Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 23.02.2012, Az.: L 5 SF 5/11 (U)
Erinnerung; Pauschgebühr; Pauschgebührenpflicht; Streitsache; Verbindung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.02.2012
- Aktenzeichen
- L 5 SF 5/11 (U)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 44290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 07.09.2011 - AZ: 8 U 290/06
Rechtsgrundlagen
- § 113 SGG
- § 184 SGG
- § 185 SGG
- § 186 SGG
- § 189 Abs 2 S 2 SGG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Verbindung von zwei sozialgerichtlichen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wird für das nichtführende Verfahren eine hälftige Pauschgebühr fällig.
Tenor:
Die Erinnerung vom 19. September 2011 gegen die Festsetzung der Gebührenschuld der Erinnerungsführerin vom 07. September 2011 - Nr. 25 des Gebührenverzeichnisses, Gebührenschuldner 2502 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Feststellung einer hälftigen Pauschgebühr (112,50 €) für das Berufungsverfahren L 14 U 93/11. Der Kläger in diesem Verfahren, Herr {D.}{E.}, hat im März 2011 zwei Berufungsverfahren gegen die Erinnerungsführerin anhängig gemacht (Aktenzeichen: L 14 U 93/11 und L 14 U 94/11). Der 14. Senat des erkennenden Gerichts hat beide Verfahren mit Beschluss vom 10. August 2011 gemäß § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen L 14 U 94/11. Für das nicht führende Verfahren L 14 U 93/11 ist mit Übersendung des Auszuges aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren vom 07. September 2011 an die Erinnerungsführerin eine Gebührenschuld in Höhe von 112,50 € festgesetzt worden.
Die Erinnerungsführerin hat hiergegen am 19. September 2011 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Gebühr sei zu Unrecht erhoben worden, weil durch den Verbindungsbeschluss eine Gebühr nicht entstanden sei. Sie verweist hierzu auf Kommentarliteratur (Knittel in Hennig, SGG, § 184 Rn. 10), wonach bei einer Verbindung von Verfahren nur eine Gebühr anfalle, die nach Abschluss des anhängigen Verfahrens geltend gemacht werden könne.
Der Erinnerungsgegner, vertreten durch die Bezirksrevisorin des Landessozialgerichts, ist der Erinnerung entgegen getreten und verweist darauf, dass auch für das nicht führende Verfahren gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Pauschgebühr entstanden sei und nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen (Beschluss vom 16.03.1977 - Az. L 4 S 1/76 -, Breithaupt 1978, S. 509) und des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 22.09.1999 - L 6 SF 95/99 -, zitiert nach Juris) die Gebühr mit Eintritt des Erledigungstatbestandes gemäß § 185 SGG lediglich fällig und gemäß § 186 S. 1 SGG auf die Hälfte ermäßigt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Erinnerungsverfahrens Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Gebührenanforderung in Höhe von 112,50 € sind erfüllt. Durch die Verbindung der Verfahren L 14 U 93/11 und L 14 U 94/11 mit Beschluss vom 10. August 2011 ist eine Erledigung des nichtführenden Verfahrens L 14 U 93/11 eingetreten, die zur Fälligkeit der mit Berufungseinlegung entstandenen Gebühr für dieses Verfahren geführt hat (§ 185 SGG). Wegen der nichtstreitigen Erledigung hat sich die Gebühr gemäß § 186 S. 1 SGG auf die Hälfte ermäßigt.
Gemäß § 184 Abs. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr, die nach § 184 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor den Landessozialgerichten 225,00 € beträgt, entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist, und ist für jeden Rechtszug zu zahlen (§ 184 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG). Gemäß § 185 SGG wird die Gebühr fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist. Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte (§ 186 Satz 1 SGG).
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Zur Überzeugung des Senats wird auch bei einer Verbindung von Verfahren für das nichtführende Verfahren eine Gebühr fällig, die sich wegen der nichtstreitigen Erledigung lediglich auf die Hälfte reduziert (ebenso: LSG Niedersachsen, a.a.O.; Thüringer LSG, a.a.O.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 184 SGG Rn. 7, 11; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 185 Rn. 3).
