Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.02.2013, Az.: 17 W 13/12

Namensrechtliche Folgen in der Folge einer Eheaufhebung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.02.2013
Aktenzeichen
17 W 13/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 31650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0206.17W13.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hildesheim - 21.05.2012

Fundstellen

  • FPR 2013, 6
  • FStBW 2014, 110-113
  • FStBay 2014, 116-118
  • FStHe 2014, 109-112
  • FStNds 2014, 423-425
  • FamFR 2013, 168
  • FamRB 2013, 149-150
  • FamRZ 2013, 955-957
  • FuR 2013, 596-597
  • GV/RP 2014, 139-142
  • NJW 2013, 6
  • NJW 2013, 2292-2294

Amtlicher Leitsatz

Der Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, führt ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat.

Das Eheregister ist durch die Aufhebungsentscheidung unrichtig geworden und von Amts wegen zu berichtigen.

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 21. Mai 2012 abgeändert.

Der Standesbeamte in S. wird angewiesen, das Eheregister Nr. E 1/2010 im Wege der Folgebeurkundung dahin gehend zu berichtigen, dass der Ehemann aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Hildesheim vom 26. Oktober 2011 (36 F 255/11) ab Eintritt der Rechtskraft der Eheaufhebung am 8. Dezember 2011 wieder den Familiennamen D. führt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Aufgrund einer Zweifelsvorlage der Standesamtsaufsicht ist im vorliegenden Verfahren über die Frage zu entscheiden, welche namensrechtlichen Folgen die Aufhebung einer Ehe nach sich zieht.

2

1. Der im Jahre 1940 geborene Klaus D. sowie die im Jahre 1924 geborene Gräfin von G. schlossen am 20. Januar 2010 vor dem Standesamt in S. (Urkunden Nr. 1/2010) die Ehe. In der Niederschrift über die Eheschließung heißt es u. a.:

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"Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind. (...) Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab: Wir bestimmen den Familiennamen der Frau Gräfin von G. zu unserem Ehenamen."

4

2. Mit Antragsschrift vom 15. Juni 2011 leitete der Ehemann sodann bei dem Amtsgericht - Familiengericht - H. ein Verfahren ein mit dem Antrag,

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die am 20. Januar 2010 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. unter der Heiratsregisternummer 1/2010 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

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3. Unter dem 15. Oktober 2010 bestellte das Amtsgericht A. für die Ehefrau eine Betreuerin. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasst die Bereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten einschließlich der Wahrnehmung von Rechten der Betroffenen gegenüber Bevollmächtigten, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Amts- und Geschäftspost. Willenserklärungen der Betroffenen im Bereich der Vermögensangelegenheiten bedürfen einer Einwilligung der Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).

7

Eine gegen die Einrichtung der Betreuung seitens des Ehemannes eingelegte Beschwerde hat das Landgericht H. durch Beschluss vom 2. Dezember 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in dem angeordneten Umfang für die Ehefrau gemäß § 1896 BGB Betreuungsbedarf bestehe. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 12. Juli 2010 und der Anhörung der Betroffenen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf das bei den Akten befindliche Gutachten Bezug.

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4. Das Familiengericht hat das zur Betreuung eingeholte Gutachten im Scheidungsverfahren beigezogen. Daraufhin hat die Ehefrau dort beantragt,

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die am 20. Januar 2010 geschlossene Ehe der Beteiligten aufzuheben.

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Das Familiengericht hat daraufhin am 25. August 2011 beschlossen, dass Beweis erhoben werden soll über die Frage, ob die Ehefrau bei Eingehung der Ehe am 20. Januar 2010 ehemündig und geschäftsfähig im Sinne von § 1304 BGB gewesen ist. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 8. September 2011 erstattet. Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass bei der Ehefrau ein hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne eines leichten demenziellen Syndroms einhergehend mit einer Wesensänderung zu diagnostizieren sei. Dieses Störungsbild habe auch schon bei der Begutachtung im Betreuungsverfahren bestanden, also gerade 5 Monate nach der Eheschließung. Mit der Begutachtung im Betreuungsverfahren kommt der Sachverständige weiter zu dem Ergebnis, dass sich bereits im Sommer 2009 die in der Person der Ehefrau liegenden Voraussetzungen dafür eingestellt haben, die zu einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit geführt haben. Aufgrund der seinerzeit eingetretenen Wesensänderung habe die Ehefrau bei der Eheschließung zwar über ein einfaches Wissen bezogen auf eine Ehe verfügt, sie sei aber nicht dazu in der Lage gewesen, sich frei für oder gegen die Heirat zu entscheiden.

