Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.02.2012, Az.: L 12 AL 77/10

Rechnerische Ermittlung der Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe; Übernahme von Fahrtkosten; Benutzung eines Fahrrades

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.02.2012
Aktenzeichen
L 12 AL 77/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 30597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0222.L12AL77.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 06.05.2010 - AZ: S 41 AL 172/09

Redaktioneller Leitsatz

Auch die Kosten für die Benutzung von nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln - wie Fahrrädern - sind im Rahmen der Wegstreckenentschädigung nach dem SGB III von der Arbeitsagentur zu übernehmen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6.5.2010 und der Bescheid der Beklagten vom 28.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2009 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2009 bis 31.1.2010 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 10,00 EUR monatlich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Streitig ist insbesondere, ob bei der Berechnung der Leistung auch Fahrtkosten für die Benutzung eines Fahrrades zu berücksichtigen sind.

2

Der 1977 geborene Kläger absolvierte ab dem 1.8.2008 eine dreijährige Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie bei einem Schnellrestaurant in Oldenburg. Nach dem Berufsausbildungsvertrag wurden im ersten und zweiten Ausbildungsjahr monatliche Vergütungen in Höhe von 641,00 EUR bzw. 720,00 EUR (vor Abzug von Steuern und Beiträgen) gezahlt. Für seine Wohnung zahlte der Kläger ausweislich der Mietbescheinigung vom 26.8.2008 eine Gesamtmiete in Höhe von 225,00 EUR monatlich.

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Am 18.9.2008 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von BAB, wobei er in den entsprechenden Vordrucken keine Angaben zu ihm entstehenden Fahrtkosten machte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.10.2008 ab; zur Begründung führte sie aus, dem Kläger stünden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung. Sie verwies auf eine anliegende Berechnung, wonach sich ohne Berücksichtigung von Bedarfen für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen ein Gesamtbedarf in Höhe von 559,00 EUR ergab, dem ein Einkommen von 553,82 EUR gegenüberstand. Die Beklagte erklärte ergänzend, gem. § 75 SGB III könnten monatliche Förderbeträge unter 10,00 EUR nicht gewährt werden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch erhoben.

4

Am 24.2.2009 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Gewährung von BAB. Auf einem Antragsvordruck gab der Kläger nunmehr an, ihm entstünden Fahrtkosten für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, er bezifferte diese Kosten jedoch nicht. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.4.2009 ab. Sie erklärte, über den Anspruch auf BAB werde in der Regel bei beruflicher Ausbildung für die Dauer von 18 Monate entschieden. Da dies bereits mit Schreiben vom 27.10.2008 geschehen sei, könne der Kläger frühestens ab dem 1.2.2010 erneut einen Antrag auf Gewährung von BAB stellen. Von der Prüfung der sonstigen Voraussetzungen sei abgesehen worden. Am 19.5.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass Beträge unter 10,00 EUR nicht ausgezahlt würden. Zudem erhalte ein Kollege im selben Ausbildungsjahr, der zudem gleich hohe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe, eine BAB von mehr als 100,00 EUR. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.6.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte legte die Berechnung des Bedarfs im Einzelnen dar (341,00 EUR Bedarf für den Lebensunterhalt zzgl. 146,00 EUR Kosten der Unterbringung zzgl. 72,00 EUR weitere Mietkosten = 559,00 EUR). Fahrtkosten entstünden nicht; die Kosten für die Beschaffung und die Instandhaltung der Arbeitskleidung würden vom Ausbildungsbetrieb getragen. Das Einkommen des Vaters des Klägers liege unter dem Freibetrag. Gem. § 71 Abs. 1 SGB III sei auf den Gesamtbedarf das Einkommen des Auszubildenden anzurechnen. Maßgeblich sei insofern gem. § 73 Abs. 3 SGB III das Einkommen im Bewilligungsabschnitt von 18 Monaten. In diesem Zeitraum erhalte der Kläger eine Ausbildungsvergütung von 641,00 EUR bzw., ab 1.8.2009, 721,00 EUR sowie zwei Einmalzahlungen in Höhe von insg. 681,00 EUR. Damit ergebe sich eine Gesamtausbildungsvergütung von 12.699,00 EUR. Nach Abzug der Sozialpauschale in Höhe von 21,5 % (2.730,29 EUR) ergebe sich ein Einkommen in Höhe von 9.968,71 EUR, durchschnittlich monatlich also 553,82 EUR. Monatlich ergebe sich damit ein Förderbetrag von 5,18 EUR, der aber gem. § 75 Satz 2 SGB III nicht geleistet werde.

