§ 10 SVKostVO - Kostenbeiträge für die Stromversorgung von Elektrogeräten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kostenbeteiligung der Sicherungsverwahrten (SVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- SVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Für die Stromversorgung eines Elektrogerätes, das der oder dem Sicherungsverwahrten von der Vollzugsbehörde zum persönlichen Gebrauch ausgehändigt worden ist, wird ein Kostenbeitrag erhoben. 2Dies gilt nicht für den Betrieb eines Hörfunkgerätes mit oder ohne Weckfunktion, eines Fernsehgerätes, eines Multimediagerätes, eines Satellitenfernsehdecoders, eines Rasierapparates, eines Haarschneidegerätes, eines Föhns, eines Kühlfachs, eines Gerätes für die Bereitung heißen Wassers, einer Einzel- oder Doppelkochplatte, einer Leselampe, einer elektrischen Zahnbürste und einer Munddusche.
(2) Der Kostenbeitrag beträgt je Elektrogerät und Kalendermonat einen Euro.