Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 27.08.1996, Az.: 5 U 16/96
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Einbeziehung des Mieters in den Schutzbereich eines vom Vermieter abgeschlossenen Werkvertrages; Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzpflichten und Fürsorgepflichten des Vertrages; Voraussetzungen des Vorliegens einer Pflicht zum Schadensersatz über die Grundsätze der Drittschadensliquidation; Deliktische Haftung eines Werkunternehmers wegen eines bei der Verrichtung entstandenen Brandes; Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Werkunternehmers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.08.1996
- Aktenzeichen
- 5 U 16/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0827.5U16.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 538 BGB
- § 831 BGB
- § 823 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- MDR 1997, 451-452 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1998, 646 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Kein Drittschutz des Mieters bei Werkvertrag betreffend vom Vermieter gemieteter Räumlichkeiten. Kein Deliktschutz des Mieters, wenn Subunternehmer die Schadensursache gesetzt haben kann.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für entgangenen Gewinn und für andere Schäden im Zusammenhang mit ihrer durch Brand völlig zerstörten Gaststätte, die sie innerhalb eines Supermarkts angemietet hatte. ...
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien bestünden keine vertraglichen Beziehungen, und nach Auswertung des Gutachtens des Brandsachverständigen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seien keine Pflichtverletzungen festzustellen, für die der Beklagte deliktisch einzustehen hätte und die für den Brand ursächlich geworden sein könnten.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. ...
Entscheidungsgründe
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin fehlt es bereits an den Haftungsgrundvoraussetzungen für vertragliche (1) oder deliktische (2) Ansprüche. Darüber hinaus ist aber auch die Schadenshöhe nicht schlüssig dargetan (3).
1.
Vertragliche Beziehungen bestehen hinsichtlich der Elektroarbeiten zunächst lediglich zwischen der S AG und dem Beklagten bzw. zwischen letzterer und der Streitverkündeten, nicht aber zwischen der Klägerin und dem Beklagten.
Vertragliche Ersatzansprüche können aber nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter besonderen Voraussetzungen auch Außenstehenden am Vertragsschluss selbst nicht beteiligten Dritten zustehen, wenn sie in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen worden sind und auf diese Weise zwar keine primären Erfüllungsansprüche erhalten haben, wohl aber dem durch den Vertrag gebotenen Schutz und der Fürsorge unterstellt sind; die Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflichten kann dann im eigenen Namen berechtigen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl: nur BGH NJW 1976, 712, 713 [BGH 28.01.1976 - VIII ZR 246/74] mit vielen weiteren Nachweisen). Nach den in Rechtsprechung und Lehre inzwischen einhellig anerkannten Grundsätzen zu dem "Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erfolgt eine Einbeziehung Dritter in die sich aus dem Vertrag ergebenden Schutzpflichten, wenn dem Dritten die Leistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß zugute kommen soll oder sie Umstände des Einzelfalles im Übrigen konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben, dem Schutz- und Sicherungsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (vgl. nur BGH NJW 1995, 1739, 1985, 489 f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 328 Rn. 17 jeweils mit vielen weiteren Nachweisen). Ein solcher Drittschutz ist nicht auf bestimmte Vertragstypen beschränkt. Es ist insbesondere anerkannt, dass auch bei Werkverträgen Dritten Ersatzansprüche zuzusprechen sein können, die mit der Schlechtleistung des Unternehmers in Berührung kommen (vgl. BGH VersR 1994, 1202 f. - Bauvertrag; BGHR BGB S 328 "Drittschutz 11" und "Drittschutz 8" - Bauvertrag, Erschließungsvertrag; Versicherungsrecht 1993, 229 f. - Kfz-Reparaturvertrag; VersR 1990, 540 f. - Bauvertrag;NJW 1977, 2208 Bauvertrag, Erdarbeiten; VersR 1959, 1009 f. - Bauvertrag, Mietgrundstück). Wegen der Gefahr einer Verwischung der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen und der unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltung von Vertrags- und Deliktshaftung ist dafür aber ein strenger Maßstabzugrunde zu legen.
