Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 13.08.2013, Az.: L 11 AS 456/12

Angemessene Unterkunftskosten; Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten; Erkenntnismöglichkeiten; Hilfsmaßstab; KdU; Kosten der Unterkunft; Rechtschutzbedürfnis; schlüssiges Konzept; Sicherheitszuschlag; Tabellenwerte nach § 12 WoGG; Zuschlag für Alleinerziehende

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
13.08.2013
Aktenzeichen
L 11 AS 456/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 22.03.2012 - AZ: S 36 AS 1072/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines konkret-individuellen Maßstabs (sog. schlüssiges Konzept). Der Leistungsträger kann nicht frei wählen, ob er seiner Entscheidung ein schlüssiges Konzept oder aber die Tabellenwerte nach § 12 WoGG (zzgl. eines Sicherheitszuschlags) zugrunde legt. Letztere finden erst dann als Hilfsmaßstab Anwendung, wenn ein schlüssiges Konzept nicht vorliegt und auch nicht mehr nachträglich erstellt werden kann ("Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten").

2. Ein solcher Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten kann nicht festgestellt werden, wenn ein Leistungsträger im Berufungsverfahren - auch auf ausdrückliche Nachfrage des Berufungsgerichts - nicht im Einzelnen darlegt, welche Ermittlungen er bislang zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts für den streitbefangenen Zeitraum unternommen hat und weshalb ihm keine weitere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen sollen. Dies gilt insbesondere, wenn der streitbefangene Bewilligungszeitraum bei Erhebung der erstinstanzlichen Klage noch nicht abgelaufen war sondern noch andauerte.

3. Die Beteiligten können in einem Berufungsverfahren nicht die rechtliche Überprüfung einzelner Berechnungsfaktoren eines Hilfsmaßstabes (hier: "Zuschlag" für Alleinerziehende bei Zugrundelegung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG) überprüfen lassen, wenn die angemessenen KdU nach der Rechtsprechung des BSG nicht nach diesem Hilfsmaßstab, sondern unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts zu bestimmen sind.

4. Ein SGB II-Leistungsträger, der die nachträgliche Erstellung eines schlüssigen Konzepts ablehnt ohne gleichzeitig substantiiert einen Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten darzulegen, hat offensichtlich kein Interesse an einer den gesetzlichen Vorgaben des SGB II entsprechenden Berufungsentscheidung. Damit fehlt ihm auch das Rechtsschutzinteresse für eine von ihm geführte Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil, durch das er lediglich wegen des Fehlens eines schlüssigen Konzeptes auf der Grundlage eines Hilfsmaßstabs (Tabellenwerte nach § 12 WoGG) zur Übernahme weiterer Leistungen für KdU verurteilt worden ist.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte erstattet den Klägern die Kosten für das Berufungsverfahren in vollem Umfang.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Kosten der Unterkunft (KdU) zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2011.

Die Kläger bezogen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2011 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1.233,-- Euro pro Monat. Hierbei berücksichtigte der Beklagte KdU für die damals bewohnte Wohnung K. i.H.v. 606,-- Euro zzgl. Heizkosten i.H.v. 70,-- Euro pro Monat. Die von den Klägern darüber hinaus zu zahlenden 114,-- Euro (Bruttokaltmiete: 720,-- Euro) ließ der Beklagte bei der Leistungsgewährung unberücksichtigt. Dies begründete er damit, dass dieser Teilbetrag oberhalb des Grenzwerts der angemessenen KdU im Sinne des § 22 SGB II liege (Bescheide vom 29. April 2011 und 17. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2011). Seit dem 1. August 2011 (Tag des Umzugs der Kläger nach L.) gewährt der Beklagte den Klägern mangels örtlicher Zuständigkeit keine Leistungen mehr.

Auf die am 17. August 2011 von den Klägern erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg den Beklagten mit Urteil vom 22. März 2012 verurteilt, den Klägern für die Monate Juni und Juli 2011 weitere Leistungen für KdU i.H.v. 54,-- Euro pro Monat zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Maximalbetrag der angemessenen KdU im Sinne des § 22 SGB II nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anhand eines sog. „schlüssigen Konzepts“ zu ermitteln sei (vgl. im Einzelnen: Seite 9 des Urteils). Da der Beklagte ein solches für seinen Zuständigkeitsbereich bislang nicht erstellt habe, sei auf die Werte in der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen (erhöht um einen angemessenen Aufschlag von 10 Prozent). Für die Klägerin zu 1. als Alleinerziehende sei die angemessene Wohnfläche entsprechend den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen zudem von 75 qm (Drei-Personen-Haushalt) auf 85 qm (Vier-Personen-Haushalt) zu erhöhen. Der nach der Tabelle zum WoGG maßgebliche Betrag von 600,-- Euro (Vier-Personen-Haushalt - Mietenstufe IV) sei somit um 10 Prozent auf 660,-- Euro zu erhöhen. Dementsprechend hätten die Kläger Anspruch auf Übernahme von KdU i.H.v. 660,-- Euro Bruttokaltmiete zzgl. 70,-- Euro Heizkosten. Für den Beklagten hat das SG die Berufung wegen Divergenz zugelassen (Abweichung vom Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2010 - L 7 AS 1258/09 B ER).