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Das Familiengericht hat daraufhin durch seinen am 26. Oktober 2011 verkündeten Beschluss die Ehe aufgehoben. Weitergehende Anordnungen hat es in diesem Beschluss nicht getroffen. Der Beschluss ist seit dem 8. Dezember 2011 rechtskräftig.

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5. Anschließend hat die Betreuerin beim Standesamt beantragt, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, die für eine Namensänderung des früheren Ehemannes ihrer Betreuten nötig sind. Das Standesamt hat die Sache der Standesamtsaufsicht vorgelegt, diese wiederum gemäß § 49 Abs. 2 PStG dem zuständigen Amtsgericht.

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6. Dieses hat nach Anhörung der Eheleute durch Beschluss vom 21. Mai 2012 festgestellt, dass eine Berichtigung des Eheregistereintrages 1/2010 durch den Standesbeamten in S. hinsichtlich des Ehenamens Graf von G. nicht zu erfolgen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch der Ehegatte einer gemäß § 1304 BGB aufgehobenen Ehe in entsprechender Anwendung des § 1355 Abs. 5 BGB den Ehenamen behalte. Weitergehende namensrechtliche Folgen als bei einer Ehescheidung hätte der Gesetzgeber gesondert regeln müssen, was jedoch nicht geschehen sei.

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7. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich nunmehr die Betreuerin der Ehefrau mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass sich das Amtsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die Bestimmung des Namens anlässlich der Eheschließung schon deshalb nicht wirksam gewesen sei, weil die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt nicht geschäftsfähig gewesen sei.

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II. 1. Die Beschwerde der Ehefrau ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

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2. In der Sache führt die Beschwerde zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Eheregister (§ 15 PStG) ist mit Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung der Ehe unrichtig geworden, da der Ehemann ab diesem Zeitpunkt wieder seinen vor der Eheschließung geführten Familiennamen trägt (§§ 1313, 1318 BGB). Mithin ist das Register zu berichtigen (§ 48 PStG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat Erfolg.

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Mit Eintritt der Rechtskraft am 8. Dezember 2011 ist die Ehe der Beteiligten aufgelöst (§ 1313 Satz 2 BGB). Die Gestaltungsentscheidung des Familiengerichts wirkt ex nunc (Palandt/Brudermöller, BGB, § 1313, Rdn. 5). Die Folgen der Aufhebung wiederum sind in § 1318 BGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: "Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung". Da in den Absätzen 2 bis 5 des § 1318 BGB wiederum kein Verweis auf das Scheidungsfolgenrecht enthalten ist, kommt § 1355 BGB nicht zur Anwendung.

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Zum § 1318 BGB findet sich keine obergerichtliche Rechtsprechung, während in der Literatur streitig ist, welche namensrechtlichen Folgen bei einer Aufhebung der Ehe eintreten.

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a. § 1318 BGB ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes im Jahre 1998 an die Stelle des § 37 Ehegesetz getreten. In der zuletzt genannten Vorschrift, die bis zum 30.06.1998 Gültigkeit beanspruchte, hieß es in Absatz 1: "Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung".

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Unter Geltung dieser Vorschrift haben sich die Folgen der Aufhebung einer Ehe nach den Vorschriften über die Scheidung bestimmt. Der damit in Bezug genommene § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB hat vorgesehen, dass der geschiedene Ehegatte seinen Ehenamen auch nach der Scheidung behält, es sei denn, er machte von der ihm nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährten Möglichkeit Gebrauch, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hatte. Der "namensgebende" Ehegatte hatte jedoch keinen Anspruch darauf, dass sein früherer Ehegatte von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machte.

