SVKostVO,NI - Sicherungsverwahrte-Kostenbeteiligungsverordnung

Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
Amtliche Abkürzung
SVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Vom 9. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 5 - VORIS 34140 -)

Geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 312)

Aufgrund des § 54 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2, des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (Nds. SVVollzG) vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 566) wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Grundsatz1
Entstehen des Anspruchs auf Kostenbeiträge2
Absehen von der Erhebung von Kostenbeiträgen3
Kostenbeiträge für medizinische Leistungen4
Kostenbeiträge für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen5
Kostenbeiträge für die ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung6
Kostenbeiträge bei eingebrachten Sachen7
Kostenbeiträge für die Überlassung von Elektrogeräten8
Kostenbeiträge für das Ermöglichen der Nutzung von Mediendiensten9
Kostenbeiträge für die Stromversorgung von Elektrogeräten10
Kostenbeiträge für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses11
Kostenbeiträge für die Reinigung und die Trocknung eigener Kleidung, eigener Wäsche und eigenen Bettzeugs12
Kostenbeiträge für andere Leistungen13
Übergangsbestimmung14
Frühere Sicherungsverwahrte15
Inkrafttreten16

§ 1 SVKostVO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
Amtliche Abkürzung
SVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Die Vollzugsbehörde beteiligt die Sicherungsverwahrten an den Kosten des Landes für sonstige Leistungen nach § 54 Abs. 2 Nds. SVVollzG durch die Erhebung von Kostenbeiträgen nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2 SVKostVO - Entstehen des Anspruchs auf Kostenbeiträge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
Amtliche Abkürzung
SVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Der Anspruch auf einen Kostenbeitrag entsteht, sobald die Leistung in Anspruch genommen wird.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 entsteht der Anspruch auf einen Kostenbeitrag

  1. 1.

    für die Überlassung von Elektrogeräten (§ 8),

  2. 2.

    für das Ermöglichen der Nutzung von Mediendiensten (§ 9),

  3. 3.

    für die Stromversorgung von Elektrogeräten (§ 10) sowie

  4. 4.

    für das Bereitstellen eines Kabel- oder Satellitenfernsehanschlusses (§ 11),

sobald die Leistung in Anspruch genommen werden kann. 2In den in Satz 1 genannten Fällen entsteht der Anspruch auf den Kostenbeitrag auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn die Leistung nicht während des ganzen Kalendermonats in Anspruch genommen werden kann. 3Wird die oder der Sicherungsverwahrte im Laufe eines Kalendermonats in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt und kann sie oder er die Leistung in beiden Anstalten in Anspruch nehmen, so entsteht der Anspruch nur für einen Kalendermonat; der Kostenbeitrag wird von der Anstalt erhoben, aus der die oder der Sicherungsverwahrte verlegt oder überstellt wurde.

§ 3 SVKostVO - Absehen von der Erhebung von Kostenbeiträgen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
Amtliche Abkürzung
SVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Von der Erhebung von Kostenbeiträgen soll über § 54 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nds. SVVollzG hinaus auch abgesehen werden, soweit der oder dem Sicherungsverwahrten infolge der Kostenerhebung ein Geldbetrag in Höhe des maximalen Anspruchs auf Taschengeld im Kalendermonat nicht verbliebe.

(2) Erhält die oder der Sicherungsverwahrte Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe, so soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen insoweit abgesehen werden, als ihr oder ihm ein Betrag in Höhe des zehnfachen Tagessatzes der Eckvergütung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG entsprechend der für ihre oder seine Tätigkeit festgesetzten Vergütungsstufe im Kalendermonat verbleibt.

(3) 1Von der Erhebung von Kostenbeiträgen zu Lasten der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche soll abgesehen werden, soweit der Vollzugsbehörde ein vollstreckbarer Titel vorliegt. 2Gleiches gilt für Ansprüche der oder des Verletzten aus Straftaten der oder des Sicherungsverwahrten.

§ 4 SVKostVO - Kostenbeiträge für medizinische Leistungen

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Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
Amtliche Abkürzung
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Für die Versorgung mit Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln nach § 61 Satz 2 Nds. SVVollzG werden Kostenbeiträge in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die eine Ärztin, ein Arzt, eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt statt eines teureren verschreibungspflichtigen Arzneimittels verschrieben hat.

(2) Werden der oder dem Sicherungsverwahrten auf Antrag Leistungen gewährt, die über den Umfang der Gesundheitsfürsorge nach dem Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz hinausgehen, so werden Kostenbeiträge in Höhe der Mehrkosten erhoben.