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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 42 Nds. SVVollzG - Vergütung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Übt die oder der Sicherungsverwahrte eine angebotene Arbeit oder eine angebotene angemessene oder arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, so erhält sie oder er ein Arbeitsentgelt. 2Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 16 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs zugrunde zu legen (Eckvergütung).

(2) 1Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der oder des Sicherungsverwahrten und der Art der Arbeit gestuft werden. 275 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden.

(3) Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist der oder dem Sicherungsverwahrten schriftlich bekannt zu geben.

(4) 1Nimmt die oder der Sicherungsverwahrte während der Arbeitszeit an im Vollzugsplan angegebenen Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 5 teil, so erhält sie oder er für die Dauer des Ausfalls der Arbeit eine Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert des Arbeitsentgelts. 2§ 41 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.