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Am 4.1.2010 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag im Hinblick auf den Bescheid vom 27.10.2008, den die Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2010 ablehnte. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch regte der Kläger an, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ruhen zu lassen. Hiermit erklärte sich die Beklagte einverstanden.

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Bereits am 2.7.2009 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 28.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2009 und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von BAB begehrt hat. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, die Beklagte müsse sein Einkommen falsch berechnet haben. Er erziele tatsächlich ein Einkommen von 507,84 EUR netto monatlich. Ihm stünden keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Mit der Klage hat er die Anlage zu einem BAB-Bescheid eines Christian Bruns eingereicht. Er hat erklärt, es handele sich um einen anderen Auszubildenden, der bei demselben Schnellrestaurant beschäftigt sei wie er selbst. Nach der Berechnung ergibt sich - unter Berücksichtigung eines Einkommens von monatlich 499,56 EUR - eine BAB in Höhe von 102,00 EUR im Monat. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten hat der Kläger zunächst mit Schreiben vom 17.9.2009 erklärt, ihm entstünden keine Fahrtkosten. Mit Schreiben vom 23.11.2009 hat er dann mitgeteilt, er müsse zum Ausbildungsbetrieb bzw. zur Berufsschule an fünf Tagen in der Woche eine Fahrstrecke von ca. 3,5 km zurücklegen. Hierfür benutze er das Fahrrad. Er hat ferner berichtet, ein Leistungsantrag nach dem SGB II bei der Arbeitsgemeinschaft Oldenburg sei abgelehnt worden; der hiergegen erhobene Widerspruch sei als unbegründet zurückgewiesen worden. Im Widerspruchsbescheid heiße es, gem. § 22 Abs. 7 SGB II könnten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nur übernommen werden, wenn der Auszubildende tatsächlich eine BAB erhalte. Eine Regelung, die § 75 SGB III Rechnung trage, sei vom Gesetzgeber im SGB II nicht vorgesehen. Die ARGE habe insofern auch keinen Ermessensspielraum. Er hat vertreten, sein Anspruch auf BAB ergebe sich unter Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte bzw. der Berufsschule. Gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III seien die Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule als Bedarf für die Fahrtkosten zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Höhe der Kosten verweise § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III auf die öffentlichen Verkehrsmittel, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel auf die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Im Falle der Benutzung eines Fahrrades müssten nach Auffassung der Literatur auch die Kosten für nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel übernommen werden. Damit sei bei Nutzung eines Fahrrades ein pauschalierter Satz von 20 Cent pro Kilometer zu Grunde zu legen. Zur Begründung führe die Literatur an, bei dem Verweis in § 67 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III handele es sich lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung. Die Beklagte irre dementsprechend, wenn sie davon ausgehe, dass Fahrtkosten nur bei Nutzung von Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu übernehmen seien. Dies ergebe sich im Übrigen aus dem Wortlaut von § 67 Abs. 2 SGB III, wo von der "Benutzung sonstiger Verkehrsmittel" die Rede sei und nicht von der Benutzung von Kraftfahrzeugen. Auch nach Sinn und Zweck von § 67 SGB III sei die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Nutzung eines Fahrrades angezeigt. Denn Auszubildenden stünden in der Regel keine Mittel zur Verfügung, um ein Kraftfahrzeug anzuschaffen. Überdies verursache auch die Instandhaltung eines Fahrrades und die Anschaffung angemessener Kleidung zur Nutzung eines Fahrrades Kosten. Es mache keinen Sinn, diese Kosten eines umweltschonenden Verkehrsmittels unberücksichtigt zu lassen. Schließlich könne er - der Kläger -, weil er seinen Lebensunterhalt mit Beträgen bestreite, die niedriger seien als die Leistungssätze nach dem SGB II, von seinem Einkommen weder öffentliche Verkehrsmittel nutzen noch ein Kraftfahrzeug anschaffen. Als Fahrradfahrer würde er bei Nichtberücksichtigung seiner Fahrtkosten ohne Grund schlechter gestellt als Nutzer von Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Übrigen solle der angefochtene Bescheid vom 28.4.2009 als Bescheid gem. § 44 SGB X gewertet werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Bescheid vom 27.10.2008 auf seine Rechtmäßigkeit überprüft habe, ohne seine Fahrtkosten zu berücksichtigen.

