Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.08.1996, Az.: 10 W 19/96
Anforderungen an die Durchführung eines Eilverfahrens in Landwirtschaftssachen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.08.1996
- Aktenzeichen
- 10 W 19/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0813.10W19.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 1a LwVG
- § 18 Abs. 1 S. 2 LwVG
Amtlicher Leitsatz
In Eilverfahren, die Landwirtschaftssachen nach § 1 Nr. 1 a LwVG betreffen, entscheidet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 LwVG.
Gründe
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als einfache Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, es hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der persönliche Sicherheitsarrest nach § 918 ZPO soll verhindern, dass der Schuldner Vermögensgegenstände beiseite schafft, die glaubhafterweise vorhanden und pfändbar sind (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl. § 918 RN 1). Dies setzt voraus, das sich aus der Darstellung des Antragstellers ergeben muss, welche Vermögensgegenstände beim Schuldner vorhanden sind und glaubhaft gemacht wird, dass diese pfändbar sind, also zumindest im Eigentum des Schuldners stehen.
Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Darstellung des Antragstellers ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, welche Vermögensgegenstände - abgesehen von den bereits gepfändeten zwei Pferden - beim Schuldner noch vorhanden sein sollen. Soweit dazu auf die eidesstattliche Vorsicherung des Antragstellers vom 11.Juli 1996 Bezug genommen wird, lässt sich auch daraus kein günstigeres Ergebnis für den Antragsteller herleiten; denn dort wird im Kern nur erklärt, dass der Schuldner weitere Pferde " in seinem Gewahrsam " habe. Dass diese Pferde im Eigentum des Schuldners stehen, wird durch die eidesstattliche Versicherung somit weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus 5 97 Abs. 1 ZPO. Von der Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 LWVG abgesehen worden.