Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.08.1996, Az.: 5 W 112/96
Einlegung einer Beschwerde vor der Bekanntmachung der Entscheidung; Einziehung von Sanierungskosten im Rahmen einer Notgeschäftsführung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 28.08.1996
- Aktenzeichen
- 5 W 112/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0828.5W112.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 2 FGG
- § 27 FGG
- § 22 Abs. 1 FGG
- § 16 Abs. 2 WEG
- § 21 Abs. 2 WEG
Amtlicher Leitsatz
Beschwerdeeinlegung vor Bekanntmachung der Entscheidung Einziehung von Sanierungskosten nur im Rahmen einer Notgeschäftsführung
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen, mit der sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Zählung eines Vorschusses zur Sanierung einer defekten Deckenverkleidung in seiner Dachgeschosswohnung durch das Amtsgericht gewandt hatte.
Mit der dagegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Zahlungsbegehren weiter; hilfsweise verlangt er erstmalig Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Rechtsmittel ist gem. § 45 WEG zulässig.
Zwar lässt sich die Einhaltung der Einlegefrist von zwei Wochen gem. §§ 29 Abs. 2, 27, 22 Abs. 1 FGG nicht positiv feststellen, da mangels Zustellung nicht erkennbar ist, wann der Beschluss des Landgerichts dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist. Die Frist beginnt aber nur bei wirksamer Zustellung. Eine Beschwerde kann jedoch auch vor Bekanntmachung eingelegt werden, wenn die Entscheidung - wie hier - bereits erlassen ist (vgl. Keidel/KuntzeIWinkler, FGG, 13. Aufl., § 22 Rdnr. 12).
In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben verfahrens- und rechtsfehlerfrei und mit zutreffender Begründung einen Zahlungsanspruch des Antragstellers für die begehrte Deckensanierung verneint. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Auch die weitere Beschwerde vermag insoweit Fehler nicht aufzuzeigen.
Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass Träger des Kostentragungsanspruchs nach § 16 Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit sind. Die Einziehung solcher Kosten ist allenfalls im Rahmen der sog. Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG denkbar (vgl. BärmanniPick, WEG, 13. Aufl., § 16 Rdnr. 9, 28). Die Voraussetzungen dafür haben die Vorinstanzen in nicht zu beanstandender Weise verneint.
Dabei kann auch offen bleiben, ob darüber Ansprüche auf Vorschusszahlungen - und sei es auch nur an die Gemeinschaft - gedeckt werden können. Angesichts des Ablaufs von mehreren Jahren seit Entdeckung von Schäden ist nicht zu erkennen, warum es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sein soll, den für die Durchsetzung solcher behaupteter Ansprüche auf Sanierung von Gemeinschaftseigentum gem. § 43 WEG vorgesehenen Weg zu beschreiten. Mit der inzwischen vorgetragenen Minderung des Mietzinses durch einen Mieter des Antragstellers ist eine unmittelbar drohende Schädigung gemeinschaftlichen Eigentums nicht hinreichend zu stützen, der in zumutbarer Weise allein nur durch eine Notgeschäftsführungsmaßnalune begegnet werden kann.
Für den eigentlichen Streit zwischen den Parteien, ob hier eine Instandsetzung von defektem Gemeinschaftseigentum berührt ist, gibt es einen Zahlungsanspruch i.S. einer Kostenvorleistung nicht. Abgesehen davon käme eine Erstattung nur in Höhe eines Anteils der jeweiligen Wohnungseigentümer in Betracht.