Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.02.2013, Az.: 8 U 253/12

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.02.2013
Aktenzeichen
8 U 253/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 26.09.2012 - AZ: 6 O 220/11

In dem Rechtsstreit
H. T... in L.-R.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro R. ...
gegen
C. Vers.-AG, vertreten durch den Vorstand, ... in H.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro S. ...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 14. Februar 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. September 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. September 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beschluss des Senats ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt unter anderem Deckungsschutz im Hinblick auf eine beabsichtigte Klageerhebung.

Am 29. November 2005 beantragte der Kläger über das F.- und V. I. in L. bei der Beklagten den Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrags. Dabei wurde die im Antragsformular gestellte Frage nach dem Bestehen einer anderweitigen Rechtsschutzversicherung für den Antragsteller oder seinen Ehegatten zunächst nicht beantwortet (Bl. 121 d. A.). Die Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 (Bl. 13 d. A.) an die Fa. I. und bat darum, dies nachzuholen. Der Versicherungsvermittler S. H. vermerkte auf dem Schreiben unzutreffend "keine Vorversicherung keine Vorschäden". Tatsächlich bestand zugunsten des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über seine Ehefrau Versicherungsschutz bei der R. R.-Vers.-AG. Darüber hinaus führte der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsstreit gegen das Land B.-W., für den die R. R.-Vers.-AG eine Deckungszusage erteilt hatte.

Nachdem der Versicherungsvermittler das um den handschriftlichen Vermerk ergänzte Schreiben an die Beklagte wieder rückübersandt hatte, nahm diese den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 an. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungsversicherung (ARB) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der ARB wird auf Bl. 122 - 136 d. A. Bezug genommen.

Im Dezember 2010 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Stuttgart den Erlass eines Mahnbescheids gegen Herrn Rechtsanwalt H. wegen einer Forderung in Höhe von 200.000,00 €. Hiergegen legte der Rechtsanwalt Widerspruch ein. Der Kläger beantragte bei der Beklagten daraufhin im Zuge der Anspruchsbegründung am 13. Mai 2011 die Gewährung von Deckungsschutz für das Klageverfahren. Die Beklagte beschied den Antrag mit Schreiben vom 17. Mai 2011 (Bl. 41, 42 d. A.) abschlägig und wies darauf hin, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitze. Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend mit, dass dieser die Fragen im Antragsformular unzutreffend beantwortete habe, und erklärte die Anfechtung ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung. Gleichzeitig erklärte sie den Rücktritt vom Versicherungsvertrag (Bl. 16, 17 d. A.).

Der Kläger meint, dass die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung nicht gegeben seien. Die Frage im Antragsformular nach anderweitigem Versicherungsschutz sei nicht von ihm, sondern vom Versicherungsvermittler H. unzutreffend beantwortet worden. Dessen gegenüber der Beklagten erfolgte Erklärung müsse er sich aber nicht zurechnen lassen, zumal er weder von der Anfrage der Beklagten noch von der Beantwortung durch den Versicherungsvermittler Kenntnis besessen habe. Das Anfechtungsrecht sei im Übrigen präkludiert. Die Beklagte habe bereits im Jahr 2010 von dem Bestehen anderweitigen Versicherungsschutzes Kenntnis besessen (Bl. 7 d. A.).

Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag lägen gleichfalls nicht vor. Außerdem habe die Beklagte den Kläger auch nicht auf die Folgen einer Falschbeantwortung der Frage im Antragsformular hingewiesen.

Aufgrund der Unwirksamkeit von Anfechtung und Rücktritt habe die Beklagte dem Kläger für die von ihm beabsichtigte Klage gegen Herrn Rechtsanwalt H. Deckungsschutz zu gewähren. Dieser habe einen gegen das Land B.-W., Frau Dr. med. K. und Herrn Dr. med. A. (vgl. Bl. 29 d. A.) bestehenden Schadensersatzanspruch pflichtwidrig verjähren lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten des nach Auffassung des Klägers bestehenden Anspruchs wird auf die Anspruchsbegründung des Klägers vom 12. Mai 2011 Bezug genommen (Bl. 22 - 36 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die von der Beklagten im Schreiben vom 22. Juli 2011 erklärte Anfechtung des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. R. ... , unwirksam ist und der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht,

  2. 2.

