Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.08.1996, Az.: 1 W 66/96
Korrekturmöglichkeit für eine unterlasse Kostenauferlegung für die Verweisung an das sachlich zuständige Gericht in einem Kostenfestsetzungsbeschluss; Korrekturmöglichkeit einer Kostengrundentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.08.1996
- Aktenzeichen
- 1 W 66/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0806.1W66.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 281 Abs. 3 ZPO
- § 321 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Wird vergessen, im Urteil der Klägerin die Kosten der Verweisung nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen, kann dies nicht im Kostenfestsetzungsverfahren korrigiert werden.
Gründe
Soweit hier bei der Kostenentscheidung des Versäumnisurteils vergessen worden ist, gem. § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin die Kosten der Verweisung an das sachlich zuständige Landgericht aufzuerlegen, besteht nicht die Möglichkeit einer Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren (Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 281, Rn. 19 und OLG Koblenz, NJW-RR 92, 892; a.A. Mümmler in JurBüro 1988, 785). Denn über die Verteilung der im Rahmen eines Rechtsstreits entstandenen Kosten entscheidet allein das erkennende Gericht. Wegen der ausdrücklichen Regelung in § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auch die Zuweisung der durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten Bestandteil der Kostengrundentscheidung. Demgegenüber hat der Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren nur über die Höhe der entstandenen Kosten auf der Grundlage der richterlichen Kostenentscheidung zu befinden.
Dieses Ergebnis erscheint auch nicht unbillig, da die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Urteils im Rahmen eines Ergänzungsurteils gem. § 321 ZPO eine Korrektur der Kostengrundentscheidung herbeizuführen.