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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 54 Nds. SVVollzG - Kostenbeteiligung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung durch die Vollzugsbehörde wird die oder der Sicherungsverwahrte nicht beteiligt.

(2) 1An den Kosten des Landes für sonstige Leistungen kann die Vollzugsbehörde die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten durch Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligen. 2Dies gilt insbesondere

  1. 1.

    für Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, soweit das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs, die Reichsversicherungsordnung und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Regelungen eine Kostenbeteiligung der oder des Versicherten zulassen und die besonderen Verhältnisse des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung einer Übertragung nicht entgegenstehen, sowie für ärztliche Behandlungen nach § 63,

  2. 2.

    für die Aufbewahrung, Entfernung, Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Sachen,

  3. 3.

    für die Versorgung des Unterkunftsbereichs mit Strom für das Betreiben von Elektrogeräten, soweit diese Kosten über das zur Sicherstellung einer angemessenen Grundversorgung erforderliche Maß hinausgehen,

  4. 4.

    für die Reinigung und Trocknung eigener Kleidung, eigener Wäsche und eigenen Bettzeugs,

  5. 5.

    für den Schriftwechsel, die Telekommunikation und den Paketverkehr der Sicherungsverwahrten sowie

  6. 6.

    für die Überlassung von Geräten der Unterhaltungs- und Informationselektronik.

3Die Erhebung von Kostenbeiträgen nach Satz 2 Nr. 6 ist ausgeschlossen für die Überlassung von Hörfunk- und Fernsehgeräten, soweit hierdurch eine angemessene Grundversorgung mit Hörfunk- und Fernsehempfang sichergestellt wird. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die oder der Sicherungsverwahrte an den Kosten des Landes zu beteiligen, soweit sie oder er aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag einen Anspruch gegen den Versicherer auf Ersatz der Kosten hat.

(3) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Kostenbeiträge nach Absatz 2 erhoben werden können. 2Für die Bemessung können pauschale Sätze festgelegt werden. 3Für einzelne Kostenbeiträge kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe von den Sicherungsverwahrten zu tragen sind.

(4) 1Von der Erhebung von Kostenbeiträgen ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 nicht zu gefährden. 2Für Zeiten, in denen die oder der Sicherungsverwahrte unverschuldet bedürftig ist, soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen abgesehen werden. 3Zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 2 kann die Vollzugsbehörde gegen den Anspruch auf Hausgeld aufrechnen.