    festzustellen, dass der von der Beklagten im Schreiben vom 22. Juli 2011 erklärte Rücktritt vom Rechtsschutz-Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. R. ..., unwirksam ist und der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen den Rechtsanwalt B. H. aus O. zu übernehmen,

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.426,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Anfechtung sei wirksam erfolgt. Der Kläger habe die Beklagte arglistig über das Bestehen anderweitigen Versicherungsschutzes getäuscht. Die Erklärung des Versicherungsvermittlers H. müsse der Kläger sich zurechnen lassen, weil es sich bei dem Versicherungsvermittler um einen Makler handele. Hätte die Beklagte von dem anderweitig bestehenden Versicherungsschutz und dem vom Kläger bei Antragstellung geführten Rechtsstreit Kenntnis erlangt, hätte sie den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags nicht angenommen (Bl. 107 d. A.).

Mit Urteil vom 26. September 2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Beklagte arglistig getäuscht mit der Folge, dass die von der Beklagten erklärte Anfechtung wirksam sei. Dabei müsse sich der Kläger die unzutreffenden Angaben des Vermittlers H. zurechnen lassen, denn dieser sei als Versicherungsmakler und damit als Vertreter des Klägers tätig geworden. Das Anfechtungsrecht sei auch nicht präkludiert. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte bereits vor dem 22. Juli 2010 Kenntnis vom dem Anfechtungsrecht besessen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26. September 2012, Az. 6 O 220/11,

  1. 1.

    festzustellen, dass die von der Beklagten im Schreiben vom 22. Juli 2011 erklärte Anfechtung des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. R. ..., unwirksam ist und der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht,

  2. 2.

    festzustellen, dass der von der Beklagten im Schreiben vom 22. Juli 2011 erklärte Rücktritt vom Rechtsschutz-Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. R. ..., unwirksam ist und der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen den Rechtsanwalt B. H. aus O. zu übernehmen,

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.426,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung ist gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam.

a) Der Kläger täuschte die Beklagte arglistig über Tatsachen.

aa) Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung (Bl. 103 d. A.) kann eine solche Täuschung allerdings nicht bereits in der bloßen Nichtbeantwortung der Frage im Antragsformular gesehen werden. Für die Beklagte war erkennbar, dass der Kläger die Frage nach weiteren Versicherungen weder bejaht noch verneint hatte. Deshalb durfte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger gleichwohl mit der unterbliebenen Beantwortung eine Aussage (welcher Art auch immer) verbinden wollte (vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 1999, 443; OLG Hamm, RuS 1988, 347). Tatsächlich tat die Beklagte dies auch nicht. Im Gegenteil nahm sie die unterbliebene Beantwortung der Frage zum Anlass einer nochmaligen Bitte um Erteilung der erbetenen Antwort. Wäre die Beklagte tatsächlich - wie nunmehr von ihr behauptet - auf der Grundlage des Antragsformulars von einer Verneinung der Frage ausgegangen, hätte für die spätere Nachfrage keine Veranlassung bestanden. Damit fehlt es sowohl an einer Täuschung als auch einer Irrtumserregung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, würde eine Anfechtung in dem Fall aber jedenfalls in der fehlenden Arglist des Klägers scheitern, denn für diesen bestanden keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte dem fehlenden Erklärungswert der nicht beantworteten Frage gleichwohl einen Erklärungswert beimessen würde.

bb) Der Kläger täuschte die Beklagte allerdings durch die Erteilung einer unzutreffenden Auskunft im Rahmen ihrer Nachfrage vom 5. Dezember 2005.

In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die vom Versicherungsvermittler H. erteilte Auskunft betreffend das Fehlen einer anderweitigen Versicherung unzutreffend war und dieser die Beklagte über Tatsachen täuschte. Tatsächlich bestand zugunsten des Klägers eine Rechtsschutzversicherung bei der R. R.-Vers.-AG.

Diese Täuschungshandlung muss sich der Kläger analog § 166 BGB zurechnen lassen. Nicht zu beanstanden ist dabei der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach der Versicherungsmakler den zukünftigen Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages vertritt (vgl. BGH, NJW 1988, 60; BGH, VersR 1985, 930). Kommt es in solchen Fällen zu Falschangaben gegenüber dem Versicherer (und sei es auch nur durch den Makler), ist dies dem zukünftigen Versicherungsnehmer analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, VersR 2008, 809). Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Makler gegenüber zutreffende Angaben gemacht hat und von den unzutreffenden Angaben des Maklers gegenüber dem Versicherer keine Kenntnis besitzt.