Es kommt entscheidend darauf an, dass der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Einbeziehung des Dritten in seinen Schutzbereich erfordert und der Drittschutz - für die Vertragsparteien erkennbar - auch erwartet werden kann (so bereits BGH a.a.O., NJW 1976, 713) . In diesem Rahmen bestimmen Leistungsnähe, Schutzpflichten des Bestellers, Erkennbarkeit für den Unternehmer und Schutzbedürftigkeit des Dritten die Grundlagen der Beurteilung über die Haftungsvoraussetzungen aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Dass die von ihrem Vermieter in Auftrag gegebenen Elektroarbeiten in einem Raum erfolgten, der sich an das von ihr gemietete Schnellrestaurant anschließt, genügt den so umgrenzten engen Haftungsvoraussetzungen allein nicht. In solchen Fallgestaltungen bestehen gegenüber einem Bedürfnis für eine Einbeziehung eines Mieters des Bestellers in den Schutzbereich eines von diesem geschlossenen Werkvertrages bereits durchgreifende Zweifel, weil der Mieter regelmäßig durch seine vertraglichen Ansprüche gegen den Vermieter aus § 538 BGB geschützt ist und die Vertragspflichten des Unternehmers unzumutbar - weil nicht nach klaren objektivierbaren Maßstäben abgrenzbar - ausgedehnt würden (BGH Vers 1990,. 540; BGHR a.a.0. "Drittschutz 11").
Die erforderliche enge rechtliche und tatsächliche Beziehung zwischen dem Mietverhältnis und der Ausführung des Werkvertrages (so bereits BGH VersR 1959, 1009, 1010) lässt sich hier nicht feststellen. Die Elektroarbeiten des Beklagten und seiner Subunternehmerin betrafen ausschließlich den Einkaufsmarkt der S AG und erfolgten räumlich zudem neben dem Mietobjekt. Für den Gaststättenbereich der Klägerin bestand eine eigene Stromverversorgung, für die im Rahmen der Renovierung auch eine andere Firma zuständig und tätig gewesen ist. Die Arbeiten für den Einkaufsmarkt sollten der Klägerin nach dem Werkvertrag gerade nicht auch mit zugutekommen. Aus der verbleibenden räumlichen Nähe allein ist selbst bei einer unzureichenden Dachausbildung ohne eingezogene feuerfeste Decke entgegen der Berufung eine Vertragshaftung nicht zu begründen. Der Beklagte arbeitete ausschließlich in dem Bereich seiner Auftraggeberin und lediglich an dem diese betreffenden Stromkreis. Sonstige anerkennenswerte Umstände, die für einen Parteiwillen sprechen könnten, dem Schutz- und Sicherungsbedürfnis der Klägerin vertraglich Rechnung zu tragen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen insbesondere der auf den Marktbereich des Bestellers begrenzte Auftrag, die - tatsächlich auch bestehende - Möglichkeit zahlreicher, ebenfalls unmittelbar an den Markt angrenzenden Geschäftsinhaber, von denen dem beklagten Unternehmer nicht bekannt war oder sein musste, ob es sich auch um Mieter seiner Auftraggeberin handelte, und auch die fehlende Kenntnis des Beklagten von den Baulichkeiten gegen solche Gründe, die es billigerweise nahe legen könnten, ihm insoweit eine Ausdehnung seiner vertraglichen Schutzpflichten abzuverlangen.
Auch die vertragliche Ausgestaltung des Mietverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Besteller.. die dem Beklagten ebenso wenig bekannt war oder bekannt sein musste, gebietet eine entsprechende Vertragsausdehnung nicht. Insoweit bedarf es keiner abschließenden Erörterung von Umfang und Wirksamkeit der mietvertraglichen Haftungsbegrenzungsklauseln. Im Gegensatz zum Zusammentreffen von kauf- und werkvertraglichen Ersatzansprüchen (vgl. BGH VersR 1993, 239 f.) ist der mietvertragliche Ersatzanspruch geeignet die Schutzbedürftigkeit des Mieters im Hinblick auf eine Ausdehnung der vertraglichen Schutzrechte in Frage zu stellen (BGH VersR 1990, 540; BGHR BGB § 328"Drittschutz"). Ein Verzicht auf die Rechte gegenüber seinem Vertragspartner würde hingegen auch gegenüber den an seiner statt in Anspruch genommenen Unternehmer wirken (BGH VersR 1993, 239, 240) [BGH 15.12.1992 - VI ZR 115/92].
Nach den Ausgestaltungen der werkvertraglichen Beziehungen zwischen der S AG und dem Beklagten und der mietvertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der S AG ist nicht festzustellen, dass der maßgebliche Wille der Werkvertragsparteien darauf gerichtet war, Schutz- und Sicherungsbedürfnissen angrenzender Gewerbetreibenden wie der Klägerin zu tragen.
