Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.02.2013, Az.: 10 WF 46/13
Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Berechnung des Unterhalts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.02.2013
- Aktenzeichen
- 10 WF 46/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 36024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0214.10WF46.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 17.12.2012
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG
- § 1361 BGB
- § 1577 BGB
- § 1578 BGB
- § 1602 BGB
- § 1603 BGB
Fundstellen
- FamFR 2013, 201
- FamRZ 2013, 1987
Amtlicher Leitsatz
Die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Pkw sind entsprechend § 5 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 JVEG mit 0,30 € je Kilometer zu bemessen. Bei Fahrtstrecken von mehr als 30 Entfernungskilometer kann die Kilometerpauschale auf 0,20 € reduziert werden.Mit der Kilometer-Pauschale sind die Anschaffungskosten eines Pkw abgegolten.Einkommensteuererstattungen, die sich durch die steuerliche Geltendmachung der Fahrtkosten ergeben können, sind gegenzurechnen.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Januar 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. Dezember 2012 geändert.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 462 € monatlich bewilligt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist das Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover seit Januar 2012 rechtshängig. Die Antragstellerin begehrte mit dem am 4. April 2012 eingereichten Folgesachenantrag die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 900,- € monatlich. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 17. Dezember 2012 Verfahrenskostenhilfe für monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 260,- € bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Es hat seiner Berechnung ein fiktives Netto-Einkommen der Ehefrau von 1.467,79 € (Brutto: 2.131,96 €) zugrunde gelegt, das es durch Hochrechnung des von der Antragstellerin aus 27 Wochenstunden erzielten tatsächlichen Bruttolohnes von 1.439,07 € ermittelt hat. Von dem Einkommen hat das Amtsgericht Fahrtkosten in Höhe von 112,75 € (20,5 km x 0,30 € x 220 : 12) abgezogen.
Für den Antragsgegner hat das Amtsgericht ein Nettoeinkommen von 3.359,08 € durch Umrechnung des Jahresbruttoeinkommens aus 2011 von 72.781,52 € in Steuerklasse I/0,5 errechnet und ehebedingte monatliche Kreditzahlungen von 131,94 € + 250 € sowie die monatliche Leasingrate für den von dem Antragsgegner genutzten Pkw abgezogen. Darüber hinaus hat es Fahrtkosten von 264,- € für die von dem Antragsgegner zurückzulegende Wegstrecke von 57 km einfacher Entfernung nach der Formel (30 km x 0,15 €) + (27 km x 0,10 €) berücksichtigt sowie den von dem Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt von 420,- €.
Aus 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen von 606 € (1.961 € - 1.355 €) hat das Amtsgericht dann einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von 260 € monatlich errechnet.
Gegen den ihr am 14. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22. Januar 2013 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung eines nachehelichen Unterhalts von 807,- € monatlich zu erhalten. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, das ihr von dem Amtsgericht zugerechnete Einkommen sei zu hoch. Sie habe aus ihrer nach Beendigung einer Umschulung am 5. November 2012 im Umfang von 27 Wochenstunden aufgenommenen Beschäftigung als Alltagsbegleiterin eines Schülers in einer Förderschule in R. im November 2012 nur 937,75 € und im Dezember 2012 1.081,92 € erzielt. Zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen habe sie bereits in der Vorkorrespondenz Stellung genommen.
Ferner habe das Amtsgericht die Fahrtkosten für die Antragstellerin nur nach der einfachen Entfernung von 20,5 km errechnet. Die Fahrtkosten seien mit 20,5 km x 2 x 0,30 € x 220 : 12 = 225,50 € doppelt so hoch wie in dem amtsrichterlichen Beschluss berücksichtigt. Warum bei dem Antragsgegner sowohl die Pkw-Leasingrate als auch Fahrtkosten von 264 € berücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Pkw-Kredit der Antragstellerin (50 € monatlich) nicht abgezogen wurde und der Antragsgegner zumindest teilweise eine Fahrgemeinschaft nutze. Bei den Einkünften des Antragsgegners müsse die in 2012 von dem Arbeitgeber gezahlte Sonderzuwendung von 7.500 € Brutto auf das Jahr umgelegt werden. Das Einkommen des Antragsgegners belaufe sich auf monatlich Netto 3.650 €, was sich aus den von dem Antragsgegner vorzulegenden Verdienstabrechnungen für das Jahr 2012 ergeben würde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Die Antragstellerin rügt zu Recht die von dem Amtsgericht angewandten unterschiedlichen Kriterien bei der Berechnung der berufsbedingten Fahrtkosten.
Grundsätzlich sind Anschaffungskosten eines Pkw mit der entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG zu bemessenen Kilometerpauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer (vgl. Nr. 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Celle) abgegolten. Das gilt sowohl für einen für die Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommenen Kredit als auch für Leasingraten (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 846 - 849). Es sind daher vorliegend gleiche Maßstäbe anzusetzen und neben der Kilometerpauschale weder der Pkw-Kredit der Antragstellerin noch die von dem Antragsgegner gezahlte Leasingrate von dem Einkommen abzuziehen. Ergänzend sei erwähnt, dass der Bevollmächtigte des Antragsgegners in seinem außergerichtlichen Schriftsatz vom 8. September 2011 bei der Berechnung des Trennungsunterhalts selbst nur 321 € an Fahrtkosten abgezogen und die Leasingrate unberücksichtigt gelassen hat.
