Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.02.2012, Az.: L 7 AS 1392/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Wohnflächengrenze für Alleinerziehende in Niedersachsen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 28.02.2012
- Aktenzeichen
- L 7 AS 1392/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 14912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0228.L7AS1392.09.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 11.12.2012 - AZ: B 4 AS 44/12 R
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 10 WoFG
- § 8 WoGG
Fundstelle
- NZS 2012, 630
Redaktioneller Leitsatz
Die nach den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen mögliche Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende um 10 qm führt nicht dazu, dass in Ermangelung eines schlüssigen Konzeptes die nach der Tabelle zum Wohngeldgesetz zu ermittelnde Mietobergrenze durch Hinzurechnung eines nicht vorhandenen, weiteren Haushaltsangehörigen festzulegen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 07. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Januar 2006 geändert.
Der Beklagte hat den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Januar 2006 399,86 EUR und vom 1. Februar bis 30. April 2006 398,61 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger erstreben von dem Beklagten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten für die Zeit ab 1. Januar bis 30. April 2006.
Die am 23. Januar 1954 geborene Klägerin zu 1. bezog gemeinsam mit ihrem am 17. Januar 1992 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1. ist gelernte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin. Die Kläger bewohnten gemeinsam ein Reihenhaus in I. im J ... Nachdem der Kläger zu 2. sich in dem streitigen Zeitraum zunächst während der Woche in K. in einem Heim aufgehalten hatte und nur an den Wochenenden nach Hause zurückgekehrt war, wohnte er ab Februar 2006 vollständig bei der Klägerin zu 1 ... Laut Mietvertrag vom 1. September 1996 hatte das Haus vier Zimmer, ein Bad, einen Bodenraum, eine Toilette, eine Einbauküche, einen Korridor sowie eine Garage. Ausweislich der Vermieterbescheinigung vom 11. Mai 2005 betrug die Kaltmiete 500,00 EUR, Nebenkosten 100,00 EUR. Die Wohnfläche betrug 102 m². Entsprechend einer Abrechnung vom 4. Mai 2005 (Blatt 18 VA) betrug der Gasabschlag zunächst 71,00 EUR. Auf telefonische Nachfrage des Sozialgerichts beim Vermieter hat dieser mitgeteilt, dass das Warmwasser über die Gasheizung erzeugt wird.
In der Gerichtsakte befindet sich eine Rechnung der L. für den Zeitraum vom 27. April 2005 bis 21. April 2006 über den tatsächlichen Verbrauch. Daraus lässt sich ein monatlicher Betrag von 57,78 EUR errechnen (Gasverbrauch für ein Jahr: 598,30 EUR geteilt durch 12 Monate zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer).
Die Klägerin hatte bei der Antragstellung eine Lebensversicherung der M. mitgeteilt, für die eine Versicherungssumme in Höhe von 9.592,00 EUR vereinbart war. Die Versicherungssumme sollte zum 1. Dezember 2008 durch die Beitragsleistung erreicht sein. Ausweislich einer Information zum 1. November 2004 bestand damals ein Todesfallschutz in Höhe von 13.440,00 EUR und ein Anspruch auf Rückvergütung in Höhe von 9.804,00 EUR. Zum Ablauf am 1. Dezember 2008 würde nach dieser Auskunft die Gesamtleistung inklusive Überschuss 14.009,00 EUR betragen, wobei eine Garantie bei einem Rückkauf 2008 in Höhe von 9.592,00 EUR fest stand. Die unverbindliche Gesamtleistung bezifferte die M. 2004 mit 9.954,00 EUR und 2008 mit 14.009,00 EUR zuzüglich Treuebonus und Nachdividende in Höhe von 287,00 EUR. Später legte die Klägerin eine Bescheinigung vom 4. April 2007 vor, wonach die Versicherung insgesamt einen Wert von 11.816,82 EUR auswies (Rückvergütung 8.110,33 EUR zuzüglich Überschussanteile 3.706,49 EUR). Weiterhin legte sie eine Bescheinigung der M. vom 28. März 2008 vor aus der sich ein Wert der Versicherung in Höhe von 13.340,69 EUR (Rückkaufswert 9.140,79 EUR zuzüglich Überschussanteile von 4.199,90 EUR) zum 1. April 2008 ergab. Die gezahlten Beiträge wurden mit 9.067,04 EUR beziffert.