Vertragliche Ersatzansprüche ergeben sich schließlich nicht über die Grundsätze der Drittschadensliquidation. Zunächst fehlt es bereits an der dafür erforderlichen Abtretung von Ersatzansprüchen der S AG gegen den Beklagten an die Klägerin worauf seitens des Gerichts nicht besonders hinzuweisen war (vgl. BGH VersR 1993, 239, 240) [BGH 15.12.1992 - VI ZR 115/92]. Die Klägerin bedarf des Anspruchgrundes, um ihren Schaden über das Vertragsrecht "liquidieren" zu können. Abgesehen davon fehlt es aber auch an der erforderlichen Schadensverlagerung, da weiter gehende Ersatzansprüche der Klägerin gegen ihren Mietvertragspartner, wenn nicht an der vereinbarten Haftungsbeschränkung, so doch letztlich an dem Vergleichsabschluss mit ihr scheitern. Diese von der Klägerin herbeigeführten Haftungsgrenzen bedingen keine Schadensverlagerung, die die Gewährung eines vertraglichen Drittschutzes erfordert.
2.
Zu Recht hat das Landgericht nach den im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des Gutachtens des Brandsachverständigen getroffenen Feststellungen zu den Brandursachen eine deliktsrechtliche Einstandspflicht des Beklagten verneint.
Der Gutachter hat nach genauer Untersuchung der Brandstelle, bei der der Inhaber der Klägerin, der Beklagte und ein Vertreter der Streitverkündeten zeitweise zugegen waren, drei mögliche Ursachen für die Kurzschlüsse innerhalb des Schaltkastens ermittelt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem Entstehungsbrand geführt haben können:
- 1.)
Fehlerhafte Isolierung im Schaltkasten
- 2.)
Im Schaltkasten zurückgelassenes Montagematerial
- 3.)
Im Schaltkasten abgelegtes Fremdmaterial
Eine weitere Eingrenzung bzw. Abklärung der Brandursache ist nicht möglich. Insbesondere sind andere "technisch natürliche Brandentstehungsursachen" nicht ersichtlich. Davon geht auch die Klägerin bereits in der Klageschrift aus. Nach diesem von ihr im weiteren Parteivertrag nicht wirksam - schlüssig und substantiiert - angegriffenen mithin der Beurteilung zugrundezulegenden Sachverhalt scheiden deliktsrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten aus.
a.
Eine Haftung des Beklagten aus § 831 BGB für schadensursächliche Fehlleistungen der für den Schaltkasten bestellten Subunternehmerin (Isolationsfehler, Montagematerial) kommt nicht in Betracht. Die Streitverkündete ist als selbständige Unternehmerin für die Erstellung und Anbringung des Schaltkastens allein verantwortlich und mangels Weisungsabhängigkeit nicht Verrichtungsgehilfin des Auftraggebers (vgl. BGH VersR 1994, 1202 f).
b.
Für eine Ersatzpflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB fehlt es bereits an der Darlegung der Verletzung eines darüber geschützten absoluten Rechtes.
Die Klägerin macht bis auf die Eigentumsverletzung durch den Verlust einer Lichtwerbeeinheit in Höhe von 1.273,95 DM lediglich reine Vermögenschäden - insbesondere entgangene Gewinne, Rechtsverfolgungskosten, Arbeitsaufwand und andere Vermögeneinbußen - geltend. Das Vermögen zählt aber nicht zu den geschützten schließlichen Rechten.
In ihr Recht zum Besitz und ihre Rechtsstellung als Mieterin ist nicht eingegriffen worden.
Ein Ersatzanspruch wegen Eingriffs in einen Gewerbebetrieb scheitert an der Darlegung eines gegen den Betrieb der Klägerin selbst gerichteten Angriffs (vgl. BGH NJW 1977, 2208 f.); viel mehr ist das Verhalten des Beklagten ausschließlich darauf gerichtet gewesen, den Laden seiner Vertragspartnerin über eine eigene Anlage mit Strom zu versorgen, ohne dabei mit dem Gewerbebetrieb der Klägerin in Berührung zu kommen.
Im Übrigen sind sämtliche Vorwürfe der Klägerin betreffend haftungsbegründende Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten ihm gegenüber nicht geeignet, ein ursächlich gewordenes deliktisches Verhalten schlüssig zu untermauern. Einer Beweisaufnahme sind diese Ausführungen daher nicht zugänglich.