Im vorliegenden Fall wurde der Vermittler H. für den Kläger auch als Makler tätig. Das ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift. Danach beauftragte dieser das Finanz- und Versicherungsmaklerbüro I. (Bl. 3 d. A.). Auch die unzutreffende Auskunft vom 5. Dezember 2005 erteilte der Vermittler H. ausdrücklich für das Finanz- und Versicherungsmaklerbüro (Bl. 13 d. A.). Ein weiteres Indiz für die Beauftragung eines Maklers durch den Kläger stellt dessen Vortrag dar, wonach der Vermittler ihm mehrere Angebote verschiedener Versicherer unterbreitet habe. Hierzu ist grundsätzlich nur der Makler berechtigt, während der Versicherungsagent aufgrund des grundsätzlich geltenden Werbungsverbotes nur Versicherungsverträge für "sein" Versicherungsunternehmen vermitteln darf.

Demgegenüber ist unerheblich, dass das vom Kläger schließlich unterzeichnete Antragsformular der Fa. I. nicht anlassbezogen von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Das geschieht in der Praxis regelmäßig nicht. Vielmehr ist es auch bei Maklern allgemeine Praxis, dass diese Antragsformulare diverser Versicherer vorrätig haben. Hierfür bedarf es nicht einmal einer vorherigen Kontaktaufnahme mit dem Versicherer. Vielmehr können solche Formulare auch aus dem Internet heruntergeladen werden (vgl. für die Beklagte www.concordia.de/ww/de/pub /formulare/rs/antraege.cfm).

Keine Veränderung erfährt die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Vortrag des Klägers in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2013, wonach Herr H. das Antragsformular für den Kläger ausgefüllt habe (Bl. 340 d. A.). Das geschieht regelmäßig sowohl durch Agenten als auch durch Makler. Dementsprechend kann dieser Aspekt auch nicht zur Differenzierung von Agent und Makler herangezogen werden. Dasselbe gilt für die Berechnung der Versicherungsprämie durch den Vermittler. Das ist Gegenstand der sowohl dem Makler als auch dem Agenten obliegenden Beratungsleistung. Dabei muss sich der Kläger nicht nur das Verhalten des Vermittlers bis zur Unterzeichnung des Antragsformulars durch den Makler zurechnen lassen. Die einem Makler durch den potentiellen Versicherungsnehmer erteilte Vollmacht erstreckt sich vielmehr auf alle Handlungen bis zur Annahme des Versicherungsantrags, denn der Makler schuldet generell das Bemühen um die Verschaffung eines Versicherungsschutzes (vgl. Kollhosser a. a. O., nach § 48, Rn. 4). Hierunter fällt auch die Beantwortung etwaiger Nachfragen des Versicherers. Beantwortet der Makler diese Fragen unzutreffend, hat das auf das Bestehen seiner Vertretungsmacht grundsätzlich keinen Einfluss, sondern stellt lediglich im Innenverhältnis zum zukünftigen Versicherungsnehmer eine Pflichtverletzung dar. Unabhängig hiervon ist anerkannt, dass § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis und das Kennenmüssen von Wissensvertretern entsprechende Anwendung findet, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für den Geschäftsherrn handeln. Wissensvertreter ist dabei jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist hierfür nicht erforderlich (BGH, NJW-RR 2004, 1196 [BGH 14.05.2004 - V ZR 120/03]; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 918 [OLG Stuttgart 24.01.2011 - 13 U 148/10]).

cc) Der Versicherungsvermittler handelte auch arglistig. Insoweit hat der Kläger selbst sowohl in der Klageschrift als auch mehrfach im Anschluss eingeräumt, den Vermittler auf die zusätzlich bestehende Rechtsschutzversicherung und den von ihm geführten Rechtsstreit hingewiesen zu haben. Dass dies für die Entscheidung des Versicherers für oder gegen den Vertragsschluss von entscheidender Bedeutung sein kann, kann gerade bei einer beruflich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen befassten Person unterstellt werden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sich in ihrer Nachfrage lediglich pauschal nach einem zugunsten des Klägers bestehenden Versicherungsschutz erkundigte und nicht etwa noch einmal wie im Antragsformular fragte, ob dieser Versicherungsschutz etwa über den Ehegatten bestand. Die Frage nach bestehendem Versicherungsschutz ist umfassend und kann gerade von einem Versicherungsvermittler nicht missverstanden werden.