7

Die Beklagte hat vertreten, der Antrag auf Gewährung von BAB sei zu Recht abgelehnt worden. Etwas anderes folge auch nicht aus dem neuen Vortrag. Der Kläger habe im Schreiben vom 17.9.2009 selbst erklärt, ihm entstünden keine Fahrtkosten. Den Literaturmeinungen zur Nutzung eines Fahrrades sei nicht zu folgen. Sofern kein öffentliches Verkehrsmittel genutzt werde, seien Kosten nur in den von § 5 Abs. 1 BRKG geregelten Fällen zu berücksichtigen. Dies entspreche auch den ergangenen Verwaltungsvorschriften. Hinsichtlich des Bedarfes bleibe es daher bei dem Betrag von 559,00 EUR monatlich. Das Einkommen des Klägers sei - unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen - zutreffend mit 553,82 EUR ermittelt worden. Dass bei der Berechnung ein monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werde, sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.7.2009 (B 11 AL 20/08 R) nicht zu beanstanden. Insgesamt ergebe sich daher ein ungedeckter Bedarf von 5,18 EUR monatlich, der jedoch gem. § 75 Satz 2 SGB III nicht geleistet werden dürfe.

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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6.5.2010 abgewiesen. Die Klage sei zwar auch hinsichtlich des Bescheides vom 18.9.2009 (gemeint wohl: 27.10.2008) zulässig. Denn die Beklagte hätte zumindest den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.4.2009 als Neufeststellungsantrag im Sinne von § 44 SGB X bezüglich des Bescheides vom 18.9.2009 (gemeint wohl: 27.10.2008) werten müssen, weil sich die Widerspruchsbegründung zumindest auch auf diesen Bescheid bezog. Insoweit sei die Klage als Untätigkeitsklage zu werten. Der Kläger habe die Klage auch nicht auf einen Bescheidungsantrag beschränkt, denn die Beklagte habe mit ihrem Bescheid vom 3.2.2010 eindeutig zu verstehen gegeben, wie ihre diesbezügliche Entscheidung ausfallen würde. Die Klage sei aber unbegründet. Ein Anspruch auf BAB könne sich alleine unter Berücksichtigung von Fahrtkosten ergeben. § 5 Abs. 3 BRKG bestimme, dass bei Nutzung eines Fahrrades eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gem. § 16 BRKG zu gewähren sei. Das SG könne sich der vom Kläger und von Teilen der Kommentarliteratur geäußerten Auffassung nicht anschließen. Fahrräder könnten auch bei weiter Auslegung nicht als Kraftfahrzeuge angesehen werden. Die Annahme, dass es sich bei § 67 Abs. 2 SGB III lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung handele, lasse Abs. 3 von § 5 BRKG unberücksichtigt. Es sei unerfindlich, wieso sich der Gesetzgeber bei der Verweisung auf § 5 BRKG ausdrücklich auf Abs. 1 hätte beschränken sollen, wenn er auch Kosten für die Nutzung eines Fahrrades hätte berücksichtigen wollen. In der damit vorliegenden Nichtberücksichtigung der Kosten, die durch die Benutzung eines Fahrrades verursacht würden, läge auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Da Auszubildende regelmäßig noch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügen könnten, habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass sie bereits vor Ausbildungsbeginn auf ein Fahrrad angewiesen gewesen seien und dies auch während der Ausbildung blieben. Außerdem ließen sich die ausbildungsbedingten Kosten der Nutzung eines Fahrrades kaum auch nur annährend feststellen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass ein Fahrrad unbestreitbar ein umweltschonendes Verkehrsmittel sei. Die Schonung der Umwelt falle nicht in den Aufgabenbereich der Beklagten gem. § 1 SGB III. Aus diesem Grunde sei es auch völlig ausgeschlossen, für die Nutzung eines Fahrrades die gleiche Kostenerstattung zu gewähren wie für die Nutzung eines Kraftfahrzeuges. Denn dann würden höhere Kosten berücksichtigt als tatsächlich anfielen. Dies könne aber nicht Aufgabe im Rahmen der Arbeitsförderung sein. Unerheblich sei auch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einem Arbeitskollegen des Klägers Fahrtkosten gewährt worden seien. Selbst dann, wenn dem Kollegen in rechtswidriger Weise Leistungen bewilligt worden seien, könne der Kläger hieraus keine Rechte für sich herleiten.