Der Landkreis N. als Rechtsnachfolger des Beklagten wies mit Bescheid vom 28. Juni 2005 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hin. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 teilte die Klägerin zu 1. mit, dass sie bereit sei, die Kosten zu senken und beantragte gleichzeitig einen Vorschuss für Wohnungsbeschaffungskosten (Zeitungsannonce, Maklergebühren, Kosten der Wohnungsbesichtigung). Mit Bescheiden vom 7. November 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit ab 1. November bis 31. Dezember 2005 die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von monatlich 671,00 EUR und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 in Höhe von monatlich 371,00 EUR (monatlich 320,00 EUR für Kaltmiete und Nebenkosten und 51,00 EUR für Heizkosten).
Gegen die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 (Bescheid vom 7. November 2005) legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, dass die Reduzierung für sie eine unangemessene Härte darstelle. Sie sei bereit die Kosten der Unterkunft zu senken und bemühe sich ernsthaft um eine kleinere Wohnung. Auch gegen die Ablehnung hinsichtlich der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten in dem Bescheid vom 17. November 2005 wandte sich die Klägerin mit dem Widerspruch. Die Widersprüche wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2006 zurück und führte aus, dass zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zurückzugreifen sei. Dies sei mittlerweile auch in einem die Klägerin betreffenden Eilverfahren S 24 AS 806/05 ER bestätigt worden. Im Falle der Klägerin werde sogar zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass der Wohnraum von zwei Personen bewohnt werde. Dadurch sollen die Bemühungen des allgemeinen sozialen Dienstes des Landkreises N. den Kläger zu 2. betreffend berücksichtigt werden. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sei nach der Wohngeldtabelle ein Maximalbetrag von 320,00 EUR angemessen. Die Klägerin habe weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sie sich bisher intensiv und unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Reduzierung der Kosten der Unterkunft bemüht habe. Gründe für eine Verlängerung der üblichen 6-Monatsfrist seien nicht erkennbar. Eine Rechtsgrundlage für einen Kostenvorschuss für die Wohnungsbeschaffungskosten sei nicht gegeben.
In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches von der Klägerin gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. November 2005 angestrengt worden war, hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 2. März 2006 (L 9 AS 59/06 ER) die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgericht (SG) Lüneburg vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Spätestens mit dem Bescheid des Beschwerdegegners aus Mai 2005 habe der damaligen Antragstellerin klar gewesen sein müssen, dass die Unterkunftskosten zu senken seien. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich, dass diese ab Ende Oktober 2005 begonnen habe, sich auf Anzeigen telefonisch um Wohnungen zu bewerben. Sie habe also fünf Monate verstreichen lassen. Sollten günstigere Wohnungen tatsächlich nur von Maklern angeboten werden, so hätte es der Antragstellerin oblegen, sich mit einem konkreten Angebot an den Antragsgegner zu wenden, um eine Lösung herbeizuführen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei auf die Tabelle zu§ 8 Wohngeldgesetz abzustellen. Aus dieser Tabelle habe der Beschwerdegegner auch zu Recht den von ihm ab Januar 2006 bewilligten Betrag entnommen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2006 hat die Klägerin am 12. Februar 2006 Klage vor dem SG Lüneburg erhoben. Es sei ihr trotz intensiver Suche nicht