Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 29.02.2012, Az.: L 11 AS 145/12 B

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.02.2012
Aktenzeichen
L 11 AS 145/12 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 37987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0229.L11AS145.12B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 07.12.2011 - AZ: S 50 AS 2994/09

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 getroffene Kostenentscheidung nach § 192 Sozialgerichtsgesetz wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Kosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2011 abgewiesen und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Verschuldenskosten in Höhe von 150,- Euro auferlegt. Gegen dieses ihm am 9. Januar 2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger neben der Nichtzulassungsbeschwerde auch mit der vorliegenden Beschwerde im Hinblick auf die seinem Prozessbevollmächtigten auferlegten Verschuldenskosten, die am 19. Januar 2012 bei dem Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der Kläger ist durch die Entscheidung, seinem Prozessbevollmächtigten Kosten aufzuerlegen, nicht beschwert; allein beschwert ist insoweit sein Prozessbevollmächtigter. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens ist aber das Vorliegen einer prozessualen Beschwer, eines Rechtsschutzinteresses für die Rechtsmittelinstanz (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., vor § 143 Rn 5). Ein Rechtsmittel ist nicht statthaft also unzulässig, wenn ihm diese Beschwer nicht zukommt (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 22. Erg.Lfg, September 2011, vor § 124 Rn 39). Durch die Entscheidung des SG, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Verschuldenskosten nach § 192 SGG aufzuerlegen, wird aber weder ein Antrag des Klägers - auch nicht teilweise - abgelehnt (formelle Beschwer), noch liegt ein Eingriff in seinen Rechtskreis vor. Schon deswegen steht ihm keine Beschwerdebefugnis zu.

Daneben ist die Beschwerde aber auch schon unzulässig, weil die Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG in einem Urteil nur gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung überprüft werden kann. Ein Rechtsmittel nur wegen der nach § 192 SGG auferlegten Kosten ist unzulässig, weil dies durch § 144 Abs 4 SGG ausgeschlossen ist (BSG, Beschlüsse v. 13. Juli 2004, B 2 U 84/04 B; und v. 28. Oktober 2010, B 13 R 229/10), der anordnet, dass Berufungen ausgeschlossen sind, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt, was auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 145 Rn 48; § 192 Rn 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.