b) Durch diese Täuschung kam es aufseiten der Beklagten unstreitig zur Erregung eines Irrtums.

c) Die Täuschung war für den Irrtum und den nachfolgenden Abschluss des Versicherungsvertrags auch kausal. Zwar trägt die Beweislast für die Kausalität grundsätzlich der Versicherer. Auch hat der Kläger die Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluss bestritten. Von der Vernehmung des als Zeugen angebotenen Geschäftsführers des Schadensabwicklungsunternehmens der Beklagten hat das Landgericht aber zutreffend abgesehen, weil die Kausalität im vorliegenden Fall auf der Hand liegt (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2012, 557).

Bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrags geführte Rechtsstreitigkeiten können eine erhebliche Bedeutung für die Risikoprüfung besitzen. Das gilt insbesondere für den hier relevanten Vorschaden, denn dieser Rechtsstreit hatte die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand zum Gegenstand. Dieser lag wiederum (zumindest auch) die Einschätzung einer Amtsärztin zugrunde. In dieser Einschätzung heißt es unter anderem wörtlich (Bl. 27 d. A.):

"Bei Herrn T. handelt es sich um einen überaus kränkbaren Menschen mit einem ausgeprägten Empfinden für Recht und Ordnung, wie er sie interpretiert. Verstöße dagegen werden hartnäckig mit Eingaben, Anzeigen und Anzettelung von Strafverfolgung verfolgt. Die eigene Position ist dabei unantastbar. Herr T. beansprucht darüber zu befinden, was in seinen Augen gerecht ist und was nicht. Kompromissweisende Zwischentöne sind ihm fremd. Auf analytischer Ebene handelt es sich bei Herrn T. um eine neurotische Störung im Sinne eines permanenten Autoritätskonflikts. Dieser ist Herrn T. nicht bewusst. Wegen der Starre der Abwehr ist eine psychotherapeutische Aufarbeitung und Bewusstmachung der Konflikte auch mangels Motivation zu einer solchen Behandlung unmöglich."

Die Amtsärztin zeigt in diesen Ausführungen die Wesenszüge eines querulatorischen Charakters auf. Es ist aber offenkundig, dass kein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis dieses (auch nur möglicherweise gegebenen) Umstandes mit dem Kläger einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hätte.

Dies hat der Kläger auch nicht unter Hinweis auf das Schreiben der C. V.-Ges. vom 22. September 2011 entkräften können. Zwar heißt es in dem an die Staatsanwaltschaft Offenburg gerichteten Schreiben unter anderem, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob bzw. zu welchen Bedingungen der Vertrag bei der C. zustande gekommen wäre. Die Auskunft der C. V.-Ges. kann der Beklagten allerdings nicht zugerechnet werden, weil es sich bei dieser um eine andere juristische Person handelt. Dass die Auskunft der C. V.-Ges. auch für die Beklagte gelten und auf welcher Grundlage dies der Fall sein sollte, kann den Ausführungen des Klägers nicht entnommen werden.

d) Das Anfechtungsrecht der Beklagten ist nicht präkludiert. Die Beweislast für das Erlöschen des Anfechtungsrechts trägt der Kläger. Er hat dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, wann der Anfechtungsberechtigte von der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangte (vgl. BGH, BauR 2010, 817; Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 123, Rn. 5). Eine sekundäre Darlegungslast aufseiten des Anfechtenden besteht nicht (vgl. BGH, a. a. O.). Eine Präklusion des Anfechtungsrechts hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen. Der Kläger beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Beklagte in einem Schreiben vom 17. Juni 2011 den bei der R. R.-Vers.-AG bestehenden Versicherungsschutz erwähnte. Weshalb sich hieraus eine Kenntnis der Beklagten bereits vor Jahresfrist ergeben soll, ist aber nicht ersichtlich. Dem Schreiben selbst können jedenfalls keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass die Beklagte bereits ein Jahr vor Abfassung ihres Schreibens von einem bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2005 bestehenden anderweitigen Versicherungsschutz des Klägers wusste. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Die Beklagte hat vorgetragen, die Anhaltspunkte für das Bestehen einer Vorversicherung einem vom Kläger am 24. Februar 2011 eingereichten Schreiben entnommen zu haben. Selbst diesem Schreiben habe aber eine Vorversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht entnommen werden können (Bl. 107 d. A.). Das wird bestätigt durch das von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegt Schreiben des Klägers (Bl. 144 d. A.). Unter diesen Umständen hat der Kläger bereits nicht ausreichend dargelegt, weshalb die Beklagte bereits mehr als ein Jahr vor Anfechtung Kenntnis von ihrem Anfechtungsrecht besessen haben könnte.

