Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.02.2013, Az.: Not 11/12

Zulässigkeit der Grundbucheinsicht durch einen Notar im Wege des uneingeschränkten Abrufverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.02.2013
Aktenzeichen
Not 11/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 55907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0215.NOT11.12.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Notar darf unter Zuhilfenahme des uneingeschränkten Abrufverfahrens Grundbucheinsicht ausschließlich im Rahmen seiner notariellen Amtstätigkeit nehmen. Außerhalb der Amtstätigkeit ist eine Einsichtnahme für Dritte ebenso unzulässig, wie eine Einsichtnahme im Eigeninteresse.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung der Beklagten.

Am 15. November 2011 erfolgte eine Prüfung der Amtsführung des Klägers gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO. In ihrem Prüfbericht vom 18. November 2011 kam die mit der Prüfung beauftragte Richterin zu dem Ergebnis, dass der Kläger in mehrfacher Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen habe. Der Kläger habe in sechs Fällen in das elektronische Grundbuch Einsicht genommen, obwohl ein Zusammenhang mit einer Beurkundung nicht bestanden habe. Der Kläger habe darüber hinaus im Erbvertragsverzeichnis unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 DONot zwei an das Amtsgericht in Verwahrung gegebene Erbverträge aufgenommen. Weiter habe der Kläger zur Masse 1/11 eine Teilzahlung in Höhe von 3.500,00 € in Verwahrung genommen, obwohl dem keine schriftliche Verwahrungsanweisung zugrunde gelegen habe. Schließlich habe der Kläger zur UR-Nr. ... den Kostenschuldnern die für eine Beurkundung angefallene Gebühr erlassen.

In seiner Stellungnahme zum Prüfbericht führte der Kläger am 9. Februar 2012 (Bl. 42 - 46 d. BA.) aus, dass die Einsichtnahmen in das Grundbuch in fünf Fällen auf entsprechenden Antrag von Insolvenzverwaltern erfolgt seien. In einem weiteren Fall sei er von einer Kollegin hierum gebeten worden, die den Gläubiger eines Eigentümers vertreten habe. Die Erbverträge hätten zunächst in der Verwahrung des Klägers bleiben sollen. Erst auf eine entsprechende telefonische Bitte sei die Abgabe an das Amtsgericht erfolgt, ohne dass dies allerdings im Erbvertragsverzeichnis vermerkt worden sei. Bei der Entgegennahme von Geldern zur Masse 1/11 habe eine Verwahrungsanweisung vorgelegen. Allerdings habe er - der Kläger - versäumt, die Annahme der Anweisung zu vermerken. Seine Gebühren habe er schließlich nicht geltend gemacht, weil er in der Vergangenheit in Notarkostenbeschwerden immer unterlegen sei und in weiteren Beschwerden keinen Sinne gesehen habe.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 hat die Beklagte gegen den Kläger daraufhin ein nichtförmliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Jedenfalls in vier Fällen hätte der Kläger nicht in das elektronische Grundbuch einsehen dürfen. Lediglich in zwei Fällen sei die Einsichtnahme auf Antrag der Insolvenzverwalter der jeweiligen Eigentümer erfolgt, weshalb das Verfahren insoweit nicht weiter verfolgt werden solle. Auch die spätere Abgabe an das Amtsgericht hätte im Erbvertragsverzeichnis dokumentiert werden müssen. Die Annahme der Verwahrungsanweisung sei auf der Anweisung entgegen § 54 a Abs. 5 BeurkG nicht vermerkt worden. Ein Verzicht auf die Erhebung gesetzlicher Gebühren sei nicht möglich. Dass dies gleichwohl geschehen sei, stelle einen Verstoß gegen § 17 BNotO dar.

Der Kläger hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2012 (Bl. 79 - 83 d. BA) ergänzend ausgeführt, dass dem Gebührenverzicht ein Fall unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 16 KostO zugrunde gelegen habe.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 (Bl. 101 - 109 d. BA.) hat die Beklagte gegen den Kläger daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 400,00 € verhängt. Zu einer Grundbucheinsicht außerhalb notarieller Angelegenheiten sei der Kläger nicht berechtigt. In vier der sechs Fälle (Fälle 1, 4, 5 und 6) sei der Notar aber außerhalb notarieller Angelegenheiten tätig geworden. Lediglich in den zwei verbliebenen Fällen sei die Grundbucheinsicht im Rahmen von Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümer auf Antrag der jeweiligen Insolvenzverwalter erfolgt. Insoweit sei die Rechtslage ungeklärt, weshalb das Verfahren eingestellt werde. Die Verstöße gegen § 9 Abs. 3 DONot und gegen § 54 a Abs. 5 BeurkG habe der Kläger eingeräumt. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 17 BNotO werde eingestellt, denn tatsächlich dürfte ein Fall unrichtiger Sachbehandlung vorgelegen haben.

