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  • ab 01.03.2015 (aktuelle Fassung)

§ 6 SVKostVO - Kostenbeiträge für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
Amtliche Abkürzung
SVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung nach § 63 Nds. SVVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Erhebung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der oder des Sicherungsverwahrten nicht zumutbar ist oder den Zweck der Behandlung in Frage stellt.