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Auch aus § 242 BGB wurde ein entsprechendes Untersagungsrecht nicht hergeleitet. Auch wenn sich der "erheiratete" Ehename vom Namen des anderen Ehegatten ableite, werde er doch zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdränge dessen bisher geführten Namen und werde nunmehr Teil der Persönlichkeit des Trägers. Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genieße dieser Name den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlass für den Namenserwerb gewesen sei, fortbestehe oder nicht (BGH FamRZ 2006, 190, BVerfG FamRZ 2004, 515).

22

b. Von einem Fortbestehen dieses Rechtszustandes kann jedoch durch die zum 01.07.1998 eingetretene Rechtsänderung nicht mehr ausgegangen werden.

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aa. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Eheschließungsrechts war zunächst vorgesehen, den § 1318 Abs. 1 BGB dahingehend zu fassen, dass er lauten sollte:

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"Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Scheidung."

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Zur Begründung ist in dem Gesetzentwurf ausgeführt, dass nach der eben zitierten Vorschrift die Scheidungsfolgen künftig für alle - also auch für die nicht vermögensrechtlichen - Folgen des Eheschließungsmangels gelten sollen. Dies sei insbesondere für das Ehenamensrecht (vgl. § 1355 Abs. 5 BGB) bedeutsam (BT-Drucks 13/4898, Seite 21).

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bb. Der Bundesrat äußerte Änderungswünsche zu diesem Gesetzentwurf, insbesondere zu § 1318 Abs. 2 BGB (BT-Drucks 13/4898, Seite 30).

27

cc. Dies führte im weiteren Gesetzgebungsverfahren schließlich zu einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Der Rechtsausschuss empfahl die später auch verabschiedete und zum 01.07.1998 in Kraft getretene Fassung des § 1318 Abs. 1 BGB in der heute noch gültigen Fassung.

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Zur Begründung hat der Rechtsausschuss ausgeführt:

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"Abweichend vom Regierungsentwurf, der in § 1318 Abs. 1 BGB-E anordnet, dass sich die Folgen der Aufhebung der Ehe nach den Vorschriften über die Scheidung der Ehe bestimmen, hebt die nunmehr vom Rechtsausschluss empfohlene Fassung dieser Vorschrift den wesensmäßigen Unterschied von Aufhebbarkeit und bloßer Scheidbarkeit einer Ehe hervor. Die Rechtsfolgen von Aufhebbarkeit und Aufhebung einer Ehe werden nun deutlich vom Scheidungsfolgenrecht abgesetzt und nach der - situationsbedingt - verschiedenen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen differenziert geregelt." (BT-Drucks 13/9416, Seite 27).

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In der Begründung zu § 1318 wird weiter zu Abs. 1 ausgeführt, dass nach § 1318 in der Fassung des Regierungsentwurfes sich die Folgen der Aufhebung einer Ehe nach den Vorschriften über die Scheidung bestimmen sollen. Diese Formulierung könne im Sinne einer Vergleichbarkeit von Eheaufhebungs- und Ehescheidungsrecht missverstanden werden. Ein solches Missverhältnis müsse angesichts der grundsätzlichen Verschiedenheit der hier zu regelnden Sachverhalte vermieden werden. Mit der deshalb vorgeschlagenen Neufassung des § 1318 Abs. 1 BGB-E, wonach die Folgen der Aufhebung einer Ehe sich nur in bestimmten, näher bezeichneten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung richten, werde die Unterschiedlichkeit von Aufhebbarkeit und Scheidbarkeit einer Ehe bereits im Grundsatz hervorgehoben (BT-Drucks 13/9416, Seite 28).

