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  • ab 01.03.2015 (aktuelle Fassung)

§ 3 SVKostVO - Absehen von der Erhebung von Kostenbeiträgen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
Amtliche Abkürzung
SVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Von der Erhebung von Kostenbeiträgen soll über § 54 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nds. SVVollzG hinaus auch abgesehen werden, soweit der oder dem Sicherungsverwahrten infolge der Kostenerhebung ein Geldbetrag in Höhe des maximalen Anspruchs auf Taschengeld im Kalendermonat nicht verbliebe.

(2) Erhält die oder der Sicherungsverwahrte Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe, so soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen insoweit abgesehen werden, als ihr oder ihm ein Betrag in Höhe des zehnfachen Tagessatzes der Eckvergütung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG entsprechend der für ihre oder seine Tätigkeit festgesetzten Vergütungsstufe im Kalendermonat verbleibt.

(3) 1Von der Erhebung von Kostenbeiträgen zu Lasten der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche soll abgesehen werden, soweit der Vollzugsbehörde ein vollstreckbarer Titel vorliegt. 2Gleiches gilt für Ansprüche der oder des Verletzten aus Straftaten der oder des Sicherungsverwahrten.