Hieran ändern auch die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2013 nichts. Soweit der Kläger eine Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters in der Schadensabwicklungsabteilung bereits im Juni 2011 behauptet (Bl. 342 d. A.), mag das ja sein. Die Anfechtungsfrist beträgt aber gemäß § 124 BGB ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Anfechtungsrecht ein Jahr. Dementsprechend wäre - den Vortrag des Klägers einmal unterstellt - eine Anfechtung im Juni 2012 immer noch rechtzeitig gewesen. Tatsächlich erklärte die Beklagte die Anfechtung aber noch im Juli 2011. Selbst wenn die Beklagte bereits im Jahr 2010 eine Kenntnis vom Anfechtungsgrund besessen haben sollte, was der Kläger im nachfolgenden Absatz andeutet, käme eine Präklusion des Anfechtungsrechts nur in Betracht, wenn die Beklagte diese Kenntnis noch vor Juni 2010 erlangt haben sollte. Abermals kann dem Vortrag des Klägers hierzu aber nichts entnommen werden. Unerheblich ist auch, inwieweit der Kläger bereits erstinstanzlich eine Kenntnis der Beklagten erst im Juli 2011 konkludent bestritten hat (Bl. 342 d. A.). Der Senat weist nochmals darauf hin, dass nicht die Beklagte eine frühere Unkenntnis beweisen muss. Vielmehr muss der Kläger beweisen, dass die Beklagte bereits im Juni 2010 Kenntnis vom Anfechtungsgrund besaß. Bloßes Bestreiten hilft da nicht weiter.

e) Die Beklagte war auch zur Anfechtung berechtigt. Zwar schloss sie mit der C. R. -L.-GmbH am 9. Dezember 2009 einen sog. Funktionsausgliederungsvertrag, welcher der GmbH weitgehende Befugnisse bei der Bearbeitung der Versicherungsfälle einräumte. Die Beklagte blieb jedoch weiterhin Träger des betreffenden Versicherungsverhältnisses und behielt die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis. Zwar hat die Beklagte den Einwand der fehlenden Passivlegitimation erhoben. Dabei verkennt die Beklagte allerdings, dass eine Funktionsausgliederung nicht notwendigerweise mit einer Bestandsübertragung einhergeht (vgl. Präve in: Prölss, VAG, 12. Aufl., § 5, Rn. 74). Auch im vorliegenden Fall können weder dem Beklagtenvortrag noch dem von der Beklagten vorgelegten Funktionsausgliederungsvertrag entsprechende Anhaltspunkte für eine Bestandsübertragung entnommen werden.

2. Auch der Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag war wirksam.

a) Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag im Sinne von Art. 1 EGVVG, während der Rücktritt selbst erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts erklärt worden ist. Das hat zur Folge, dass nach dem sog. Spaltungsmodell zu differenzieren ist. Da die nach neuem Recht zu beachtenden Vorschriften wie z. B. die Fragestellung in Textform nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG oder der nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG geforderte Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung beim Abschluss von Altverträgen noch nicht beachtet werden konnten, muss die Frage nach der Entstehung des Rücktrittsrechts nach dem bei Abschluss des Vertrages geltenden Recht beurteilt werden. Lediglich die Bestimmung der Rechtsfolgen richtet sich nach neuem Recht (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2011, 1107; LG Köln, VersR 2010, 199; Grote/Finkel, VersR 2009, 312; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Art. 1 EGVVG Rdnr. 9; Looschelders in: Münchener Kommentar zum VVG, Art. 1 EGVVG Rdnr. 10; Muschner in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, Art. 1 EGVVG, Rdnr. 8).

b) Der durch den Vermittler H. vertretene Kläger verletzte bei Abschluss des Versicherungsvertrags seine Obliegenheiten zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Antragsfragen gemäß § 16 Abs. 1 VVG a. F. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Anfechtung Bezug genommen.

