Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.11.2005, Az.: 3 K 324/05

Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung; Ermessen des Finanzamts bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags; Sinn und Zweck des Verspätungszuschlags

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
30.11.2005
Aktenzeichen
3 K 324/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:1130.3K324.05.0A

Fundstellen

  • AO-StB 2006, 257 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • EFG 2006, 1223-1225 (Volltext mit red. LS)
  • NWB direkt 2006, 3

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages steht im Ermessen des Finanzamtes. Dieses hat sein Entschließungs- und Auswahlermessen entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung auszuüben.

  2. 2.

    Der Verspätungszuschlag beinhaltet eine in die Zukunft gerichtete Prävention und die (repressive) Sanktion einer Pflichtverletzung.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages i. H. v. EUR 2.950 wegen verspäteter Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung im Streit.

2

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 09.06.2003 verstorbenen Vater. Aufgrund der dem Finanzamt (FA) bekannten Nachlasswerte war mit einem steuerlichen Erwerb von Todes wegen zu rechnen. Das FA forderte die Klägerin deshalb am 11.11.2003 auf, eine Erbschaftsteuererklärung bis zum 12.01.2004 abzugeben. Da bis zu diesem Zeitpunkt die Erbschaftsteuererklärung nicht beim FA einging, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 29.01.2004 an die Abgabe erinnert. Die Klägerin meldete sich daraufhin am 02.02.2004 mit dem Hinweis, die Unterlagen seien im November 2003 an das Steuerbüro ihres Bevollmächtigten weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 04.02.2004 bat der Bevollmächtigte um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 5. März 2004, da noch einige Unterlagen beschafft werden müssten. Das FA lehnte den Fristverlängerungsantrag mit Bescheid vom 09.02.2004 ab. Da die Erbschaftsteuererklärung dem FA auch am 24.08.2004 noch nicht vorlag, drohte es der Klägerin für den Fall der Nichtabgabe der Erklärung ein Zwangsgeld von EUR 300 an. Die Klägerin wurde nochmals aufgefordert, die Erbschaftsteuererklärung spätestens bis zum 24.09.2004 einzureichen. Am 23.09.2004 legte der Bevollmächtigte Einspruch gegen die Zwangsgeldanordnung ein und begründete diesen damit, dass die Zwangsgeldandrohung durch Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gegenstandslos geworden sei. Die Erklärung war allerdings bei dem FA nicht eingereicht worden. Das FA schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) und setzte mit Bescheid vom 09.12.2004 die Erbschaftsteuer mit EUR 58.545 fest. Gleichzeitig setzte es einen Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Erklärung i.H.v. EUR 3.200 fest. Gegen den Schätzungsbescheid wurde Einspruch eingelegt, zugleich wurde am 03.01.2005 die bereits am 16.12.2004 von der Klägerin unterschriebene Erbschaftsteuererklärung dem FA eingereicht. Das FAänderte daraufhin am 17.02.2005 den Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Steuer unter Berücksichtigung der Erklärung auf EUR 54.030 herab. Den Verspätungszuschlag berechnete das FA unter Zugrundelegung eines fiktiven Zinsvorteils für die Zeit ab 12.01.2004 neu (EUR 54.030 mal 0,5 %/Monat mal 11 Monate = EUR 2.971,65) und ermäßigte diesen mit Bescheid vom 21.04.2005 auf EUR 2.950.

3

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

4

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages sei ermessensfehlerhaft. Bei der Ausübung des Auswahlermessens seien die Ermessenskriterien auch in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung zu behandeln. Dies gelte auch dann, wenn die Festsetzung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei, weil die verspätete Abgabe von Steuererklärungen nicht entschuldbar sei. Im Streitfall allerdings habe das FA die Ermessensausübung nicht ausreichend dargelegt.

5

Das FA F habe erst mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 mit einer Frist bis zum 25. Januar 2005 die Klägerin aufgefordert, eine Erklärung über die Feststellung des Grundbesitzwertes abzugeben, die wesentlicher Bestandteil der Erbschaftsteuererklärung sei. Gleichwohl habe das für die Festsetzung der Erbschaftssteuer zuständige FA E bereits mit Datum vom 9. Dezember 2004 einen Bescheid über Erbschaftsteuer erlassen und einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser Vorgang sei grob ermessensfehlerhaft, zumal eine Steuer festgesetzt worden sei, ohne dass die entsprechenden Grundlagen hierfür vorhanden gewesen seien. Die Schätzung habe sich zudem auch als fehlerhaft dargestellt, denn in dem berichtigten Bescheid sei ein niedrigerer Betrag festgesetzt worden.