gelungen, eine günstigere adäquate Wohnmöglichkeit zu finden. Die Klägerin habe intensiv die Immobilienteile der Zeitung studiert (einen Teil der Immobilienteile hat die Klägerin zur Akte gereicht) und sich zudem auch an Makler gewandt. Die Wohnungssuche sei dadurch erschwert, dass die Klägerin schwer erkrankt sei. Sie sei im Februar 2006 an den Nasennebenhöhlen operiert worden. Diese Beschwerden habe sie bereits seit Juni. Die Klägerin sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, umzuziehen. Diesbezüglich hat die Klägerin ein Attest der Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde O. P. vom 30. Mai 2006 sowie eine Auflistung der Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 19. Juni 2006 für den Zeitraum 31. Januar 2006 bis 5. Juli 2006 sowie eine Auflistung des Dr. Q. über die Arbeitsunfähigkeiten der Klägerin in dem Zeitraum vom 25. Mai 2005 bis 14. Oktober 2005 eingereicht. Darüber hinaus würde ein Umzug den Gesundheitszustand des Klägers zu 2., der an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) leide, nachhaltig verschlechtern. Außerdem leide der Kläger zu 2. an schweren Allergien. Auch die Tatsache, dass die Kläger einen Hund halten, erschwere die Wohnungssuche. Durch die Hundehaltung der Kläger stabilisiere sich aber die Erkrankung des Klägers zu 2. Auch die tatsächlichen Heizkosten seien zu übernehmen. Darüber hinaus sei ein Vorschuss für Wohnungsbeschaffungskosten zu gewähren. Weiterhin haben die Kläger zwei Wohnungsgrundrisse von besichtigten Wohnungen eingereicht und erläutert, dass die Klägerin dann, wenn ihr angegriffener Gesundheitszustand dies erlaubt habe, nach einer Wohnung gesucht habe. Allerdings sei sie auch zu Zeiten, in welchen sie offiziell nicht krank geschrieben gewesen sei, de facto krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht seit Juli 2005 durchgängig krank geschrieben gewesen sei. Seit Juni 2005 sei es ihr zumutbar gewesen, sich entweder im Hinblick auf ihre Gesundheit an den Beklagten zu wenden, um eine Verlängerung der Frist für die Senkung der Unterkunftskosten zu erreichen, oder selbst sich intensiv um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen. Die Möglichkeit in überschaubarer Frist die Kosten durch einen Umzug in eine kostenangemessene, zumutbare Unterkunft zu senken sei bei zutreffender Bestimmung der Angemessenheitsgrenze stets gegeben. Die Kläger stellten weiterhin nicht in Abrede, dass es im hiesigen Landkreis Wohnraum zu Mieten bis zu 320,00 EUR gebe. Es werde lediglich behauptet, dass die Klägerin intensiv gesucht und sich sogar an Makler gewandt habe. Der Hilfeempfänger müsse hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert darlegen, wenn er geltend machen wolle, dass eine bedarfsgerechte Kostenangemessene Unterkunft nicht anzumieten und damit der Umzug unmöglich sei. Dies sei nicht geschehen. Das Studium der Immobilienteile der Zeitung reiche nicht aus. Hinsichtlich der Wohnungsbeschaffungskosten reiche ein pauschaler Antrag der Klägerin nicht aus. Die Heizkosten könnten nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden, da diese für eine Wohnfläche von 102 qm entstünden. Angemessen seien aber maximal 60 qm, so dass bei einem Betrag von 0,85 EUR pro Quadratmeter ein Betrag von 51,00 EUR zu übernehmen sei. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Umzuges des Klägers zu 2. hat der Beklagte ein Gutachten des Amtsarztes R. vom 30. November 2006 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass auch dem Kläger zu 2. ein Umzug möglich sei. Bei einem Wohnortwechsel handele es sich um ein planbares Geschehen, so dass begleitende Maßnahmen festgelegt werden können, welche die Möglichkeit einer Vermehrung der Symptomatik des Klägers zu 2. ausschließen.