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Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 18.5.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.6.2010 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen des ausdrücklichen Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 BRKG komme dessen Abs. 3 nicht zur Anwendung. Die Literaturauffassungen, die sich für die Berücksichtigung von Kosten für die Benutzung eines Fahrrades aussprächen, überzeugten. Hätte sich der Gesetzgeber bei der Fahrtkostenerstattung auf die Kosten beschränken wollen, die lediglich im Rahmen der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines Kraftfahrzeuges entstehen, wäre der Verweis auf die Nutzung sonstiger Verkehrsmittel nicht angezeigt gewesen. In diesem Fall hätte sich der Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 HS 2 SGB III auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges beschränken müssen. Entscheidend sei überdies, dass auch die Nutzung eines Fahrrades Kosten verursache. Dass diese Kosten kaum auch nur annährend verlässlich feststellbar seien, sei im Rahmen einer Pauschalierung der Fahrkostenerstattung und damit auch eines vereinfachten Verwaltungsverfahrens hinzunehmen.

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Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 6.5.2010 und der Bescheide der Beklagten vom 27.10.2008 und 28.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2009 zu verurteilen, ihm Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 18.9.2008 bis 31.1.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verweist auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Ausführungen des SG sowie, ergänzend, auf die geltende Weisungslage. Sie erklärt zudem, bei der Gewährung der BAB gelte das Bedarfsdeckungsprinzip. Ein Anspruch bestehe somit nur dann, wenn die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs nicht anderweitig zur Verfügung stünden. Da dem Kläger tatsächlich durch die Nutzung des Fahrrades keine Fahrtkosten entstünden, könne er solche auch nicht geltend machen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung des Senats zu Grunde gelegen haben.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil.

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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

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Der Zulässigkeit der Berufung steht deren fehlende Zulassung durch das SG nicht gem. § 144 Abs. 1 SGG entgegen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG festgelegten Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Denn die Berufung ist jedenfalls gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, weil sie eine wiederkehrende oder laufende (Geld-)Leistung für mehr als ein Jahr (18.9.2008 bis 31.1.2010) betrifft. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist zunächst vom Urteilsspruch des SG auszugehen (BSG, Urt. v. 26.1.2006, B 3 KR 4/05 R, juris, Rn. 10). Das SG hat die auf die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 18.9.2008 bis zum 31.1.2010 gerichtete Klage - mithin eine Klage für einen Leistungszeitraum von mehr als 16 Monaten - abgewiesen.