Die gerügte Verletzung von Überprüfungspflichten hinsichtlich der Subunternehmerin betrifft nicht die Isolation im Schaltkasten selbst. Diese Arbeit erfordert unwidersprochen Spezialwissen, das ein allgemeiner Elektrobetrieb, wie der des Beklagten nicht besitzt, aus diesem Grund erfolgt auch die Vergabe dieser Arbeiten an ein über solche Kenntnisse verfügendes Fachunternehmen. Inwieweit der Beklagte dennoch eine diesbezügliche Überprüfung vorzunehmen hätte, hat die Klägerin nicht dargetan.
Fehlt es daran, so scheidet eine Haftung aus allen anderen gerügten Pflichtverletzungen des Beklagten aus, weil es stets an dem erforderlichen Nachweis des Ursachenzusammenhanges fehlt. Es bleibt die ernsthafte Möglichkeit, von haftungsbegründenden Fehlern der Subunternehmerin betreffend den Schaltkasten - vpr allem die Isolation -, für die der Beklagte - wie ausgeführt - nicht einzustehen hat. Ein Anscheinsbeweis streitet für die Klägerin mangels Typizität des Geschehensablaufs nicht. Das betrifft insbesondere die Vorwürfe Zurücklassen des Schaltkastens ohne ausreichenden Verschluss durch Türen, unzureichende Absicherung der Baustelle vor Zutritt durch Dritte (andere Arbeiter), unterlassende Prüfung vor Anlegen der Spannung, Nichtbeachtung - ganz pauschal von Unfallverhütungsbestimmungen und Regeln des Elektrohandwerks. Für letztere Vorwürfe hat die Klägerin bereits ihrer Substantiierungspflicht nicht genügt; die bloße Vorlage eines Konvolutes solcher Vorschriften ohne genaue Angaben, welche Handlungen des Beklagten welches Gebot verletzt haben sollen, reicht für Darlegung der haftungsbegründenden Voraussetzungen nicht.
Die Behauptung, eine Überprüfung vor Anlegen der Spannung hätte den Schadenseintritt verhindert, übersieht zudem, dass schadensursächliches Fremdmaterial auch später in den Schaltkasten hätte gelangen können.
Der Vorwurf, die Beklagte habe eine korrekte Auswahl der Subunternehmerin nicht dargetan, lässt unberücksichtigt, dass diese unwidersprochen ein auf solche Arbeiten spezialisiertes Fachunternehmen ist, so dass offen bleibt, inwieweit der Beklagte Auswahlpflichten verletzt haben könnte. Im Übrigen ist für eine entsprechende Verletzung bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet.
Die Behauptung, die Abgangsleitung habe unter Spannung gestanden, ist auch deswegen unschlüssig, weil der Beklagte nur für die Abgangsleitung außerhalb des Schaltkastens zuständig war, der Kurzschluss sich aber an der abgehenden Leitung innerhalb des Kastens ereignet hat. Der Vortrag der Klägerin ist mit den von ihr selbst zu Grunde gelegten Ergebnissen der Aufklärung der Brandursache im Ermittlungsverfahren gerade nicht zu vereinbaren.
Schließlich ist das Vorbringen, Monteure des Beklagten hätten die Spannung an den Kasten gelegt, bereits nach dem eigenen Vortrag "ins Blaue hinein" erfolgt und widerspricht den Aussagen im Ermittlungsverfahren. Dem braucht bereits aus diesen Gründen nicht nachgegangen zu werden.
c.
Damit scheidet auch ein Ersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes aus.
Bei den Bestimmungen über die Regeln des Elektrohandwerkes und zum Schutz vor Unfällen fehlt es schon an der Schutzgesetzqualität (vgl. RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 538). Inwieweit den von der Klägerin genannten Vorschriften der Landesbauordnung NRW Schutzgesetzcharakter zukommt, was für jede einzelne Norm werden müsste (vgl. RGRK-Steffen a.a.O., Rn. 555), und ob und inwieweit der Beklagte mit seiner Tätigkeit und seinem handwerklichen Verantwortungsbereich darunter fällt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es - wie vorstehend ausgeführt - auch insoweit an der Darlegung und dem Beweis des erforderlichen Ursachenzusammenhanges, was zu Lasten der Klägerin geht.
d. Diese Darlegungs- und Beweislücke wird zu Gunsten der Klägerin auch nicht durch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB geschlossen. Die Regelung beschränkt sich auf die Ausräumung von Kausalitätszweifeln.