Bei Fahrtstrecken von mehr als 30 km einfacher Entfernung kann die Kilometerpauschale reduziert werden. Insbesondere angesichts der allgemein gestiegenen Betriebskosten von Pkw erachtet der Senat es nicht für geboten, eine Herabsetzung des Kilometersatzes bereits ab einer einfachen Strecke von 10 km vorzunehmen. Zudem entspricht diese Handhabung der Praxis der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte (vgl. dazu jeweils Ziffer 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Braunschweig, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Hamm, Schleswig und der unter den Süddeutschen Leitlinien zusammengefassten Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken, die ebenfalls eine Reduzierung der Kilometer-Pauschale erst ab dem 31. Entfernungskilometer vorsehen). Der Senat hält für den Regelfall ab dem 31. Entfernungskilometer einen Satz von 0,20 € je km für angemessen. Soweit der Senat in der Vergangenheit - insbesondere im ländlichen Raum - die Herabsetzung des Satzes von 0,30 € je Kilometer bereits ab 10 km einfacher Entfernung auf 0,15 € vorgenommen hat, wird an dieser Praxis nicht mehr festgehalten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Einkommensteuererstattungen, die sich durch die steuerliche Geltendmachung der Fahrtkosten ergeben können, gegenzurechnen sind.
Für die Antragstellerin ergeben sich bei 20,5 Entfernungs-Kilometern dann für insgesamt 41 km gefahrene Kilometer pro Arbeitstag 225,50 € (41 km x 0,30 € x 220 : 12) monatliche Fahrtkosten. Das Amtsgericht hatte nur die einfache Entfernung von 20,5 km berücksichtigt.
Für den Antragsgegner sind bei einer Entfernung von 57 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte und täglich zurückzulegenden 114 km für die ersten 60 km monatlich 330 € (60 km x 0,30 € x 220 : 12) und für die weiteren 54 km monatlich 198 € (54 km x 0,20 € x 220 : 12), also insgesamt monatlich 528 € Fahrtkosten abzuziehen. Eine weitere Reduzierung wegen der Fahrgemeinschaft hält der Senat nicht für geboten, denn der Antragsgegner hätte sich auch an Fahrtkosten der Fahrgemeinschaft zu beteiligen.
Zugunsten der Antragstellerin ist im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ein Nettoeinkommen des Antragsgegners von 3.650 € einzustellen. Unstreitig hat der Antragsgegner jedenfalls eine Bonuszahlung von 7.000 € Brutto erhalten, die anteilig in den Monaten November 2011 (2.356 €) und Mai 2012 (4.644 €) ausgezahlt worden ist. Der Antragsgegner hätte die Behauptung der Antragstellerin durch die Vorlage sämtlicher Verdienstbescheinigungen des Jahres 2012 substantiiert bestreiten können, was er jedoch nicht getan hat. Da das Amtsgericht anhand der Verdienstabrechnung von Dezember 2011 für den Antragsgegner ein Nettoeinkommen von monatlich 3.359 € errechnet hat, erscheint es - auch im Hinblick auf die bislang noch nicht eingestellten Steuererstattungen, die der Antragsgegner für die Fahrten zur Arbeit erhält oder erhalten könnte, sowie die allgemeine Einkommenssteigerung - möglich, dass das Einkommen des Antragsgegners im Jahr 2012 die von der Antragstellerin behaupteten 3.650 € erreicht hat.
Soweit das Amtsgericht der Antragstellerin ein fiktives Einkommen von 1.467 € aus einer Vollzeitbeschäftigung zugerechnet hat, ist dieses nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist grundsätzlich gehalten, in Vollzeit zu arbeiten. Die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen (Rückenschmerzen und Arthrose) haben sich nach ihrem eigenen Vortrag nur auf den erlernten Beruf der Altenpflegerin bezogen und als Argument für die von ihr aufgenommene Umschulung zur Sozialbetreuerin gedient. In ihrer an den Antragsgegner gesandten E-Mail vom 31. August 2011 hat die Antragstellerin zudem selbst angegeben, nach der Umschulung wieder fähig zu sein, ganztags zu arbeiten. Gesundheitliche Einschränkungen stehen einer Vollzeit-Beschäftigung mithin nicht entgegen. Zu ihren nach Abschluss der Umschulung angestellten Erwerbsbemühungen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, so dass nicht angenommen werden kann, die Antragstellerin habe keine Aussicht, eine den jetzigen Umfang von 27 Wochenstunden übersteigende Beschäftigung zu finden.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergeben sich Erfolgsaussichten für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nach folgender Berechnung:
a) bereinigtes Einkommen der Antragstellerin:
1.467,79 € | |
---|---|
- 225,50 € | |
1.242,29 € |
b) bereinigtes Einkommen des Antragsgegners:
3.650,00 € | |
---|---|
Fahrtkosten | - 528,00 € |
Kredit | - 131,94 € |
Kredit | - 250,00 € |
Kindesunterhalt | - 420,00 € |
= | 2.320,06 € |
c) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen beträgt 3/7 der Differenz aus den bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten, nämlich (2.320,06 € - 1.242,29 €) x 3/7 = 461,90 €, aufgerundet 462 €.