Das SG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 15. Oktober 2009 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2006 verurteilt, den Klägern im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 436,00 EUR zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass sich bei Alleinerziehenden der Wohnraumbedarf um 10 qm entsprechend den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2003) erhöhe. Damit sei eine Wohnfläche von 70 qm für die Kläger angemessen. Da ein konkreter Mietspiegel nicht vorhanden sei, sei auf die Wohngeldtabelle abzustellen, wobei aber ein Aufschlag von 10 % auf den Betrag der rechten Spalte nicht zu gewähren sei. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Tabelle einen angemessenen Betrag für eine Wohnungsgröße von 70 qm nicht aufweise. Daher sei auf eine Wohnung mit 75 m², welche für einen Drei-Personen-Haushalt vorgesehen sei, abzustellen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 haben die Kläger auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine hinreichend bestimmte Absenkungsaufforderung erhalten. Eine solche läge allerdings für die Höhe der Heizkosten nicht vor. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass ein Umzug nach Ablauf der 6-Monatsfrist unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Aus der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. R. vom November 2006 sei zu ersehen, dass die Erkrankung des Klägers zu 2. grundsätzlich einen Umzug nicht ausschließe. Dies habe sich in der Folgezeit auch bestätigt, weil die Kläger tatsächlich im Dezember 2008 umgezogen seien. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1. erst ab 31. Januar überwiegend arbeitsunfähig gewesen. Es seien aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Umzug in der Zeit vom 28. Juni 2005 bis 30. Januar 2006 unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dabei sei der hohe Ausbildungsstatus der Klägerin zu 1. zu berücksichtigen, welcher eine Umzugsplanung erleichtert hätte. Die Kammer sei auch der Überzeugung, dass im streitgegenständlichen Zeitraum auch angemessene Wohnungen verfügbar gewesen seien. Die Kläger hätten aber keinen Anspruch auf Gewährung höherer Heizkosten. Es sei hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße auf die Wohnraumförderungsbestimmungen abzustellen, wonach für Alleinstehende eine Wohnfläche bis 50 qm als angemessen angesehen werde. Aus der Jahresabrechnung der tatsächlichen Heizkosten ergeben sich monatliche Heizkosten in Höhe von 47,83 EUR, da die Regelsatzanteile für Warmwasserzubereitung in Höhe von 10,45 EUR (6,53 EUR und 3,92 EUR) abzusetzen seien. Ein höherer Betrag als die tatsächlich entstandenen Heizkosten könne jedoch nicht gewährt werden. Das SG hat weiterhin ausgeführt, dass die Berufung hinsichtlich der Kläger zulässig sei. Die Berufung des Beklagten sei aufgrund des Beschwerdewertes nicht zulässig und sei auch nicht zuzulassen.
Das Urteil ist den Beteiligten am 22. Oktober 2009 zugestellt worden. Die Kläger haben am 19. November 2009 Berufung eingelegt. Der Beklagte hat am 20. November 2009 Nichtzulassungsbeschwerde und am 26. Februar 2010 Anschlussberufung eingelegt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat die Berufung mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt. Die Anschlussberufung ist in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2012 für erledigt erklärt worden.
Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg und den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 600,00 EUR und Kosten der Heizung in Höhe von monatlich 71,00 EUR zu gewähren.
Darüber hinaus beantragen die Kläger,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2009 die Klage in vollem Umfange auch hinsichtlich des ausgeurteilten Mehrbetrages von 65,00 EUR pro Monat zurückzuweisen.
Darüber hinaus beantragt der Beklagte,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass den Klägern ein Zuschlag von 10 % für Alleinerziehende auf die Werte der Wohngeldtabelle bei der Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht zustehe. Die Endziffer 11.4 der Richtlinie über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen enthalte einen Zuschlag von pauschal 10 qm bei Alleinerziehenden, führe aber nicht zu einem solchem Zuschlag auf die Wohngeldtabelle, weil sich anderenfalls nicht hinzunehmende Wertungswidersprüche im SGB II ergeben. Die Anwendung eines Zuschlages unter Berücksichtigung der Ziffer 11.4 der Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen vom 27. Juni 2006 wird von der Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt. Mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Januar 2008) sei davon auszugehen, dass sich aus dem Pauschalzuschlag von 10 qm unzulässige Wertungswidersprüche zu der Wohnungsgröße bei Alleinlebenden von maximal 50 qm und Widersprüche zum Prinzip der Orientierung am unteren Wohnstandard ergeben. Würde man Alleinerziehenden einen pauschalen Zuschlag von 10 qm gewähren, dann würde man bei einer ansonsten mit 60 qm anzumietenden Zwei-Zimmer-Wohnung ein "Recht auf ein (drittes) Wohnzimmer" gewähren bzw. einen Anspruch eines Kindes auf ein separates/eigenes Kinderzimmer für sich allein bejahen. Damit würde ein Alleinlebender, dem nur 45 qm und damit eine typische Ein-Zimmerwohnung zugebilligt würden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Die unterschiedliche Behandlung des Rechts auf ein Wohnzimmer zwischen einem Alleinlebenden und einer Alleinerziehenden könne sachlich nicht begründet werden. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie auf das Beiheft zur Nichtzulassungsbeschwerde (L 7 AS 1403/09) und die Akte S 24 AS 806/05 ER (L 9 AS 59/06 ER), sowie die Verwaltungsakten des Landkreises N. und der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Kläger und der Beklagten sind zulässig. Das beklagte Jobcenter ist passiv legitimiert (§ 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Der Beklagte ist an die Stelle des Landkreises N. getreten, der davor mangels gemeinsamer Einrichtung nach § 44b SGB II in eigener Zuständigkeit über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) entschieden hat.
Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen. Das Urteil des SG und der Bescheid des Beklagten vom 07. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Januar 2006 sind zu ändern. Der Beklagte hat den Klägern für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2006 399,86 EUR und vom 1. Februar bis 30. April 2006 398,61 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Berufung der Kläger, soweit sie höhere Unterkunftsleistungen als vom SG zugesprochene begehrt haben, unbegründet ist.
Da sowohl Kläger als auch Beklagte Berufung eingelegt haben, ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen. Streitgegenstand sind die in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Wohnungsbeschaffungskosten verlangen die Kläger in diesem Rechtsstreit nicht.
Die Klägerin zu 1. erfüllte im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 SGB II und § 9 SGB II in den bis 31. März 2006 und 30. Juni 2006 geltenden Fassungen. Insbesondere war sie erwerbsfähig und hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger zu 2. erfüllte die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialgeld gemäß § 28 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung war von den Klägern nicht einzusetzen, weil die Freibeträge der Kläger gemäß § 12 Abs 1 Nr 1 und 4 SGB II (51 Lebensjahre je 200 EUR zuzüglich 2 x 750 EUR; insgesamt 11.700 EUR) durch die vorhandene Lebensversicherung nicht überschritten wurden. Dabei steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Wert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2005 den Wert der Freibeträge nicht überschritten hat. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin im Lauf der Jahre vorgelegten Bescheinigungen der S ... Aus den von den Klägern eingereichten Bescheinigungen geht ein Wert der Versicherung im November 2004 insgesamt von 9.804,00 EUR, im April 2007 in Höhe von 11.816,82 EUR und im April 2008 in Höhe von 13.340,69 EUR hervor.
Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören gemäß § 19 Abs 1 SGB II auch die angemessenen Kosten für die Unterkunft (KdU). Ein Anspruch auf Übernahme der KdU-Kosten ab dem 01. Januar 2006 ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II- in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2). Der Senat geht dabei davon aus, dass die Wohnung der Kläger in dem streitigen Zeitraum von zwei Personen bewohnt wurde. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1. im Januar 2006 lediglich an den Wochenenden zu Hause war. Von Februar bis April 2006 hat er vollständig dort gewohnt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung in T. betrugen insgesamt 671 EUR monatlich (500,00 EUR Kaltmiete plus 100,00 EUR Nebenkosten zuzüglich eines Heizkostenabschlages in Höhe von 71 EUR). Demgegenüber will der Beklagte 371 EUR (320 EUR Wohnungskosten, 51 EUR Heizkosten) erstatten. Entscheidend ist allein, welche Unterkunftskosten angemessen im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II sind.
Die Angemessenheit der notwendigen, tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in mehreren Schritten zu prüfen; BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, B 4 AS 50/09 R, B 4 AS 19/09 R mit weiteren Hinweisen zur vorangegangenen Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BSG,Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 74/08 R.
Zunächst ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der Angemessenheit der Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu§ 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WofG, BGBl I Seite 2376).
Die angemessene Größe der Wohnung eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II in Niedersachsen bestimmt sich also nach den vom Sozialministerium erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 (vgl. Nds. Ministerialblatt 2003, 580 ff). Diese geben in Ziffer 11.2 die angemessene Wohnfläche für einen Haushalt mit zwei Personen mit bis zu 60 m² an. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach Ziffer 11.4 dieser Bestimmungen für Alleinerziehende weitere 10 m² als angemessene Wohnfläche hinzuzurechnen sind. Ein darüber hinausgehender besonderer persönlicher oder beruflicher Bedarf ist nicht nachgewiesen. Eine weitere Erhöhung der angemessenen Wohnfläche kommt auch nicht im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Kläger in Betracht. Zwar haben diese ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, nach denen die Klägerin zu 1. unter Nasennebenhöhlenbeschwerden und der Antragsteller zu 2. unter einer Aufmerksamkeitsstörung leiden. Dass aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einem erhöhten Wohnraumbedarf auszugehen ist, ergibt sich jedoch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen.