Gegen das dem Beklagten am 29. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich seine am 23. April 2012 eingelegte Berufung. Er ist unter Hinweis auf die o.g. Entscheidung des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen sowie auf das nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergangene Urteil des BSG vom 22. August 2012 (B 14 AS 13/12 R) der Auffassung, dass Alleinerziehende keinen Anspruch auf Erhöhung der angemessenen Wohnungsgröße hätten.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Unabhängig von einem pauschalen Zuschlag wegen Alleinerziehung hätten die besonderen Lebensumstände der Kläger im streitbefangenen Zeitraum einen erhöhten Raumbedarf begründet (plötzliche Trennung vom Ehemann, Einschulung der Kinder). Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, für einen längeren Zeitraum als 6 Monate die von ihm als zu hoch angesehenen Mietkosten zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass sein Konzept zur Berechnung der angemessenen KdU i.S.d. § 22 SGB II darin bestehe, „auf die Wohngeldtabelle 2008 zuzüglich eines Zuschlags von 20 Prozent“ zurückzugreifen. Inwieweit dies ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung sei, habe das Gericht zu entscheiden. Der Beklagte sei weder bereit noch in der Lage, für den in der Vergangenheit liegenden streitbefangenen Zeitraum (Juni/Juli 2011) nachträglich ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung zu erstellen. Dies würde einen erheblichen, konkret nicht zu erfassenden Zeitaufwand erfordern. Die nachträgliche Erstellung eines solchen Konzepts stelle sich als „absolut unverhältnismäßig“ dar. Der Beklagte plane auch aktuell nicht, ein sog. schlüssiges Konzept zu erstellen. Die vom Senat mehrfach gestellte Frage, weshalb der Beklagte trotz der Vorgaben durch die BSG-Rechtsprechung ein solches schlüssiges Konzept auch derzeit (d.h. für die aktuellen Leistungsfälle) nicht erstelle (vgl. richterliche Verfügungen vom 6. und 28. Mai 2013), hat der Beklagte inhaltlich nicht beantwortet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten (richterliche Verfügung vom 13. Juni 2013) durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Berufung bereits unzulässig ist. Der Berufung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine Ruhendstellung des Berufungsverfahrens kam nicht in Betracht, weil die Kläger dem Ruhensantrag des Beklagten nicht zugestimmt haben (vgl. § 202 SGG i.V.m § 251 Zivilprozessordnung).

Der Beklagte wendet sich in der Sache dagegen, dass das SG bei einer Heranziehung der Werte aus der Tabelle zu § 12 WoGG einen Aufschlag wegen Alleinerziehung vorgenommen hat. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die mit der Berufung angegriffene Entscheidung des SG nicht nur im Widerspruch zur Rechtsprechung des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen steht (Beschluss vom 13. Juli 2010 - L 7 AS 1258/09 B ER; Urteil vom 28. Februar 2012 - L 7 AS 1392/09), sondern auch zu der zwischenzeitlich - d.h. nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung - ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R; vgl. zu der bisherigen ebenfalls anderslautenden Rechtsprechung des erkennenden Senats: Beschlüsse vom 21. November 2011 und 16. Januar 2012 - L 11 AS 1063/11 B ER und L 11 AS 1325/11 B ER). Der Beklagte macht somit im Ergebnis zu Recht geltend, dass die vom SG - und in der Vergangenheit auch vom erkennenden Senat - vorgenommene pauschale Erhöhung der angemessenen Wohnfläche infolge Alleinerziehung der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht (vgl. erneut: BSG, Urteil vom 22. August 2012, a.a.O.).

Diese Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall möglicherweise jedoch überhaupt nicht entscheidend. Schließlich ist die Angemessenheit der KdU i.S.d. § 22 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung des BSG anhand eines schlüssigen Konzepts zu bestimmen (vgl. hierzu etwa: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R). Im Rahmen dieses Konzepts ist u.a. der ortsübliche qm-Preis für Wohnungen des unteren Preissegments zu ermitteln. Erst mithilfe dieses angemessenen qm-Preises lassen sich - unter Berücksichtigung der weiteren Berechnungsfaktoren wie u.a. der angemessenen qm-Zahl für die konkret betroffene Bedarfsgemeinschaft - die angemessenen KdU i.S.d. § 22 SGB II errechnen. Ohne Kenntnis des angemessenen qm-Preises stellt die Frage eines „Zuschlags“ für Alleinerziehende lediglich eine abstrakte Rechtsfrage dar. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bereits aus dem Produkt des angemessenen qm-Preises mit der (zunächst nicht durch einen Zuschlag für Alleinerziehende erhöhten) angemessenen qm-Zahl der vom SG zugesprochene Gesamtbetrag ergibt. Insoweit hat der Beklagte trotz ausdrücklicher Aufforderung des Senats (Verfügung vom 29. Mai 2013) auch keine validen Erkenntnisse benannt, nach denen zu erwarten ist, dass sich die aus einem noch zu erstellenden schlüssigen Konzept ergebenden Beträge für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum unterhalb der Tabellenwerte nach dem WoGG liegen dürften.

