§ 8 SVKostVO - Kostenbeiträge für die Überlassung von Elektrogeräten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- SVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Für die Überlassung von Elektrogeräten einschließlich Multimediageräten, die der oder dem Sicherungsverwahrten von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden sind, werden Kostenbeiträge erhoben. 2Für die Überlassung von Hörfunk-, Fernseh- und Multimediageräten sowie Satellitenfernsehdecodern werden Kostenbeiträge nicht erhoben, soweit durch die Überlassung eine angemessene Grundversorgung mit Hörfunk- und Fernsehempfang sichergestellt wird.
(2) 1Der Kostenbeitrag beträgt bis zu acht Euro je Gerät und Kalendermonat. 2Die Höhe richtet sich insbesondere nach den Anschaffungskosten und dem Alter des Gerätes.