Den hiergegen mit Schreiben vom 9. August 2012 erhobenen Widerspruch (Bl. 130 - 131 d. BA.) hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 (Bl. 141 - 144 d. BA.) zurückgewiesen. Lediglich im Hinblick auf einen weiteren Fall (Fall Nr. 6) könne ein Verstoß gegen notarielle Amtspflichten nicht festgestellt werden, weshalb das Disziplinarverfahren auf die übrigen Vorwürfe beschränkt werde. Auch auf der Grundlage der verbleibenden Vorwürfe sei die von der Beklagten verhängte Geldbuße allerdings nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Kläger daraufhin beim Oberlandesgericht Klage eingereicht und zur Begründung im Wesentlichen seine bisherigen Rechtsausführungen wiederholt.

Der Kläger beantragt,

die angegriffene Disziplinarverfügung vom 26. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Auffassung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die auf Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 26. Juli 2012 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Zutreffend ist die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in insgesamt fünf Fällen seine Amtspflichten verletzte.

a) Der Kläger verstieß in drei Fällen gegen § 14 Abs. 1 und 3 BNotO, indem er am 28. April, am 17. Mai und am 13. Juli 2011 im automatisierten (uneingeschränkten) Abrufverfahren in das Grundbuch Einsicht nahm, obwohl er hierzu nicht berechtigt war.

Gemäß § 43 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV) dürfen Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden das Grundbuch einsehen, ohne dass es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf. Das gilt gemäß § 43 Abs. 2 GBV gleichermaßen für Notare. Aus der Gleichstellung der Notare mit Beauftragten inländischer öffentlicher Behörden folgt, dass die Einsichtnahme ohne Darlegung eines berechtigten Interesses nur zulässig ist, wenn der Einsichtnahme eine öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit zugrunde liegt. Für den Notar bedeutet das, dass die Einsichtnahme im uneingeschränkten Abrufverfahren (mithin ohne vorherige Darlegung eines berechtigten Interesses) stets einen Bezug zur notariellen Tätigkeit aufweisen muss, denn nur dann erfolgt die Einsichtnahme in der öffentlich-rechtlichen Funktion des Notars. Diese Auslegung folgt im Übrigen auch aus § 12 Abs. 3 GBO. Danach kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es aufgrund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit [Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat] gerechtfertigt ist. Wenn dementsprechend Notare aufgrund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit von der Pflicht zum Nachweis eines berechtigten Interesses befreit sind, dann kann das nur gelten, wenn sie gerade aufgrund ihres Amtes oder ihrer (notariellen) Tätigkeit Einsicht in das Grundbuch nehmen.

Einen Bezug zur notariellen Amtstätigkeit des Klägers wiesen indes alle drei hier genannten Fälle, in denen der Kläger Grundbucheinsicht genommen hat, unstreitig nicht auf.

Zwar können gemäß § 133 Abs. 4 GBO in Verbindung mit § 82 GBV grundsätzlich auch andere Personen am Abrufverfahren teilnehmen. Diesen ist die Teilnahme aber nur im sog. eingeschränkten Abrufverfahren gestattet und zwar für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht des Eigentümers. Erforderlich ist in diesen Fällen stets, dass die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert. Ohne diese zusätzlichen Angaben ist die Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren nicht zulässig (vgl. Engel in: Meikel, GBO, 10. Aufl., § 133 GBO, Rn. 47).

Auch diese Voraussetzungen beachtete der Kläger nicht. Dabei fehlt es bereits an der Darlegung des berechtigten Interesses bei Einsichtnahme durch die Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen. Da der Notar seit dem 14. April 2011 am uneingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt, kam es im Zusammenhang mit seiner Einsichtnahme erst gar nicht zu der Abfrage eines berechtigten Interesses. Eine solche Abfrage erfolgt nur, wenn die abfragende Person lediglich am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt. Nur in dem Fall erscheint vor dem Abruf des Grundbuchblattes am Bildschirm ein Fenster, in dem der Grund des Abrufs in Form einer sog. Darlegungserklärung anzugeben ist. Kann der Notar bei der Einsichtnahme in das Grundbuch im automatisierten Verfahren für dritte Personen den Grund für die Einsicht aber nicht angeben, ist ihm die Einsichtnahme für dritte Personen außerhalb notarieller Angelegenheiten generell verwehrt.

Das entspricht im Übrigen ausdrücklich den Auflagen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am uneingeschränkten Abrufverfahren erteilt werden. In der allgemein zugänglichen Mustergenehmigung des Oberlandesgerichts Celle (http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de) heißt es insoweit ausdrücklich unter Ziffer 3 (Auflagen und Auflagenvorbehalte):

"Die Nutzung im Rahmen einer eingeschränkten Berechtigung (z. B. als Rechtsanwalt für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung) ist nicht zulässig, weil das hierfür gem. § 82 Abs. 2 der Grundbuchverfügung vorgeschriebene zusätzliche Codezeichen, das die Art des Abrufs bezeichnet (Darlegungserklärung), im Rahmen der hier genehmigten uneingeschränkten Berechtigung im System nicht eingegeben werden kann. Für die Nutzung des eingeschränkten Abrufverfahrens wäre die Zuteilung einer weiteren gebührenpflichtigen Kennung zu beantragen."