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c. Mit der zum 01.07.1998 eingetretenen Rechtsänderung hat sich zunächst Tschernitschek in einem Aufsatz ("Der missglückte § 1318 BGB") auseinandergesetzt (FamRZ 1999, 829). Die Fassung des § 1318 Abs. 1 BGB habe sich als verhängnisvoll erwiesen, denn der Rechtsausschuss des Bundestages habe in der Hektik des Gesetzgebungsverfahrens offenbar keine Möglichkeit gehabt, alle in Betracht kommenden Konsequenzen einer Eheaufhebung zu erkennen, um die Anwendbarkeit des Ehescheidungsrechts auf sie zu prüfen. Im Katalog des § 1318 Abs. 2 bis 4 BGB sei keine Regelung zum Namensrecht zu finden, obwohl eine Verweisung auf § 1355 Abs. 5 BGB zu erwarten gewesen wäre. Somit gäbe es nun keine Regel, ob die Partner einer aufgehobenen Ehe ihren während der Ehe geführten Namen behalten dürfen oder ob sie ihren früher geführten Namen wieder annehmen müssen. Würde es das "nur" in § 1318 Abs. 1 BGB nicht geben, könnte diese Panne mit einer wohlwollenden Auslegung des Gesetzes überbrückt werden, aber zu einer Auslegung, die contra legem erfolgen müsste, würden die Gerichte kaum bereit sein.

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d. In der Kommentarliteratur haben sich in der Folgezeit zwei Auffassungen herausgebildet:

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aa. Nach der einen Auffassung spricht der eindeutige Wortlaut des § 1318 Abs. 1 BGB gegen eine analoge Anwendung des § 1355 Abs. 5 BGB.

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Eine Analogie setze eine Lücke voraus. Wenn eine Norm ausdrücklich innovativ Regelungen treffe - in diesem Fall anordne, für welche Fälle bestimmte Scheidungsfolgen eingreifen -, könne für Fälle, die nicht einbezogen werden, nicht von einer Lücke ausgegangen werden. Abgesehen davon sei ohnehin fraglich, ob die Eheauflösung durch Tod oder Ehescheidung der Eheaufhebung wertungsmäßig gleichzustellen sei. Gerade bei Aufhebungsfällen - nicht nur bei der Namensehe - bestehe vielfach ein anerkennenswertes Interesse des einen Ehegatten, dass der andere den Namen nicht fortführen dürfe. § 1355 Abs. 5 BGB sei daher bei Aufhebung der Ehe nicht (auch nicht analog) anzuwenden. Mit Rechtskraft des Aufhebungsurteils verliere der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden war, den Ehenamen und führe wieder den zur Zeit der Eheschließung bzw. der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen (Staudinger/Voppel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 4, Familienrecht, Neubearbeitung 2007, § 1318, Rdn 48-52, Müller/Gindullis in: MünchKomm zum BGB, Band 7, Familienrecht I, 5. Aufl. 2010, § 1318 BGB, Rdn 15).

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Nach dieser Auffassung wäre mithin das Eheregister nach Rechtskraft der Ehe-aufhebung von Amts wegen zu berichtigen. Die Unrichtigkeit des Registers ist mit Wirkung für die Zukunft durch die Eheaufhebung insoweit eingetreten, als der Familienname desjenigen Ehegatten sich wieder nach der Namensführung vor der Eheschließung richtet.

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bb. Nach einer anderen Auffassung in der Literatur ist § 1355 Abs. 5 BGB analog anzuwenden.

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Zwar enthalte § 1318 BGB keine spezielle Regelung für das Namensrecht. Da Absatz 1 "nur" in den konkret genannten Fällen auf die Scheidungsfolgenregelung verweise, gelte dies für das Namensrecht nicht. § 1355 Abs. 5 BGB werde man deshalb nur anwenden können, wenn man das gesamte Namensrecht als Annex zum Eheschließungsrecht ansehe oder die Vorschrift analog anwende. Da das Bundesverfassungsgericht auch einen erheirateten Namen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterstelle (BVerfG FamRZ 2004, 515), werde die Analogie durch verfassungskonforme Überlegungen gestützt (Erman/Roth, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1318 BGB, Rdn 11, Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1318 BGB, Rn. 16, im Ergebnis ebenso: Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 14, Rdn 26).