c) Die Beklagte kann auch die Vermutung der Gefahrerheblichkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a. F. für sich in Anspruch nehmen. Danach sind solche Umstände gefahrerheblich, die auf den Entschluss des Versicherers zum Abschluss des Vertrags Einfluss ausüben können. Dabei gilt ein Umstand im Zweifel als gefahrerheblich, wenn der Versicherer ausdrücklich und schriftlich danach fragt. Im vorliegenden Fall hatte sich die Beklagte ausdrücklich nach dem Bestehen eines anderweitigen Versicherungsschutzes erkundigt, sodass von einer Gefahrerheblichkeit grundsätzlich ausgegangen werden kann. Sache des Versicherungsnehmers ist es dann, die Unerheblichkeit der erfragten Umstände für die Versichererentscheidung darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, VersR 1984, 629). An einer solchen Darlegung nebst Beweisantritt fehlt es im vorliegenden Fall. Unabhängig hiervon liegt die Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes aber auf der Hand. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Anfechtung Bezug genommen.

d) Gemäß § 19 VVG a. F. kommt es bei der Beurteilung des Verschuldens sowohl auf den Versicherungsnehmer als auch den Vertreter an. Trifft auch nur einen von den beiden ein Verschuldensvorwurf, begründet dies ein Rücktrittsrecht. Hieran bestehen jedenfalls im Hinblick auf den Vermittler H. keine Zweifel.

e) Die Beklagte beachtete auch die Monatsfrist des § 20 Abs. 1 VVG a. F. Wie bei der Anfechtung liegt auch insoweit die Beweislast für die Fristversäumung beim Kläger (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 20, Rn. 6 a). Zwar trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2007, 340). Dieser Darlegungslast ist sie aber nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, das bei ihr am 24. Februar 2011 eingegangene und eine andere Sache betreffende Schreiben des Klägers erst anlässlich einer genaueren Durchsicht im Juli 2011 gefunden und dies zum Anlass weitergehender Ermittlungen bei der R. R.Vers.-AG gemacht zu haben (Bl. 107 d. A.). Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist die Monatsfrist gewahrt. Gegenteiligen Beweis hat der Kläger nicht angeboten.

f) Auf der Rechtsfolgenseite kommt § 21 Abs. 2 VVG n. F. zum Tragen: Danach ist der Versicherer bei einem Rücktritt grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der verschwiegene Umstand hätte auf den Eintritt des Versicherungsfalls keinen Einfluss besessen. Im vorliegenden Fall liegt der Zusammenhang zwischen Vorschaden und dem jetzt eingetretenen Versicherungsfall auf der Hand. Unabhängig hiervon kann der Versicherungsnehmer im Fall einer Arglist den Entlastungsbeweis ohnehin nicht führen, § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG n. F.

3. Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger selbst im Fall einer unwirksamen Anfechtung bzw. im Fall eines unwirksamen Rücktritts auf der Grundlage des bisherigen Aktenvortrags nur ein eingeschränkter Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz gemäß § 1 (1) ARB in Verbindung mit § 1 Satz 1 VVG n. F. zustünde.

a) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte richtet sich nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Recht, denn der vom Kläger behauptete Versicherungsfall ist erst im Jahr 2009 eingetreten. Gemäß § 14 Abs. 3 ARB ist bei schuldrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Versicherungsfall eingetreten, wenn der Gegner begonnen hat, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen zu haben. Gegner ist im vorliegenden Fall Herr Rechtsanwalt H. Dessen Pflichtverletzung soll dem Klägervortrag zufolge aber erst mit Ablauf des 31. Dezember 2009 erfolgt sein, weil er bis zu diesem Tag keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen haben und dadurch gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen haben soll.

b) Im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalls wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

c) Die Beklagte war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage jedenfalls nicht vollständig leistungsfrei gemäß § 17 Abs. 1 ARB. Hat der Versicherer den Deckungsschutz abgelehnt, kann der Versicherungsnehmer das Stichentscheidverfahren gemäß § 17 Abs. 2 ARB durchführen. Der Stichentscheid muss nicht in jedem Fall eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage beinhalten und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage in allen Einzelheiten prüfen. Der Stichentscheid darf sich vielmehr darauf beschränken, auf die Argumente einzugehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat (vgl. OLG Hamm, VersR 2012, 563; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 649; OLG Frankfurt, VersR 1998, 357; OLG Köln, VersR 1987, 1030).