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Gegenstand des Verfahrens ist allerdings nicht die Gewährung von Leistungen im Zeitraum vom 18.9.2008 bis zum 31.1.2009. Die Gewährung von Leistungen für diesen Zeitraum ist nicht Gegenstand des Leistungsantrages vom 24.2.2009 und damit auch nicht Gegenstand des Bescheides vom 28.4.2009 oder des Widerspruchs- und Klageverfahrens geworden. Denn der Leistungsantrag vom 24.2.2009 wirkt gem. § 325 Abs. 1 SGB III lediglich bis zum 1.2.2009 zurück. Der Antrag vom 24.2.2009 ist entgegen der vom Kläger im Klageverfahren vertretenen Auffassung - auch nicht als Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X zu werten. Als Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X ist jedes Vorbringen zu werten, das so auszulegen oder umzudeuten ist, der Antragsteller wolle eine Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides; dies gilt auch dann, wenn das Begehren in erster Linie auf ein anderes Ziel gerichtet ist (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 44 Rn. 38 m. w. N.). Dementsprechend ist der Antrag vom 24.2.2009 nicht auch als Überprüfungsantrag zu werten, weil der Kläger mit dem Antrag in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er neben der Gewährung von Leistungen zugleich auch eine Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 27.10.2008 begehrt. Er hat vielmehr lediglich einen üblichen Formularantrag eingereicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger im Ablehnungsbescheid vom 28.4.2009 erläuterte, sie habe über den Anspruch für die Zeit vor dem 1.2.2010 bereits abschließend mit Bescheid vom 27.10.2010 entschieden. Denn dies kann nicht zu einer anderen Bewertung des - zeitlich früheren - Antrags führen. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass der Kläger selbst am 4.1.2010 einen Überprüfungsantrag im Hinblick auf den Bescheid vom 27.10.2008 stellte, dafür, dass auch er den Antrag vom 24.2.2009 nicht als Überprüfungsantrag wertete. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz. Danach ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte mit einem Antrag die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (BSG, Urt. v. 19.10.2010, B 14 AS 16/09 R, juris, Rn. 18 m.w.N.). Damit kann etwa in einem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III zugleich ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II liegen (BSG, aaO.). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, dass in jedem Leistungsantrag zugleich ein Überprüfungsantrag im Hinblick auf frühere Ablehnungsbescheide gesehen werden muss. Jedenfalls dann, wenn, wie hier, kein Anhaltspunkt für eine entsprechende Auslegung des Antrags besteht - dieser also nicht auslegungsfähig ist -, kann aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht folgen, dass ein Antrag zugleich als Überprüfungsantrag auszulegen ist. Der Zeitraum vom 18.9.2008 bis zum 31.1.2009 ist auch nicht deshalb einbezogen, weil der Kläger mit seinem Widerspruch vom 19.5.2009 einen Überprüfungsantrag gestellt hätte. Der Widerspruch ist nicht als Überprüfungsantrag zu werten. Denn der Kläger hat später - aber noch während des laufenden Klageverfahrens -, am 4.1.2010, bei der Beklagten erfolglos einen Überprüfungsantrag im Hinblick auf den Bescheid vom 27.10.2008 gestellt und sich mit einem Ruhen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens einverstanden erklärt.

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Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Gewährung von BAB für den Zeitraum vom 1.2.2009 bis zum 31.1.2010 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Berechnung der BAB ist zwischen den Beteiligten allein wegen der Berücksichtigung der Fahrtkosten mit dem Fahrrad streitig. Der Kläger erfüllt die Leistungsvoraussetzungen der §§ 59 ff. SGB III; dies wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte ist in dem Bescheid vom 28.4.2009 auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von BAB dem Grunde nach zusteht. Mit Ausnahme der streitigen Berücksichtigung von Fahrtkosten ist die unter zutreffender Heranziehung der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 8.7.2009, B 11 AL 20/08 R) erfolgte Berechnung der BAB durch die Beklagte - gegen die der Kläger keine Einwände erhebt - nicht zu beanstanden.