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Mit dieser Auffassung käme man zu dem Ergebnis, dass § 1355 Abs. 5 BGB Anwendung findet. Mithin wäre keine Änderung gegenüber der Rechtslage eingetreten, die unter Geltung des § 37 Ehegesetz bestanden hat. Eine Berichtigung des Eheregisters wäre vorliegend von Amts wegen nicht vorzunehmen, da der Ehegatte, der als Ehenamen den Familiennamen des anderen Ehegatten angenommen hatte, diesen auch weiterhin tragen darf (vgl. die Ausführungen oben zur Rechtslage unter § 37 Ehegesetz).

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e. Folglich kommt es darauf an, wie § 1318 BGB in der jetzt geltenden Fassung zu verstehen ist.

40

Raum für eine ergänzende Auslegung der eben genannten Vorschrift besteht nur dann, wenn eine unbewusste Regelungslücke auf Seiten des Gesetzgebers im Rahmen der Gesetzgebung festzustellen ist. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

41

Aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung ließ sich eindeutig entnehmen, dass die Folgen der Aufhebung einer Ehe denen der Scheidung gleichgestellt werden sollten. Dies ergab sich nicht nur aus dem vorgeschlagenen Wortlaut des § 1318 Abs. 1 BGB, sondern auch aus der Begründung hierzu. Gerade auf das Ehenamensrecht ist dort explizit hingewiesen worden (BT-Drucks 13/4898, Seite 21).

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Hiervon hat sich der Vorschlag des Rechtsausschusses wiederum in der Fassung des § 1318 Abs. 1 ebenso wie in der Begründung hierzu deutlich distanziert, indem er ausführt, dass die Fassung des Regierungsentwurfs im Sinne einer Vergleichbarkeit von Eheaufhebungs- und Ehescheidungsrecht missverstanden werden könne. Ein solches Missverständnis müsse vermieden werden, was mit der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Neufassung erreicht werde (BT-Drucks 13/9416, Seite 28).

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Damit wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber von dem ursprünglich vorgesehenen Verweis auf die Scheidungsfolgen gelöst hat und bewusst "nur" mit den in den Absätzen 2 bis 5 des § 1318 BGB geregelten Ausnahmen auf das Scheidungsfolgenrecht zurückgreifen wollte. Dass er in diesem Zusammenhang das Namensrecht "übersehen" hat, ergibt sich mit Blick auf den ursprünglichen Regierungsentwurf, der gerade auch das Namensrecht explizit nennt, nicht. Nach alledem ist von einer unbewussten Regelungslücke auf Seiten des Gesetzgebers, die eine ergänzende Auslegung der Vorschrift des § 1318 Abs. 1 BGB ermöglichen würde, nicht auszugehen.

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f. Der Senat vermag auch der von Roth (Erman/Roth, aaO.) vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass die Analogie dadurch gestützt werde, dass auch der "erheiratete" Name dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterstellen sei.

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aa. Die dort in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft schon im Ausgangspunkt eine andere Konstellation, nämlich diejenige, dass Eheleute, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen wollen, dazu nur den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen können, nicht aber einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt (BVerfG FamRZ 2004, 515, Tz 1 [juris]).

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bb. Allerdings ist im Ausgangspunkt nach der eben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und Individualität schützt, wobei der Schutz neben dem Vornamen auch den Familiennamen umfasst. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines geführten Namens (BVerfG, aaO., Tz 22 und 28 [juris]). Der Namensschutz, auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens erwachse allein aus dem Persönlichkeitsrecht des Namensträgers. Ausdruck der Persönlichkeit eines Menschen werde ein Name dadurch, dass er nach Erwerb vom Namensträger geführt werde, so dass eine Identität von Name und Person entstehe und sich dadurch der Mensch in diesem Namen wiederfinde und von anderen erkannt werde. Diese Identität stiftende Wirkung des Namens werde vom Anlass und Grund des Namenserwerbs nicht beeinflusst. Sie könnten deshalb seinem verfassungsrechtlichen Schutz keine Grenzen setzen. Dies gelte auch für den durch Ehenamenswahl erworbenen Namen. Auch wenn sich dieser vom Namen des anderen Ehegatten ableite, werde er doch zum einen Namen seines neuen Trägers, verdränge dessen bisher geführten Namen und werde nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers (BVerfG, aaO., Tz 26 [juris]).