6

Mit Schreiben vom 31.10.2005 beantragte der Bevollmächtigte zunächst Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2005, da er eine Fortbildungsveranstaltung gebucht habe. Der Berichterstatter forderte den Bevollmächtigten sodann mit Schreiben vom 1. November 2005 auf, die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung bzw. Teilnahmebestätigung darzulegen. Der Bevollmächtigte wurde darauf hingewiesen, dass der Termin sodann aufgehoben werden könne. Er wurde weiter aufgefordert mitzuteilen, ob er am 14.12.2005 an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen könne.

7

Der Bevollmächtigte reagierte hierauf nicht. Erst mit Fax vom 29. November 2005, eingegangen bei Gericht um 23.16 Uhr, teilte er mit: "Da ich soeben von einem Todesfall in der Familie in Kenntnis gesetzt wurde, bitte ich um Terminverlegung auf den von Ihnen anvisierten 14. Dezember 2005. Ursprünglich wollte ich den Termin am 30. November 2005 wahrnehmen, da es mir gelungen war, die Fortbildung zu verlegen."

8

Frau Richterin am Finanzgericht R versuchte sodann am Verhandlungstag, den 30.11.2005 um 12.30 Uhr, den Bevollmächtigten in seinem Büro zu erreichen. Sie erreichte dabei die dort angestellte Frau A. Diese erklärte, dass der Steuerberater nicht in seinem Büro sei, sondern bei auswärtigen Mandanten. Er komme heute Abend wieder ins Büro. Von einem Todesfall habe sie keine Kenntnis. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin nicht vertagt.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Erbschaftsteuer aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das Versäumnis der gesetzten Abgabefrist für die Erbschaftsteuererklärung entschuldbar gewesen sei. Die Behauptung, das FA habe die Erbschaftsteuer bereits mit Bescheid vom 09.12.2004 geschätzt, obwohl die Klägerin erst mit Schreiben vom 22.12.2002 unter Fristsetzung zum 25.01.2005 durch das Belegenheitsfinanzamt F aufgefordert worden sei, eine Erklärung über die Feststellung des Grundbesitzwertes abzugeben, welcher Bestandteil der Erbschaftsteuererklärung sei, sei nicht zutreffend. Die Klägerin sei vielmehr bereits mit der Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung am 11.11.2003 durch das FA E unter Zusendung der entsprechenden Vordrucke aufgefordert worden, eine Erklärung zur Feststellung der Grundbesitzwerte des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abzugeben. Dieser Aufforderung sei die Klägerin ebenso wenig nachgekommen wie der Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Zwischen der Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und der Schätzung mit dem streitigen Verspätungszuschlag sei ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vergangen. Zudem sei der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Vergleich zu dem Wert der übrigen durch den Erbfall erworbenen Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung und hätte unter fristgerechter Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und entsprechender Darlegung der Gründe ggf. nachgereicht werden können.

Gründe

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Die Klage ist nicht begründet.

13

1.

Nach § 152 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar. Durch die Verwendung des Wortes "kann" in § 152 Abs. 1 AO kommt dabei zum Ausdruck, dass das FA einen Verspätungszuschlag nicht festsetzen muss, auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Es steht vielmehr im Ermessen des FA, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe (Auswahlermessen) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll (BFH-Urteil vom 18. November 1986 VIII R 183/84, BFH/NV 1987, 416). Das Entschließungs- und Auswahlermessen hat das FA dabei entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung auszuüben und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu beachten. Ein Verwaltungsakt, durch den ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, darf von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur darauf überprüft werden, ob er rechtswidrig ist, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO). Dabei darf das Gericht allerdings nicht die maßgeblichen Verwaltungserwägungen durch eigene Erwägungen ersetzen.

14

Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicher zu stellen. Er hat insoweit zugleich repressiven und präventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 IX R 41/00, BStBl II 2002, 124 [BFH 10.10.2001 - XI R 41/00]). Gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlages neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenen Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Diese Kriterien zeigen, dass der Verspätungszuschlag eine doppelte Funktion hat - die in die Zukunft gerichtete Prävention und die (repressive) Sanktion einer Pflichtverletzung.

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2.

Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Festsetzung des Verspätungszuschlages weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

16

Nach § 30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) vom Erwerber binnen einer Frist von 3 Monaten nach Erlangen der Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung in dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA schriftlich anzuzeigen. Die Erbschaftsteuererklärung ist abzugeben. Das FA kann nach § 31 Abs. 1 ErbStG von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss dabei gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 ErbStG mindestens einen Monat betragen.