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Die Beklagte hat allerdings zu Unrecht keine Fahrtkosten für die Benutzung des Fahrrades berücksichtigt und deshalb zu Unrecht angenommen, es ergebe sich keine Leistungsgewährung. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Fahrtkosten für die Benutzung eines Fahrrades bei der Berechnung der BAB ergibt sich aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB III in der seit dem 1.9.2005 geltenden Fassung (BGBl. I 1418).

22

§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bestimmt, dass als Bedarf für die Fahrtkosten die Kosten des Auszubildenden für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten) zugrunde gelegt werden. Gerade derartige Fahrten - zur und von der Ausbildungsstätte - hat der Kläger durchgeführt. Dem Kläger sind zudem durch die Benutzung des Fahrrades auch tatsächlich Kosten entstanden. Dass auch die Benutzung eines nichtmotorisierten Fahrzeuges wie eines Fahrrades mit gewissen (von dem Kläger im Laufe des Klageverfahrens auch geltend gemachten) Kosten - etwa Abnutzung, Reparatur etc. - verbunden ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Erörterung. Etwas anderes folgt im konkreten Fall nicht daraus, dass der Kläger zunächst mit Schreiben vom 17.9.2009 angegeben hatte, ihm entstünden keine Fahrtkosten. Denn dieser Mitteilung lag offenbar die ursprüngliche unzutreffende rechtliche Würdigung durch den Kläger zu Grunde, dass bei der Berechnung der Fahrtkosten nach dem BAB nur solche Kosten berücksichtigt werden könnten, die durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen oder öffentliche Verkehrsmittel verursacht werden (siehe den Antragsvordruck der Beklagten "Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe", Seite 4). Berücksichtigt man zudem, dass der Kläger die Erklärung im Rahmen eines Verfahren abgab, mit dem er die Gewährung von BAB begehrte, so kann die Erklärung des Klägers nicht als Verzicht auf Sozialleistungen gem. § 46 Abs. 1 SGB I verstanden werden. Insofern braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob es die Verwendung des entsprechenden Vordrucks durch die Beklagte war, die den Kläger zu dieser unzutreffenden Rechtsauffassung verleitet hat und ob es ihr deshalb verwehrt ist, sich auf diese Erklärung des Klägers zu berufen. Keiner näheren Erörterung bedarf es auch, dass die ursprüngliche unzutreffende rechtliche Würdigung des Klägers diesen nicht von der Gewährung der BAB ausschließt.

23

Nach § 67 Abs. 2 SGB III werden die Fahrtkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen sind, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des BRKG. Dieser bestimmt in der ebenfalls seit dem 1.9.2005 geltenden Fassung (BGBl. I 1418), dass für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt wird. Sie beträgt nach Abs. 1 Satz 2 bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 EUR. Die oberste Bundesbehörde kann nach Abs. 1 Satz 2 den Höchstbetrag auf 150 EUR festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