Angemessen ist eine Wohnung ferner nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es insoweit, dass das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standardmiete, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, SozR 4-4200, § 22 Nr 2), also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (Produkttheorie).
Die Wohnfläche der Kläger überschreitet mit 102 m2 Wohnfläche den danach als angemessen anzusehenden Wert erheblich. Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt aus angemessenem Quadratmeterpreis und angemessener Wohnfläche ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses gleichwohl angemessen i.S.d. § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wäre, weil z. B. der Standard der Wohnung nach unten abweicht. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger überschreiten im konkreten Fall die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum.
Wenn hier die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Zweipersonenhaushalt (unter Berücksichtigung der Alleinerziehenden) in Niedersachsen 70 m² beträgt, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten.
Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne (BSG aaO.). Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen (vgl. Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, § 22 Rdnr 2; Berlit, LPK SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr 35). Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte, angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines diese Anforderungen beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R).
Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die KdU zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung oder Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R).
Der Beklagte hat hier die angemessenen KdU, die er der Bemessung der Leistungen für die Kläger zu Grunde gelegt hat, ohne die Vorlage eines derartigen schlüssigen Konzepts an Hand der Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG) bestimmt, da die vom BSG insoweit gestellten Anforderungen im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht bekannt waren. Er hat weiterhin in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2012 erklärt, dass für den örtlichen Bereich der Wohnung der Kläger kein Mietspiegel oder sonstige Datenbanken über Referenzmieten existieren. Ein schlüssiges Konzept ist nicht erarbeitet worden. Diese Tatsachenlage haben auch die Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Beklagte konnte keine Hinweise dafür geben, wo irgendwelche Daten über Mietpreise für den Streitzeitraum in Erfahrung gebracht werden können. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung.
Der Senat sieht daher in der vorliegenden Konstellation einen Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten im Sinne der Rechtsprechung des BSG und hält sich nicht durch Anwendung von § 103 SGG für verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen. Für ihn ist nicht erkennbar, welche Ermittlungsmöglichkeiten nun im Nachhinein noch zur Verfügung stünden. Insbesondere vermag er nicht zu erkennen, wie der Beklagte oder der kommunale Träger nunmehr noch konkrete Zahlen für den Wohnungsmarkt im Jahre 2006 erheben soll. Er hält daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn 27) die Vorgehensweise des Beklagten grundsätzlich für rechtmäßig, nämlich von den Werten der Wohngeldtabelle plus eines Sicherheitszuschlages im vorliegenden Fall in Höhe von 10% auszugehen und die erforderlichen Heizkosten hinzuzurechnen. Die Gemeinde I. gehört nach den Zuordnungsmerkmalen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zu den Gemeinden mit Mieten der Stufe I. Für einen 2-Personen-Haushalt sieht die rechte Spalte dieser Tabelle einen Höchstbetrag einschließlich der Nebenkosten ohne Heizung von 320 EUR monatlich vor. Dieser Tabellenwert ist um 10 % zu erhöhen, sodass für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger Unterkunftskosten ohne Heizung in Höhe von 352 EUR monatlich angemessen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin zu 1. alleinerziehend ist. Der erkennende Senat hat bereits in dem zwischen den Klägern und der ARGE Arbeit und Grundsicherung für den Landkreis U. ergangenen Beschluss vom 13. Juli 2010 (L 7 AS 1258/09 B ER) ausgeführt:
