Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.02.2012, Az.: L 9 AS 405/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Auskunftspflichten von Dritten bei beendetem Leistungsbezug

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.02.2012
Aktenzeichen
L 9 AS 405/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 14913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0228.L9AS405.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 19.03.2010 - AZ: S 46 AS 2070/08

Fundstelle

  • NZS 2012, 714

Redaktioneller Leitsatz

Ist der Leistungsbezug nach dem SGB II beendet, der Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgelehnt oder von dem Hilfebedürftigen zurückgenommen worden, ist der Partner eines Hilfebedürftigen im Sinne des § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II nicht (mehr) verpflichtet, über sein Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Auf die Berufung der Berufungsklägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. März 2010 und der Bescheid des Berufungsbeklagten vom 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 aufgehoben.

Der Berufungsbeklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin des ersten und zweiten Rechtszuges zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Berufungsklägerin verpflichtet ist, dem Beklagten und Berufungsbeklagten Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu erteilen.

2

D. zog nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 1998 in die Wohnung der Berufungsklägerin, die dort mit ihren beiden Kindern (geb. 1985 bzw. 1989) zusammenlebte. Im Jahre 2001 zogen sie gemeinsam in ein Reihenhaus in E ... Ausweislich eines schriftlichen Vertrages vom 01. August 2001 "verpachtete" die Berufungsklägerin ein möbliertes Zimmer in diesem Haus zum 01. August 2001 an Herrn F. zu einem Mietpreis von 200,00 Euro zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro.

3

Herr F. bezog in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Berufungsbeklagte Herrn F. mit Bescheid vom 18. Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II. Am 23. Oktober 2006 stellte er einen Fortzahlungsantrag für den Bewilligungszeitraum ab dem 01. Dezember 2006, den der Berufungsbeklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. November 2006 ablehnte, da von einer Bedarfsgemeinschaft in Form einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwischen Herrn F. und der Berufungsklägerin auszugehen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm Herr F. am 17. August 2007 zurück. Seit dem 01. April 2007 bezieht Herr F. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

4

Mit dem rechtskräftigem Beschluss vom 06. März 2007 - S 55 AS 130/07 ER - lehnte das Sozialgericht (SG) Hannover den Antrag des Herrn F. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 18. Januar 2007, gerichtet auf Fortzahlung von SGB II-Leistungen, ab.

5

Mit Bescheid vom 20. August 2007 forderte der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin aufgrund des Antrags von Herrn F. auf Gewährung von SGB II-Leistungen unter Hinweis auf § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf, Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den Kosten der Unterkunft des Herrn F. zu machen. Es sei aufgrund des am 06. November 2006 durchgeführten Hausbesuches und weiterer Indizien davon auszugehen, dass zwischen Herrn F. und der Berufungsklägerin eine Bedarfsgemeinschaft bestehe.

6

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Berufungsbeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008 zurück und bezog sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Bescheid vom 20. August 2007.

7

Dagegen hat die Berufungsklägerin am 21. Juli 2008 Klage zum SG erhoben.

8

Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., G., H. und I. und J ... Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14. August 2009 und 19. März 2010 Bezug genommen.

9

Mit Urteil vom 19. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Berufungsklägerin zur Auskunft nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II verpflichtet sei. Zwischen der Berufungsklägerin und Herrn D. bestehe eine Bedarfsgemeinschaft in Form einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Unerheblich sei auch, dass Herr F. nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe. Die von dem Berufungsbeklagten begehrten Auskünfte seien zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich, wozu auch die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte und die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zählen würden.

10

Gegen das ihr am 06. April 2010 zugestellte Urteil hat die Berufungsklägerin am 20. April 2010 Berufung eingelegt.

11

Die Berufungsklägerin trägt vor, sie sei nicht verpflichtet, Auskunft nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu erteilen, weil sie mit Herrn D. keine Bedarfsgemeinschaft bilde und dieser im Übrigen bereits zum 30. November 2006 aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschieden sei.

12

Die Berufungsklägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

13

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. März 2010 und den Bescheid des Berufungsbeklagten vom 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 aufzuheben.