17

Die Klägerin war deshalb als Alleinerbin nach ihrem am 09.06.2003 verstorbenen Vater verpflichtet, die Erbschaft anzuzeigen und eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Da die Klägerin zunächst eine Erklärung nicht abgab, forderte das FA die Klägerin sodann 5 Monate nach dem Tod des Vaters auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Die Frist war bemessen vom 11.11.2003 bis zum 12.01.2004 und genügte deshalb den Erfordernissen des § 31 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. Auf die Erinnerung vom 29.01.2004 wurde die Erbschaftsteuererklärung nicht abgegeben. Es erfolgte lediglich der Hinweis, dass die Unterlagen bereits im November 2003 an das Steuerbüro des Bevollmächtigten weitergeleitet worden seien. Ein Fristverlängerungsantrag des Bevollmächtigten wurde vom FA abgelehnt. Der Bevollmächtigte fertigte gleichwohl in der Folgezeit zunächst nicht die Erbschaftsteuererklärung. Erst nachdem diese am 24.08.2004, mithin 9 Monate nach der ersten Aufforderung, noch nicht beim FA vorlag, drohte das FA sodann für den Fall der Nichtabgabe ein Zwangsgeld an. Obwohl der Berater angab, die Erbschaftsteuererklärung nunmehr beim FA abgegeben zu haben, lag eine Erklärung nicht vor. Mit Bescheid vom 09.12.2004, somit 11 Monate nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Erbschaftsteuer auf EUR 58.545 fest. Erst am 03.01.2005 reichte der Berater die am 16.12.2004 von der Klägerin unterschriebene Erbschaftsteuererklärung beim FA ein. Bereits darin dokumentiert sich, dass entgegen dem Vortrag des Beraters in seinem Einspruchsschreiben die Erklärung nicht bereits im September 2004 hätte abgegeben werden können. Nach Eingang der Erklärung im Januar 2005 änderte das FA den Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Steuer unter Berücksichtigung der Erklärung auf EUR 54.030 fest. Dieses führte zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer um ca. EUR 4.500. Das FA änderte zugleich die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlages und berücksichtigte dabei für die Zeit ab 12.01.2004 einen fiktiven Zinsvorteil.

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Aus den Schriftsätzen des Bevollmächtigten bis zum Einspruchsbescheid ergeben sich keine hinreichenden Gründe, die eine verspätete Abgabe der Erbschaftsteuererklärung rechtfertigen.

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Der Klägerin ist vielmehr bereits mit der Anforderung der Erbschaftsteuererklärung im November 2003 ein Erklärungsvordruck zur Erklärung zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögensübersandt worden. Die Klägerin hätte deshalb beizeiten hier auf die Festsetzung dieser Werte hinwirken können. Selbst aber, wenn diese Werte bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht festgesetzt worden wären, wäre die Klägerin nicht an der Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung gehindert gewesen. Sie hätte zunächst sämtliche anderen Vermögensgegenstände in der Erbschaftssteuererklärung angeben können, hinsichtlich der streitigen Grundbesitzwerte auf die noch ausstehende Feststellung hinweisen können. Das einzelne Werte bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung noch nicht feststanden, befreite die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung, eine Erbschaftsteuererklärung fristgerecht abzugeben (Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Dezember 1999 4 K 3954/96, EFG 2000, 1366).

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Das FA hat daher innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens entschieden, wegen verspäteter Abgabe der Erbschaftsteuererklärung einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

21

Dabei ist auch die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlages von 0,5 % pro Monat der festgesetzten Erbschaftsteuer nicht zu beanstanden.

22

3.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2005 war im Übrigen nicht zu verlegen.

23

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Der Beteiligte muss allerdings im Einzelfall darlegen, dass es sich um erhebliche Gründe handelt. Zwar sind die erheblichen Gründe nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO erst auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das begründet jedoch nicht die Pflicht der Beteiligten, selbst die Gründe so genau anzugeben, dass das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. Deshalb rechtfertigen formelhaft, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht. Das Finanzgericht braucht deshalb einen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufzuheben oder zu verlegen, wenn der Kläger oder der Bevollmächtigte die erforderlichen, erheblichen Gründe nicht substantiiert vorgetragen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist das Finanzgericht insbesondere nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen, wie im Streitfall, "in letzter Minute" gestellt wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an einer aussagefähigen Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht sogleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (BFH-Beschluss vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66). Im Streitfall ist der Vertagungsantrag bei Gericht erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung um 23.16 Uhr per Fax eingegangen. Das Fax wurde dem Senat erst am Sitzungstag selbst, während bereits eine Verhandlung in anderer Sache stattfand, übergegeben. In dem Fax ist insbesondere nicht dargelegt, ob es sich bei dem Todesfall um einen unmittelbaren nahen Verwandten des Bevollmächtigten handelt. Der Bevollmächtigte war jedenfalls nicht gehindert gewesen, an diesem Tag auswärtige Termine wahrzunehmen, wie eine Rückfrage in seinem Büro ergeben hat. Auch in dem Büro war von dem Todesfall nichts bekannt. Der Bevollmächtigte hat deshalb den Grund seiner Hindernis nicht genügend glaubhaft gemacht. Der Vertragungsantrag war daher nicht begründet.

24

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 135 FGO abzuweisen.