"Ein höherer Anspruch auf KdU-Kosten besteht nicht. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aufgrund des Umstands der Alleinerziehung durch die Antragstellerin zu 1. Dass - wie die Antragsteller meinen - die nach der Tabelle des § 12 WoGG als Obergrenze für die Angemessenheit, d. h. die als Referenzmiete zugrunde zu legenden Werte durch Hinzurechnung einer weiteren fiktiven Person zu der Zahl der Haushaltsangehörigen zu erhöhen wären, weil nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die angemessene Wohnungsgröße im Rahmen der Wohnraumförderung (in Niedersachsen: Nr. 11.4 der Richtlinie über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen - Wohnraumförderungsbestimmung - WFB -, Rdel. d. MS. vom 27.06.2003, Nds. MBl. S. 580) für Alleinerziehende eine Erhöhung der Wohnfläche um 10 m² vorgesehen ist, kann nicht angenommen werden. Denn nach der Rechtsprechung des BSG werden die letztlich auf der Grundlage des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung - WoFG - (vgl. BGBl. I, 2001, S. 2376) erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die angemessene Wohnfläche im Rahmen der sogenannten Produkttheorie lediglich zur Bestimmung der abstrakt angemessen Wohnung (-sgröße) herangezogen (vgl. Urteil vom07.11.2006, - B 7b AS 18/06 R -; vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R -; vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -). Nach der Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraums erfolgt dann anhand der Multiplikation mit dem (angemessenen) Mietstandard (d. h., dem angemessenen Mietpreis pro m²) die Ermittlung der insgesamt angemessenen Wohnungsmiete (Referenzmiete). Dass aufgrund der Heranziehung der Wohnraumförderungsbestimmungen als abstrakter Rechenfaktor im Rahmen der Produkttheorie eine Erhöhung der Mietobergrenze nach den hilfsweise heranzuziehenden Tabellen zum WoGG abzuleiten ist, ist daher nicht nachzuvollziehen. Dies ist auch deshalb nicht der Fall, weil nicht festgestellt werden kann, dass für die Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II dieselben Zwecke zu beachten sind, die mit dem Wohnraumförderungsgesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen der Länder - hier der Erhöhung der angemessenen Wohnfläche im Falle der Alleinerziehung - verfolgt werden (ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rdnr. 15). Schließlich besteht auch kein Maßstab dafür, in welcher Art und Weise eine Erhöhung zu übertragen wäre. Es bleibt somit bei dem Tabellenwert nach § 12 WoGG für 2 Haushaltsangehörige."
In Kenntnis anderer Auffassungen, z. B LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 12. August 20011 - L 15 AS 173/11 B ER Rn 17 und LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 21. November 2011 - L 11 AS 16063/11 B ER verbleibt der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung bei seiner Rechtsauffassung. Der landesrechtlich anerkannte höhere Wohnbedarf für Alleinerziehende kann sich bei der abstrakten Ermittlung der Referenzmiete nur dann auswirken, wenn diese sich nach der Größe der Wohnfläche, also nach einem qm-Preis, richtet. Die herangezogene Tabelle zum WoGG geht aber von einer ganz anderen Berechnungsgrundlage aus und berücksichtigt für die Festsetzung einer Mietobergrenze allein die Zahl der Haushaltsangehörigen. Ein wesensfremdes Kriterium verfälscht diese Ermittlungsgrundlage. Genauso wie bei Anlehnung an die Tabellenwerte andere Gesichtspunkte wie regionale Besonderheiten keine Berücksichtigung finden können (LSG Baden-Württemberg 22.06.2010 - L 13 AS 4212/08 -, Revision beim BSG anhängig: B 4 AS 16/11), stellt ein höherer Bedarf an Wohnfläche in den Berechnungskriterien der pauschalierenden Tabelle zum WoGG einen Fremdkörper dar, welches nicht ohne erhebliche Verwerfungen in die Systematik der Zahl von Haushaltsangehörigen operationalisierbar gemacht werden kann. Es ist insbesondere kein plausibler Grund ersichtlich, warum bei Anwendung der Bemessungskriterien der Wohngeldtabelle der im Haushalt nicht vorhandene zweite Elternteil gleichwohl mit berücksichtigt werden soll. Jedenfalls legt der Senat Ziffer 11.4 WFB 2003 so aus, das, soweit eine Mietobergrenze in Anlehnung an die Zahl der Haushaltsangehörigen festzulegen ist, ein alleinerziehender Elternteil mit Kind nach dieser Vorschrift nicht wie ein Elternpaar mit Kind gleich zu behandeln sind.