14

Der Berufungsbeklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er bezieht sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.

17

Die Beteiligten haben sich vorab mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie im Verfahren des SG zum Aktenzeichen S 55 AS 130/07 ER und die Verwaltungsakte des Berufungsbeklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

19

Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben hatten.

20

Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht und nach den §§ 143 ff. SGG statthafte Berufung ist zulässig.

21

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

22

Das SG hat zu Unrecht die Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid des Berufungsbeklagten vom 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Berufungsklägerin in ihren Rechten.

23

Der angefochtene Bescheid vom 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 ist bereits deswegen rechtswidrig und damit aufzuheben, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht erfüllt sind.

24

Zum Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids vom 20. August 2007 bestand keine Auskunftspflicht der Berufungsklägerin nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II gegenüber dem Berufungsbeklagten. Denn die Auskunftspflicht nach dieser Vorschrift besteht nur für einen begrenzten Zeitraum. Sie beginnt bei Beantragung der Leistung und besteht während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges, wird jedoch erst mit dem Zugang des Auskunftsverlangens fällig. Sie endet, wenn der Leistungsbezug beendet ist oder wenn der Leistungsantrag - bestandskräftig - abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. In diesen Fällen fehlt es an der Erforderlichkeit der Auskunft (vgl. Steinmeyer in: Gagel, SGB II/SGB III, 43. Ergänzungslieferung 2011, § 60 SGB II, Rn. 23)."; Blüggel in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 60 SGB II, Rn. 31; Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 60 Rn. 70). Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss zu § 60 Abs. 5 SGB II. Denn anders als in § 60 Abs. 5 SGB II, der nach seinem ausdrücklichen Wortlaut voraussetzt, dass jemand Leistungen "bezieht oder bezogen hat" setzt § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II, der den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 SGB II bzw. die Auskunftspflicht auf Dritte erweitert voraus, dass der Empfänger Leistungen "bezieht" (vgl. Blüggel in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 60 SGB II, Rn. 31).

25

Entgegen der Auffassung des SG kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob zum damaligen Zeitpunkt eine Bedarfsgemeinschaft in Form einer Einstandsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn D. bestanden hat. Denn selbst wenn eine solche Bedarfsgemeinschaft tatsächlich bestanden hat, bestand im Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Bescheides vom 20. August 2007 keine Auskunftspflicht im Sinne des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II mehr. Herr F. bezieht seit dem 01. Dezember 2006 keine Leistungen nach dem SGB II mehr. Der Bescheid vom 20. August 2007, mit dem die Gewährung von SGB II-Leistungen ab dem 01. Dezember 2006 abgelehnt wurde, ist im Übrigen bestandskräftig, weil Herr F. mit Schriftsatz vom 15. August 2007, eingegangen bei dem Berufungsbeklagten am 17. August 2007, seinen Widerspruch zurückgenommen hat. Seit dem 01. April 2007 bezieht er im Übrigen Altersrente. Ein Leistungsbezug des Herrn F. lag somit bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Bescheides vom 20. August 2007 nicht mehr vor mit der Folge, dass eine Auskunftspflicht der Berufungsklägerin bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bestand.

26

Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten und des SG kommt es auch nicht darauf an, dass die von dem Berufungsbeklagten begehrten Auskünfte möglicherweise zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sind, zum Beispiel zur Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte und zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Denn die Inanspruchnahme der Berufungsklägerin ist nicht (mehr) "erforderlich" im Sinne des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GG, da der Leistungsbezug des Herrn F. schon zum Zeitpunkt des Zugangs des Auskunftsverlangens beendet war. Die Indienstnahme von Dritten wird insoweit durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. Blüggel in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 60 Rn. 38). Soweit der Berufungsbeklagte die Herrn F. erteilten Bewilligungsbescheide aufheben und die gezahlten Leistungen zurückfordern will, bleibt ihm dies unbenommen.

27

Das Auskunftsverlangen des Berufungsbeklagten kann schließlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, da § 60 SGB II die Einholung der zur Durchführung des SGB II benötigen Auskünfte Dritter abschließend regelt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

29

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG hat nicht vorgelegen.