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wäre dem Kläger die Grundbucheinsicht im Rahmen des uneingeschränkten Abrufverfahrens mithin nicht einmal dann gestattet gewesen, wenn er außerhalb seiner notariellen Amtstätigkeit im eigenen - wenn auch berechtigten - Interesse Einsicht genommen hätte. Erst recht war er dann aber nicht berechtigt, aufgrund einer Beauftragung durch eine dritte Person für diese Einsicht zu nehmen.

b) Darüber hinaus verstieß der Kläger in zwei Fällen gegen § 9 Abs. 3 DONot, indem er die nachträgliche Ablieferung eines Erbvertrags an das jeweils zuständige Amtsgericht nicht im Erbvertragsverzeichnis vermerkte. Diese Amtspflichtverletzung hat der Kläger eingeräumt, sodass es weitergehender tatsächlicher oder rechtlicher Feststellungen hierzu nicht bedarf.

c) Schließlich verstieß der Kläger gegen § 54 a Abs. 5 BeurkG, indem er einen Treuhandauftrag annahm, ohne die Annahme auf dem Auftrag zu vermerken. Auch insoweit hat der Kläger den Verstoß gegen Amtspflichten eingeräumt. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich weder im Sonderheft noch in den vorliegenden notariellen Handakten ein Treuhandauftrag befindet und deshalb auch nicht überprüft werden kann, ob sich die Erteilung eines solchen Auftrags tatsächlich - so die Behauptung des Klägers - aus einem Begleitschriftwechsel ergibt. Einer entsprechenden Bitte des Senats um Vorlage dieses Begleitschriftwechsels ist der Notar jedenfalls nicht nachgekommen.

2. Zutreffend hat die Beklagte die dargestellten Amtspflichtverletzungen mit einer Geldbuße in Höhe von 400,00 € geahndet. Dabei liegt die von der Beklagten verhängte Geldbuße im unteren Bereich der denkbaren Sanktionen und ist als Disziplinarmaßnahme gemäß § 97 Abs. 1 BNotO nicht zu beanstanden.

Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme und der Höhe der Sanktion ist in erster Linie das objektive Gewicht der Pflichtverletzung maßgeblich (Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 97 Rn. 9 m. w. N.). Ferner sind die Dauer und Intensität der Pflichtverletzung, die Auswirkung auf das Ansehen des Notarberufs und des betroffenen Notars, der Grad des Verschuldens und die bisherige Amtsführung des Notars zu berücksichtigen.

Dabei fällt zulasten des Klägers im Hinblick auf die unberechtigte Grundbucheinsicht ins Gewicht, dass er bereits im Rahmen des Genehmigungsbescheids ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des nunmehr von der Beklagten beanstandeten Vorgehens hingewiesen worden war, ohne dass der Kläger dieser Auflage in der Folgezeit allerdings Beachtung geschenkt hätte. Außerdem ergibt sich auf der Grundlage der vom Kläger im Anschluss jeweils erstellten "Notarkostenrechnungen" bei unstreitig fehlendem Bezug zu einer notariellen Amtstätigkeit der Verdacht, dass der Kläger die Unzulässigkeit seiner Einsichtnahme bewusst zu verschleiern versuchte. Weiter erzielte der Kläger mit seinen unzulässigen Einsichtnahmen abzuschöpfende Einkünfte, denn während die Einsicht für ihn mit Kosten in Höhe von 8,00 € verbunden war, stellte er seinen Auftraggebern für jede Einsichtnahme einen Betrag in Höhe von 19,90 € in Rechnung.

Bei der Bemessung der Geldbuße darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der Pflicht des Notars zur Beachtung gesetzlicher Vorgaben um einen Kernbereich notarieller Amtspflichten handelt. Diese Verpflichtung hat nicht nur in § 14 Abs. 1 und 3 BNotO ihren Ausdruck gefunden, sondern wurde darüber hinaus in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankert. Hinzu kommt, dass der Kläger sein Amt auch in der Vergangenheit nicht beanstandungsfrei geführt hat. Zuletzt war gegen den Kläger mit Bescheid vom 24. August 2007 unter anderem wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 BNotO eine Geldbuße von 8.400,00 € verhängt worden.

Auf der anderen Seite soll zwar nicht verkannt werden, dass die weiteren Verstöße des Klägers gegen § 9 Abs. 3 DONot und gegen § 54 a Abs. 5 BeurkG nur sehr geringes Gewicht besitzen. Bereits der Verstoß gegen § 14 Abs. 1 und 3 BNotO rechtfertigt aber jedenfalls die Verhängung einer Geldbuße in der festgesetzten Höhe. Die Höhe der Geldbuße ist auch unter Berücksichtigung eines nur unterdurchschnittlich großen Notariats nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 BNotO, § 3 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 96 BNotO, § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Den Streitwert hat der Senat gemäß § 111 g Abs. 1 BNotO, § 52 Abs. 3 GKG nach der Höhe der Geldbuße bemessen.

Der Senat hat von einer Zulassung der Berufung gemäß § 111 d Satz 2 BNotO, § 3 BDG, §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO abgesehen.