Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.08.1996, Az.: 10 W 7/96
Anwendbarkeit des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdStVG) ; Verlust der landwirtschaftlichen Bodeneigenschaft eines Grundstücks; Widmungsänderung durch Errichtung eines Umspannwerks
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.08.1996
- Aktenzeichen
- 10 W 7/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0829.10W7.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 1 GrdStVG
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Scheidet ein Grundstück auf Grund einer rechtlich wirksamen Widmungsänderung aus der landwirtschaftlichen Betriebsplanung aus, verliert es seine Eigenschaft als landwirtschaftliches Grundstück.
Gründe
Die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes finden für die Genehmigung des vorliegenden Kaufvertrages keine Anwendung, weil Gegenstand des Kaufvertrages kein landwirtschaftliches Grundstück i.S.v. § 1 GrdStVG ist.
Die hier betroffene Fläche mag ursprünglich eine landwirtschaftliche Fläche i.S.v. § 1 Abs. 1 GrdStVG gewesen sein. Ein Grundstück kann jedoch die landwirtschaftliche Bodeneigenschaft verlieren. Dies geschieht insbesondere durch eine Umwidmung, die in zivilrechtlicher Hinsicht die Rechtsmacht zur Nutzungsänderung, in öffentlich-rechtlicher Hinsicht die Befugnis zur Widmungsänderung und schließlich die Kundmachung der Widmungsänderung nach außen voraussetzt (vgl. Pikalo-Bendel, GrdStVG, § 1 Anm. G III 2). Wenn auf Grund einer solchen den Charakter des Grundstücks ändernden Widmung das Grundstück nicht nur vorübergehend aus der landwirtschaftlichen Betriebsplanung ausscheidet, verliert es seine Eigenschaft als landwirtschaftliches Grundstück (vgl. Senatsentscheidung vom 6.10.1995 DNotZ 1956, 489; Ehrenforth, Reichssiedlungsgesetz und GrdStVG, Seite 349, b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend dadurch erfüllt, dass die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) auf dem hier betroffenen Grundstück bereits vor Jahren ein Umspannwerk errichtet und betrieben hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass seinerzeit nur eine vorübergehende derartige Nutzung von der Eigentümerin geplant war.
Da Umspannwerke schon ihrer Natur nach regelmäßig auf Dauer angelegt sind, ist hiervon auch im vorliegenden Fall auszugehen, zumal auch ein festes Gebäude errichtet und befestigte Flächen hergestellt wurden. Dass diese Umwidmung öffentlich-rechtlich zulässig war, ergibt sich aus dem Flächennutzungsplan, der die Nutzung als Fläche für Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen vorsieht.
Durch den Betrieb des Umspannwerks hat die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) die Widmungsänderung nach außen hin kundgetan.
Damit hatte das Grundstück endgültig seine landwirtschaftliche Eigenschaft verloren.
Eine erneute Umwidmung, die dem Grundstück wieder landwirtschaftlichen Charakter verleihen könnte, hat nicht stattgefunden. Der Umstand allein, dass die Beteiligten zu 1) den Betrieb der Umspannstation aufgegeben hat, reicht nicht aus, eine solche Umwidmung anzunehmen, zumal dem Flächennutzungsplan zufolge nach wie vor die Nutzung als Fläche für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen vorgesehen ist. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass ein Teil der Fläche in der Vergangenheit durch den Landwirt Morschladt landwirtschaftlich genutzt worden ist. Diese Nutzung fand zwar im Einverständnis mit der Beteiligten zu 1) statt, hatte jedoch keinen auf Dauer angelegten Charakter. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) vom 26. November 1981, in welchem sie sich zur kostenlosen Überlassung der Teilfläche bis auf Widerruf bereit erklärt. Die ausdrückliche Betonung der Widerruflichkeit der Gestattung macht deutlich, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) die Möglichkeit offen halten wollte, kurzfristig anderweitig über die Fläche zu disponieren.