§ 11 SVKostVO - Kostenbeiträge für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- SVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses im Unterkunftsbereich wird ein Kostenbeitrag erhoben, wenn das Bereitstellen über eine angemessene Grundversorgung mit Fernsehempfang hinausgeht. 2Für das Bereitstellen eines Kabelfernsehanschlusses beträgt der Kostenbeitrag zwei Euro je Kalendermonat und für das Bereitstellen eines Satellitenfernsehanschlusses einen Euro je Kalendermonat.
(2) Für das Bereitstellen eines Kabel- und Satellitenfernsehanschlusses über ein Multimediagerät wird ein Kostenbeitrag nicht erhoben.