rechtsprechung des BFH lässt sich aus der Tatsache der nicht vorschriftsmäßigen Abführung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer auf eine konkrete Gefährdungslage schließen. Durch die anderweitige Verwendung der ihm wirtschaftlich nicht zustehenden Gelder ist zu folgern, dass der Betroffene auch die Interessen seiner Mandanten missachtet, wenn ihm seine schlechten finanziellen Verhältnissen dazu zwingen würden. Dabei ist unerheblich, ob Auftraggeberinteressen tatsächlich bislang verletzt wurden, denn es kommt allein auf die Gefährdungslage an (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99 HFR 2000, 741; BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). Dasselbe gilt für die Nichtabführung von Sozialabgaben. Im Hinblick sowohl auf die Höhe der Rückstände des Klägers im Zeitpunkt des Widerrufs (Lohnsteuer und Umsatzsteuer, Sozialabgaben) als auch auf die Dauer der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten ist nach den von dem BFH aufgestellten Kriterien anzunehmen, dass die Interessen der Auftraggeber des Klägers durch den Vermögensverfall gefährdet waren.

18

Weder für das Vorliegen des Vermögensverfalls noch für die Beantwortung der Frage, ob trotz Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, kommt es auf die Ursachen des Vermögensverfalls an. Das Gesetz stellt allein auf die Tatsache des Vermögensverfalls sowie auf die daraus folgende objektive Gefährdungslage ab. Für die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist daher unerheblich, ob der Kläger den vorliegenden Vermögensverfall verschuldet hat oder ob er seinen Beruf im Übrigen beanstandungsfrei ausübt.

19

2. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht aufgrund der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am ... eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage in Betracht. Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909). Ein solcher Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht.

20

Hinsichtlich des Vermögensverfalls hat sich die Sachlage nicht entscheidend geändert. Zwar hat der Kläger durch Verwertung von Vermögen Schulden getilgt. Sie bestehen aber nach wie vor in einer Höhe, die die Annahme eines Vermögensverfalls rechtfertigen. Aufgrund der laufenden Einnahmen des Klägers i.H.v. ca. ... EUR monatlich, die aber nach Angaben des Klägers nicht regelmäßig anfallen, ist es ihm nicht möglich, seine verbleibenden Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit zu begleichen.

21

Der Kläger hat im Klageverfahren nichts dazu vorgetragen, dass nunmehr trotz des Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind. Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen genau und überprüfbar zu erläutern, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Nach wie vor bestehen Rückstände an Sozialabgaben, Umsatzsteuer und Lohnsteuer (letztere insgesamt ca. ... EUR einschließlich Nebenleistungen).

22

Die am ... aufgenommene freiberufliche Tätigkeit für die Steuerberater-GbR führt nicht zu der Annahme, der Kläger könnte nunmehr Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährden. Der BFH hat wiederholt ausgeführt, die in einem Angestelltenverhältnis ausgeübte Steuerberatertätigkeit schließe eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht aus, da sich der Steuerberater jederzeit wieder selbständig machen könne (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII 245/99, BFH/NV 2000, 992). Dasselbe muss für freiberuflich tätige Steuerberater gelten, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für einen anderen Steuerberater tätig sind.

23

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.