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  • ab 01.03.2015 (aktuelle Fassung)

§ 15 SVKostVO - Frühere Sicherungsverwahrte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
Amtliche Abkürzung
SVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Die §§ 1 bis 14 finden bei früheren Sicherungsverwahrten, die auf Antrag vorübergehend in einer Anstalt der Landesjustizverwaltung verbleiben oder dort wieder aufgenommen worden sind (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG), entsprechende Anwendung.