Der Rechtsauffassung des Beklagten, wonach es sich bei der von ihm geübten Verwaltungspraxis (Anwendung der veralteten Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG a.F. unter Einberechnung eines - nach der Rechtsprechung des BSG zu hohen - Zuschlags von 20 Prozent) um ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung handeln soll, fehlt jegliche Grundlage. Schließlich dürfen die Werte aus der aktuellen Wohngeldtabelle zzgl. 10 Prozent (anstatt des vom Beklagten vorgenommenen Zuschlags von 20 Prozent) nach der ständigen BSG-Rechtsprechung erst dann als Hilfsmaßstab Anwendung finden, wenn ein schlüssiges Konzept weder vorliegt noch nachträglich erstellt werden kann. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten weitere Erkenntnismöglichkeiten für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts fehlen (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 15/09 R).

Der Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren - auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats - darauf beschränkt, seine Weigerung darzulegen, für den streitbefangenen Zeitraum nachträglich ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Er hat weder dargelegt, welche Ermittlungen er bislang zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts für den streitbefangenen Zeitraum unternommen hat noch Tatsachen benannt, weshalb keine weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen sollen. Angesichts des vollständigen Fehlens irgendwelcher auf die Erstellung eines schlüssigen Konzepts gerichteter Bemühungen des Beklagten kann ein „Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten“ (vgl. hierzu erneut: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, a.a.O.) somit nicht festgestellt werden. Bezeichnend ist insoweit, dass der Beklagte offensichtlich nicht einmal derzeit Anstrengungen unternimmt, um für aktuelle Leistungsfälle ein solches schlüssiges Konzept zu erstellen. Vielmehr stellt er nach seinem Vorbringen auch weiterhin auf die lediglich als Hilfsmaßstab anzuwendende Wohngeldtabelle ab (möglicherweise zudem nach wie vor in einer veralteten Gesetzesfassung bei Erhöhung um einen der Höhe nach unzutreffenden Sicherheitszuschlag, vgl. hierzu die Schriftsätze des Beklagten vom 13. Mai und 6. Juni 2013).

Nach der Rechtsprechung des BSG ist jeder SGB II-Leistungsträger gehalten, für seinen Zuständigkeitsbereich ein entsprechendes schlüssiges Konzept zu erstellen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen Leistungsträger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R). Somit obliegt es dem Beklagten, ein schlüssiges Konzept i.S.d. BSG-Rechtsprechung zu erstellen. Ggf. hat er nachzuweisen, dass alle tatsächlich unternommenen sowie sämtliche in Betracht kommenden Anstrengungen zur Erstellung eines solchen Konzepts erfolglos geblieben sind. Dieser ihm nach der Rechtsprechung des BSG obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht entzieht sich der Beklagte nach wie vor, auch nach den Hinweisen des Senats vom 4. April 2013, 6. Mai 2013 und 28. Mai 2013. Dem Beklagten als einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde (vgl. hierzu: Art 20 Abs 3 Grundgesetz) fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung gegen ein ihn beschwerendes Urteil, in dem nur deshalb auf einen rechtlichen Hilfsmaßstab abgestellt worden ist, weil der Beklagte seiner prozessualen Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des eigentlich anzuwendenden schlüssigen Konzepts nicht nachgekommen ist - und auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht nachkommen will. Der Beklagte kann nicht verlangen, dass der Senat in einem vom Beklagten als Berufungsführer geführten Berufungsverfahren die eigentlich ihm (dem Beklagten) obliegende Erstellung eines schlüssigen Konzepts übernimmt, während der Beklagte selbst auch weiterhin seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt. Ebenso wenig kann der Beklagte durch diese beharrliche Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht erreichen, dass das SG oder der Senat Rechtsfragen beantwortet, die möglicherweise erst bei Anwendung eines Hilfsmaßstabs entscheidungserheblich werden. An der grundsätzlichen Beantwortung der Rechtsfrage, ob bei Alleinerziehenden die angemessene Wohnfläche zu erhöhen ist, besteht zudem deshalb kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil das BSG hierzu mittlerweile höchstrichterlich entschieden hat (Urteil vom 12. August 2012 - B 14 AS 13/12 R). Obwohl der Beklagte somit möglicherweise durch die Entscheidung des SG beschwert ist, fehlt ihm das für die Weiterführung des Berufungserfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Schließlich ist durch die Weigerung des Beklagten, das ihm durch die Rechtsprechung des BSG vorgegebene schlüssige Konzept zu erstellen, sein fehlendes Interesse an einer den gesetzlichen Vorgaben des SGB II entsprechenden gerichtlichen Entscheidung hinreichend belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), liegen nicht vor.