Dies bedeutet umgekehrt für den Versicherer, dass er in seiner Ablehnungsentscheidung alle Gründe anführen muss, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will. Räumt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt die vom Versicherer ins Feld geführten Ablehnungsgründe aus, ohne dass der Stichentscheid von der Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, dann ist dieser Stichentscheid bindend und der Versicherer muss Rechtsschutz gewähren. Er kann dann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben.

Eine erhebliche Abweichung des Stichentscheids von der Sach- und Rechtslage liegt immer dann vor, wenn die Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Eine solche Abweichung ist aber erst dann offensichtlich, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt (OLG Hamm, a. a. O.).

Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 17. Mai 2011 ab (Bl. 41 d. A.). Darin teilte sie mit, dass die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts H. für den vom Kläger behaupteten Schaden aus zwei Gründen nicht kausal geworden sei: Zunächst einmal sei im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren über die vorzeitige Pensionierung des Klägers nicht festgestellt worden, dass das der behördlichen Entscheidung zugrunde liegende ärztliche Gutachten fehlerhaft gewesen sei. Daneben könne kein kausaler Zusammenhang zwischen dem angeblich fehlerhaften Gutachten und einem Hausverkauf festgestellt werden. Jedenfalls sei aber nicht ersichtlich, dass der erzielte Erlös hinter dem Wert des Hauses zurückgeblieben sei.

Im Rahmen des Stichentscheids hat der Klägervertreter am 31. Mai 2011 vorgebracht, dass das ärztliche Gutachten fehlerhaft gewesen sei. Insoweit ergebe sich aus einem Arztbrief der Augenklinik F. vom 10. März 2005, dass der Kläger auch nach seinem Augenunfall weiterhin einen Pkw und ein Motorrad habe lenken können. Unter diesen Umständen sei die Schlussfolgerung der Amtsärztin nicht nachvollziehbar, dass der Kläger seiner Tätigkeit bei der Polizei nicht mehr habe nachgehen können. Von besonderer Bedeutung sei allerdings, dass die von der Amtsärztin behauptete Persönlichkeitsstörung medizinisch nicht belegt sei, weil die Amtsärztin nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt habe (Bl. 44 d. A.).

Der Verkauf des Hauses sei aufgrund der vorzeitigen Pensionierung und der hiermit verbundenen Einkommenseinbuße notwendig geworden (Bl. 45 d. A.).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen dürfte der Stichentscheid zumindest teilweise bindend sein, denn ein etwaiger Amtshaftungsanspruch des Klägers scheitert jedenfalls im Grundsatz nicht daran, dass das Verwaltungsgericht Freiburg die vorzeitige Pensionierung des Klägers bestätigt hat. Eine solche Entscheidung und die hiermit verbundene etwaige Feststellung zutreffender gutachterlicher Feststellungen sind für die Zivilgerichte nicht bindend, zumal die hier maßgebliche Frage einer fehlerhaften Begutachtung des Klägers ohnehin nicht Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts geworden sein dürfte. Weil die Beklagte auch nicht konkret dargelegt hat, inwieweit die Behauptungen des Klägers durch das Verwaltungsgericht ausgeräumt wurden, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Ausführungen des Klägervertreters im Stichentscheid offenkundig fehlerhaft sind.

Auch soweit der Klägervertreter in seinem Stichentscheid Ausführungen zur Notwendigkeit des Hausverkaufs gemacht hat, ist nicht erkennbar, inwieweit diese offenkundig fehlerhaft sein sollten.

Anders verhält es sich hingegen mit dem Einwand der Beklagten, der Verkaufserlös des Hauses habe seinem Wert entsprochen. Hiermit hat sich der Klägervertreter in seinem Stichentscheid nicht auseinandergesetzt. Der von der Beklagten erhobene Einwand ist aber durchaus erheblich, denn wenn der Erlös des Hauses dessen (Zeit-)Wert entsprochen haben sollte, könnte dem Kläger durch die Notwendigkeit eines Verkaufs kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein. Das hat zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger derzeit Deckungsschutz allenfalls für den Einkommensverlust für die Jahre 2005 bis 2011 in Höhe von 36.868,43 € zu gewähren hätte (vgl. Bl. 36 d. A.).

III.

Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.