§ 7 SVKostVO - Kostenbeiträge bei eingebrachten Sachen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- SVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Für die Aufbewahrung, Entfernung, Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Sachen nach § 80 Abs. 3 Nds. SVVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.