24

Die Frage, ob und in welcher Höhe Fahrtkosten bei Benutzung eines Fahrrades bei der Berechnung der BAB im Sinne von § 67 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigen sind, ist in der Literatur umstritten. Rechtsprechung hierzu ist - soweit ersichtlich - nicht ergangen. Teilweise wird vertreten, obwohl § 5 Abs. 1 BRKG nur Kraftfahrzeuge betreffe, könnten auch die Kosten für die Benutzung von nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln - wie Fahrrädern - übernommen werden (Buser, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 67 Rn. 56 [Stand: April 2008]; ebenso, zum insoweit gleichlautenden § 81 SGB III: Baar, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 4. Aufl. 2012, § 81 Rn. 18; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 81 Rn. 84 [Stand: November 2009]; Niewald, in: Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 4 Rn. 358). Es handele sich um eine Rechtsfolgenverweisung (Buser, aaO., Kruse/Schön, in: LPK-SGB III, § 67 Rn. 11; ebenso, zum gleichlautenden § 81 SGB III: Niewald, aaO.; Baar, aaO.; Hengelhaupt, aaO.; insoweit wohl auch Stratmann, in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 67 Rn. 6). Die Gegenauffassung meint, an sonstigen Verkehrsmitteln würden - anders als noch nach dem AFG - nur Kraftfahrzeuge berücksichtigt (Fuchsloch, in: Gagel, SGB III, § 67 Rn. 21 [Stand: Juni 2006]; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 67 Rn. 12 [Stand: Dezember 2005]; ähnlich wohl Stratmann, aaO., wonach eine Beschränkung auf bestimmte Kraftfahrzeuge nicht erfolgt [Hervorhebung nicht im Original]; ebenso, zum gleichlautenden § 81 SGB III: Fuchsloch, aaO., § 81 Rn. 18 [Stand: Dezember 2005]; Burkiczak, in: Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 81 Rn. 10 [Stand: August 2009]). Diese Auffassung wird auch in der einschlägigen Geschäftsanweisung der Beklagten vertreten (GA BAB, Stand März 2006, 67.2.5 Abs. 5; ebenso die Geschäftsanweisung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, Stand Januar 2011, 81.22). Zur Begründung dieser Auffassung wird in der Literatur angeführt, dies ergebe sich aus der Verweisung auf § 5 Abs 1 BRKG; Fahrräder seien auch bei weiter Auslegung nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen (Fuchsloch, aaO., § 67 Rn. 21 [Stand: Juni 2006]). Die Vorschrift verweise eben nicht auf den Abs. 3 des § 5 BRKG, der die Entschädigung für Fahrradfahrten regele (Petzold, aaO.). Dem Ergebnis stünde nicht entgegen, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG ausdrücklich eine Wegstreckenentschädigung auch z.B. für Fahrräder vorsehe; die Höhe der Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung von Fahrrädern betrage 0 EUR (so zu § 81 SGB III: Schmidt, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 81 Rn. 40 [Stand: November 2009]). Eine vermittelnde Auffassung (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 4. Aufl. 2012, § 67 Rn. 22) nimmt an, bei Benutzung eines Fahrrades sei über § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG ergänzend §&8201;5 Abs.&8201;3 BRKG heranzuziehen, wonach bei regelmäßiger Benutzung eines Fahrrades eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gem. §&8201;16 BRKG gewährt wird. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (D I 5 - 222 101 - 1/16, in der ab dem 1.9.2005 gültigen Fassung vom 1.6.2005, GMBl 2005, 830) besagt insofern (5.3.1), dass bei mindestens viermaliger Benutzung eines Fahrrades innerhalb eines Monats eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5,00 EUR monatlich gewährt wird. Das Vorhandensein der Voraussetzung ist monatlich nachträglich anzuzeigen. Im Einzelfall nachgewiesene höhere Kosten (z.B. Mietfahrrad, Callbike) werden erstattet.

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Der Senat schließt sich der vermittelnden Auffassung (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 4. Aufl., § 67 Rn. 22) an, nach der bei Benutzung eines Fahrrades über § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG ergänzend §&8201;5 Abs.&8201;3 BRKG heranzuziehen ist.

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Würde man demgegenüber § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III als Rechtsgrundverweisung verstehen, wäre damit eine widersprüchliche Rechtslage geschaffen: § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG ordnet eine Wegstreckenentschädigung auch für nichtmotorisierte Fahrzeuge dem Grunde nach an ("Für Fahrten mit anderen Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt"). Für die Höhe dieser Entschädigung sieht § 5 BRKG Abs. 1 jedoch keine Regelung vor. Denn bezüglich der Höhe besagt § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG lediglich etwas hinsichtlich der Kraftfahrzeuge und anderen motorbetriebenen Fahrzeuge. Die sonstigen Regelungen des § 5 BRKG - insbesondere § 5 Abs. 3 BRKG über die Benutzung eines Fahrrades - werden jedoch in § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht in Bezug genommen. Mit anderen Worten: Wäre § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III eine Rechtsgrundverweisung, würde die Vorschrift - ebenso wie § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG - eine Entschädigung versprechen, die jedoch tatsächlich nicht gewährt würde (s.a. Schmidt, aaO., der annimmt, die Höhe der Wegstreckenentschädigung betrage in diesen Fällen 0 EUR).