Sofern der 15. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen aaO. ausführt, dass dem Alleinerziehenden ein fehlendes schlüssiges Konzept nicht zum Nachteil gereichen kann, ist nicht ganz klar, auf welcher Grundlage die Erkenntnis gründet, dass ein Mietzins als Ergebnis eines schlüssigen Konzepts für den Antragsteller höher sei als nach den Tabellenwerten aus dem WoGG + 10 % (die bisherigen Erfahrungen sprechen dagegen, hätte der Grundsicherungsträger ansonsten kein Interesse an einem zweitaufwändigen Verfahren). Dem liegt vermutlich die unzutreffende Annahme zugrunde, dass der erhöhte Wohnbedarf für Alleinerziehende ein zusätzliches Zimmer begründen soll. Die Größe der angemessenen Unterkunft hat jedoch mir deren Zuschnitt nichts zu tun. Wird die angemessene Miete nicht nach der Wohnfläche berechnet, sondern nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft, können in Ausnahme fällen besondere Anforderungen durch die Alleinerziehung nur im Rahmen der dieser Ermittlungsmethode innewohnenden Struktur berücksichtig werden. Da der auf die Werte aus der Wohngeldtabelle hinzuzurechnende Zuschlag mit 10 % nicht für alle Fälle gleich feststeht, ist denkbar, dass sondern durch Erhöhung dieses Wertes Unbilligkeiten im Einzelfall ausgeglichen werden können. Vorliegend sind Umstände, die eine solche Erhöhung rechtfertigen würden, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Daher ist vorliegend ein weiterer Zuschlag über die 10 % hinaus nicht vorzunehmen.
Ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts oder in Anlehnung an die Wohngeldtabelle die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft abstrakt ermittelt worden, ist auf einer zweiten Stufe zu überprüfen, dass derartige angemessene Wohnungen tatsächlich zur Verfügung stehen müssen (konkrete Angemessenheit, BSG 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -). Der Senat geht auf der Basis der vorgelegten Zeitungsannoncen davon aus, dass für die Kläger auf dem örtlichen Wohnungsmarkt im Streitzeitraum konkret für 352,- EUR eine zumutbare und angemessene Unterkunftsalternative bestanden hat. Jedenfalls haben die Kläger nicht behauptet, dass solche Wohnungen nicht zur Verfügung gestanden haben. Sie haben nur behauptet, sich intensiv bemüht zu haben und Erschwernisse vorgetragen, die in der Person der Kläger lägen. Diese können als wahr unterstellt werden. Einen Zeugenbeweis haben die Kläger in der Berufungsinstanz nicht angeboten bzw aufrecht erhalten. Mit der angefochtenen Entscheidung geht auch der Senat davon aus, dass angemessene Wohnungen im streitigen Zeitraum im Bezirk der Beklagten tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Neben den Kosten der Unterkunft hat der Beklagte auch die angemessenen Heizkosten zu tragen. Hier sind Heizkosten in Höhe von 47,86 EUR im Januar und ab Februar 2006 -aufgrund des Geburtstages des Klägers zu 2. im Januar- in Höhe von 46,61 EUR zu berücksichtigen. Von den tatsächlichen, mit Abrechnung der V. vom 07. Mai 2006 nachgewiesenen Kosten für Erdgas sind die vom BSG entwickelten Pauschalen für Warmwasser abzuziehen. Die Abrechung weist Gaskosten in Höhe von 598,30 EUR für ca. 1 Jahr (27. April 2005 - 21. April 2006) aus. Hinzuzurechnen sind 16% Mehrwertsteuer. Daraus ergibt sich ein tatsächlicher monatlicher Verbrauch von 57,81 EUR. Für den streitigen Zeitraum ergibt sich ein Warmwasserabzug für die Klägerin zu 1. in Höhe von 6,22 EUR für den Kläger zu 2. im Januar 2006 in Höhe von 3,73 und -nach seinem Geburtstag- ab Februar 2006 in Höhe von 4,98 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten nicht angemessen sind, sind nicht ersichtlich.
Den Klägern stehen auch nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu. Den Klägern war ein Umzug weder unmöglich noch unzumutbar. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung S. 7 und 8 und macht sich diese zu Eigen. Auch aus den in dem zwischen den Beteiligten ebenfalls am 28. Februar 2012 verhandelten Rechtsstreit L 7 AS 1220/09, vorgelegten medizinischen Unterlagen (fachärztliche Bescheinigung der Frau Dr. W. vom 10. Mai 2007, Atteste des Dr. X., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. April und 20. September 2011) ergibt sich nichts anderes.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.