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cc. Eingriffe in das Namensrecht dürfen angesichts des hohen Wertes, der dem Recht am eigenen Namen zukommt, deshalb nicht ohne gewichtige Gründe geschehen und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG, aaO., Tz 31 [juris]). Solche Gründe sind vorliegend gegeben.

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Das Bundesverfassungsgericht geht nämlich in seiner vorstehend zitierten Entscheidung davon aus, dass ein Ehegatte den Ehenamen im Rahmen einer "störungsfreien" Eheschließung erworben und nach Ehescheidung fortgeführt hat.

49

Entscheiden sich Ehegatten nach § 1355 BGB für die Führung eines gemeinsamen Namens, bedinge dies für den einen der Ehegatten die Aufgabe des bisher geführten Namens und die Annahme des Namens des anderen Ehegatten als Ehe- und Familienname, der von ihm nunmehr zu führen ist und ihn in seiner weiteren Lebensgeschichte begleite. In dem von beiden Ehegatten gewählten gemeinsamen Ehenamen drücke sich nicht nur die Gründung einer neuen familiären Einheit aus. Vielmehr sei er für beide Ehegatten neuer Ehe- und zugleich Familienname, mit dem jeder von ihnen ab der Namenswahl identifiziert werde. Er werde so Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des einzelnen Namensträgers, die sich mit dem Namen verbinde und fortentwickle und genieße deshalb den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG aaO., Tz 25 [juris]).

50

Von einer solchen Ausgangssituation -einer freien "Entscheidung" und "Wahl"- unterscheidet sich jedoch die Situation bei einer Aufhebung der Ehe deutlich. Eine Ehe kann nämlich nur dann aufgehoben werden, wenn einer der Aufhebungsgründe des § 1314 BGB gegeben ist. Sie kommt danach insbesondere dann in Betracht, wenn eine fehlerhafte Willensbildung bei der Eheschließung vorgelegen hat oder aber die Eheschließungsmotive zu missbilligen sind (Palandt/Brudermüller, aaO., § 1314 BGB, Rdn 1). Liegt aber eine fehlerhafte Willensbildung bereits bei der Eheschließung vor (insbesondere im Sinne der §§ 1303, 1304, 1311, 1314 Absatz 2 BGB), ist davon auch die Entscheidung bei der Namenswahl betroffen. Das schutzwürdige Interesse desjenigen Ehegatten, der seine Erklärungen nicht "frei" im Sinne der eben genannten Vorschriften abgeben konnte, wiegt in diesem Fall nachhaltig schwerer als das Interesse eines Ehegatten, der sich freien Willens im Rahmen der Eheschließung für die (auch nur teilweise) Aufgabe seines bisherigen Familiennamens zugunsten eines Ehenamens entscheidet. Es geht dem Interesse desjenigen Ehegatten vor, der den Ehenamen bereits auf "gestörter" Basis erwirbt.

51

dd. Derjenige Ehegatte, der bei der Eheschließung seinen Familiennamen zugunsten des Ehenamens aufgegeben hat, ist zudem durch § 1315 BGB in solchen Konstellationen ausreichend geschützt. Kommt es zu einer Bestätigung der Ehe, ist eine Aufhebung derselben nämlich durch die eben genannte Vorschrift ausgeschlossen.

52

g. Nach alledem ist Folge der Eheaufhebung, dass der Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder seinen Familiennamen zu führen hat, den er vor der Eheschließung geführt hat. Das Eheregister ist unrichtig geworden und von Amts wegen zu berichtigen.

53

III. Der Senat lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Absatz 2 Nr. 1 FamFG).

54

IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 81 FamFG.