§ 15 SVKostVO - Frühere Sicherungsverwahrte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- SVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Die §§ 1 bis 14 finden bei früheren Sicherungsverwahrten, die auf Antrag vorübergehend in einer Anstalt der Landesjustizverwaltung verbleiben oder dort wieder aufgenommen worden sind (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG), entsprechende Anwendung.