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Andererseits spricht gegen die Annahme einer Rechtsfolgenverweisung lediglich auf § 5 Abs. 1 BRKG, dass ein solches Verständnis zur Folge hätte, dass für die Benutzung von Fahrrädern Beträge in einer Höhe berücksichtigt werden müssten, die deutlich über den tatsächlich entstehenden Kosten lägen. Damit würde ein Widerspruch zu § 67 Abs. 1 SGB III entstehen. Denn diese Vorschrift geht ersichtlich davon aus, dass nur solche Beträge berücksichtigt werden, die tatsächlich anfallen ("Als Bedarf für die Fahrtkosten werden die Kosten zugrunde gelegt"). Insofern würde insbesondere auch ein Widerspruch zu dem von der Beklagten angeführten Bedarfsdeckungsprinzips entstehen. § 59 Nr. 3 SGB III besagte in der bis vom 1.1.1998 bis zum 18.9.2010 geltenden Fassung (BGBl. 1997 I, 594), dass Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme haben, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Hieraus folgt zwar - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht, dass für die Benutzung nichtmotorisierter Verkehrsmittel keine Fahrtkosten zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich Art und Höhe der bei der BAB zu berücksichtigenden Fahrtkosten nicht aus § 59 SGB III, sondern aus der insoweit spezielleren Norm des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III ergeben. Im Übrigen ist auch die Benutzung von Fahrrädern und anderen nichtmotorisierten Fahrzeugen - wie dargestellt - mit Kosten verbunden, so dass eine generelle Nichtberücksichtigung gegen das Bedarfsdeckungsprinzip verstoßen würde. Andererseits widerspricht es diesem Prinzip, Beträge als Kosten zu berücksichtigen, die in ihrer Höhe nicht tatsächlich entstehen.

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Gleichzeitig sprechen auch gesetzessystematische Gründe dafür, dass die Kosten für die Benutzung eines Fahrrades oder eines sonstigen nichtmotorisierten Fahrzeuges nicht völlig außen vor bleiben dürfen. So erkennen sowohl das Bundesreisekostenrecht wie auch das Steuerrecht dem Grunde nach Kosten für Fahrten mit auch nichtmotorisierten Fahrtzeugen an (§ 5 Abs. 3 BRKG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

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Nach dem Gesagten hat der Kläger Anspruch auf die Gewährung von BAB in Höhe von 10,00 EUR im Monat. Denn beim Kläger sind - da er das Fahrrad häufiger als viermal monatlich benutzt und keine höheren Kosten ersichtlich sind - Fahrtkosten in Höhe von 5,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Zusätzlich ergibt sich für den Kläger bereits nach der bisherigen Berechnung der Beklagten ohnehin ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 5,18 EUR. Der sich rechnerisch ergebende Betrag von 10,18 EUR ist gem. § 75 Satz 1 SGB III auf 10,00 EUR abzurunden. Damit ist die durch § 75 Satz 2 SGB III vorgegebene Nichtleistungsgrenze für Bagatellbeträge von unter 10,00 EUR monatlich überschritten.

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Hinsichtlich der Dauer des Leistungsanspruchs waren dem Kläger Leistungen in dem auch von der Beklagten angenommenen 18-Monats-Zeitraum gem. § 73 Abs. 1 SGB III zuzusprechen, beginnend allerdings aufgrund des Leistungsantrages vom 26.2.2009 gem. § 325 Abs. 1 SGB III erst ab dem 1.2.2009.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.

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Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, die Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und wenn die Klärung dieser Rechtsfrage mit Rücksicht auf eine Vielzahl ähnlich liegender Fälle erwünscht ist (BSGE 2, 129; 131 f.; 15, 17, 19; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 160 Rn. 7 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der BAB auch Fahrtkosten für nichtmotorisierten Fahrzeuge berücksichtigt werden müssen, hat grundsätzliche Bedeutung.