Eine Haftung auf der Grundlage des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt insoweit zumindest den Nachweis voraus, dass jeder der Beteiligten - hier: Beklagter und Streitverkündete - eine gefährdende Handlung begangen hat; d.h. die Klägerin muss beweisen, dass sich beide deliktisch in dem Sinne verhalten haben, dass bis auf die Ursächlichkeit für den Verletzungserfolg die haftungsbegründenden Voraussetzungen festgestellt werden können (RGRK-Steffen a.a.O. § 830 Rn. 17). Ein pflicht- und rechtswidriges Verhalten der Subunternehmerin lässt sich aber gerade nicht feststellen, da offen ist, ob ihr überhaupt Fehler - vor allem bezüglich der Isolation und des Montagematerials -unterlaufen sind. Die bloße Möglichkeit deliktischen Verhaltens anderer lässt Kausalitätszweifel bei dem in Anspruch genommenen Beteiligten nicht entfallen. Steht in diesem Sinn die Beteiligung nicht fest, weil bereits Unsicherheiten in Bezug auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Brandursachenmöglichkeiten vorhanden sind, scheidet eine Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Diese Vorschrift beseitigt solche Beteiligungszweifel, die die Klägerin nicht schlüssig geräumt hat, nicht (vgl. zusätzlich nur Palandt-Thomas a.a.O.,§ 830 Rn. 8).
3.
Schließlich ist die gesamte Schadensberechnung unschlüssig.
Die geltend gemachten Ersatzansprüche betreffen zu einem ganz wesentlichen Teil den durch den Betrieb der Gaststätte einschließlich Spielautomaten entgangenen Gewinn bis zum vorgesehenen Mietende 2001 in einer Größenordnung von gut 740.000,00 DM. Aus der Vorkorrespondenz der S AG mit den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich, dass unabhängig von den Streitfragen über eine entsprechende mietvertragliche Verpflichtung die S AG bereit war, nach Wiederherstellung die Flächen weiter zu vermieten und für den Übergangszeitraum eine Fläche außerhalb des Marktes zur Verfügung zu stellen, weil es innerhalb eine Ersatzfläche nicht gab.
Die Klägerin hat nicht dargetan, warum sie auf dieses Angebot nicht eingegangen ist. Sie hat vielmehr gegen eine Abfindung von 21.590,40 DM durch die Aufhebungsvereinbarung von Dezember 1991 auf die ihr behauptete Gewinnmöglichkeit in Höhe von einer 3/4 Million DM endgültig verzichtet, ohne einen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben. Das betrifft bereits den Bereich der von ihr darzulegenden und zu beweisenden Schadensentstehung auf Grund des dem Beklagten vorgeworfenen haftungsbegründenden Verhaltens. Dieser Zusammenhang wird über den Aufhebungsvertrag durch eigene Willensentschließung der Klägerin unterbrochen, so dass dieser Schadensbereich der Beklagten nicht mehr zugerechnet kann.
Abgesehen davon bleibt offen, warum es der Klägerin nicht möglich war, einen anderen Betrieb mit Einsatz der lukrativen Spielautomaten zu führen, wodurch der behauptete Einnahmeverlust entfallen oder zumindest erheblich hätte herabgesetzt werden können. Durch die bloße Fortführung einer anderen bereits zuvor ebenfalls betriebenen Gaststätte genügt der Inhaber der Klägerin seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht, zumal er durch den Fortfall des Schnellrestaurants nicht unerhebliche Freiräume bekommen haben müsste, auch wenn es sich nunmehr dabei nur um einen "Selbstläufer" gehandelt haben soll, der "quasi nebenbei" zu erledigen war.
Schließlich hat sich die Klägerin trotz mehrfacher entsprechender Rügen des Beklagten bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage gesehen, die von ihrer Feuerversicherung erhaltenen Leistungen von 228.500,- DM aufzuschlüsseln. Dazu war sie verpflichtet. Von dem Betrag entfallen immerhin 103.000,00 DM auf Verluste infolge der Betriebsunterbrechung und betrifft damit in erheblichem Umfang von der Klägerin in diesem Rechtsstreits geltend gemachte Schadenspositionen. Insoweit ist sie aber nicht mehr anspruchsberechtigt, weil etwaige Ansprüche gem. § 67 VVG auf ihren Versicherer übergegangen wären. Da sich der Einfluss der Versicherungsleistungen auf die Schadensberechnung auch nicht ansatzweise beurteilen lässt, bleibt die gesamte Schadensberechnung insich unklar. Es ist nicht möglich, die im Abrechnungsschreiben vom 7.9.1993 an die Versicherung aufgeführten nicht näher spezifizierten Positionen so zuzuordnen, dass sie auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch und/oder den Feststellungsanspruch bezogen werden könnten.