Die Gegenmeinung (vgl. Knittel in Hennig, a.a.O.; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.1969 - L 3 I 139/66 -, zitiert nach Juris), die sich teilweise auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 20.11.1964 - 3 RK 77/59 -, SozR Nr. 1 zu § 186 SGG) stützt, vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass es sich bei den verbundenen Verfahren um eine einheitliche Streitsache handele, für die nur bei Erledigung des führenden Verfahrens eine Gebühr fällig werde. Dies überzeugt bei näherer Prüfung nicht. Zwar trifft es zu, dass für jedes Verfahren grundsätzlich nur eine Gebühr entsteht, unabhängig davon, ob eine objektive und/oder subjektive Klagehäufung vorliegt. Dieser Grundsatz ist aber unerheblich für die Beantwortung der Frage, ob bei zunächst getrennt eingelegten Berufungen im Falle der Verbindung für das nichtführende Verfahren ebenfalls eine Gebühr (in reduzierter Höhe) festzusetzen ist. Nach § 184 Abs. 1 Satz 2 SGG entsteht vielmehr bei zwei gesondert eingelegten Berufungen auch jeweils eine Pauschgebühr pro Verfahren. Die Pauschgebühr entsteht im Berufungsverfahren mit der Rechtsmitteleinlegung, also mit Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht (BSG, Beschluss vom 20.11.1964, a.a.O.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 184 Rn. 11). Eine bereits entstandene Pauschgebühr entfällt aber durch eine später erfolgende Verbindung auch für das nichtführende Verfahren nicht rückwirkend. Denn ein Verbindungsbeschluss gemäß § 113 SGG entfaltet seine Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Verbindung in die Zukunft hinein, nicht jedoch für die Vergangenheit (einhellige Auffassung, vgl. z.B. LSG Niedersachsen a.a.O.; LSG Hamburg, Beschluss vom 23.03.1965 - Az. I SV 1/65 - SGb 1965, 222). Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die bei zwei eingelegten Berufungen entstandenen zwei Gebühren im Falle einer Verbindung nach § 113 SGG wegfallen sollen und dafür eine neue Gebühr entstehen könnte (so LSG Hamburg, a.a.O.). Vielmehr widerspräche dies dem geltenden Recht der §§ 184 ff. SGG. Denn das völlige Entfallen einer für ein Verfahren nach § 184 Abs. 1 Satz 2 SGG bereits entstandenen Gebühr ist nur unter der Voraussetzung des § 186 Satz 2 SGG vorgesehen, also nur dann, wenn die Erledigung eines Verfahrens ohne Urteil auf einer Rechtsänderung beruht (ebenso schon LSG Niedersachsen, a.a.O.; LSG Hamburg, a.a.O.).
Die hier vertretene Auffassung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der von der Kommentarliteratur (Knittel in Hennigs, a.a.O.) zitierte Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20.11.1964 (a.a.O.) befasst sich nicht mit der vorliegenden Fragestellung, sondern mit der hiervon zu trennenden Frage der Gebührenhöhe bei Verbindung von Verfahren mit unterschiedlichen Beklagten, wenn der Kläger danach das Rechtsmittel gegen einen der Beklagten zurücknimmt. Eine spätere Entscheidung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 16.02.1971 - 4 RJ 209/68 - SozR Nr. 17 zu § 184, zitiert nach Juris) stützt dagegen die hier vertretene Rechtsauffassung. Das Bundessozialgericht verweist auf die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach eine Gebühr für jede „Streitsache“, „d.h. jeden Prozess und nicht die einzelnen rechtshängigen prozessualen Ansprüche“, zu entrichten ist. Die Vereinfachungstendenz des Gesetzes lasse dann aber, so das Bundessozialgericht ausdrücklich, auf das Weiterbestehen einer einmal begründeten Gebührenpflicht schließen; der rückwirkende Wegfall einer einmal entstandenen Gebühr sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an. Damit kann die Gebührenschuld durch eine Verbindung für das nichtführende Verfahren nicht gänzlich entfallen.
Die Erinnerung konnte daher keinen Erfolg haben.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 189 Abs. 2 Satz 2 SGG).