Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 21.01.2013, Az.: S 27 BK 4/11
Versagung von Kinderzuschlag aufgrund eines die Bedarfsgrenze überschreitenden Einkommens
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 21.01.2013
- Aktenzeichen
- S 27 BK 4/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 62278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOSNAB:2013:0121.S27BK4.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 5 BEEG
- § 11 SGB II
- § 30 SGB II
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Kinderzuschlag für die Monate Januar bis März 2011. Nachdem dem Kläger von der Beklagten Kinderzuschlag für seine Kinder D., geb. E., F., geb. G., und H., geb. I., bis zum 31.12.2010 gewährt worden war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Weiterzahlung vom 17.12.2010 mit Bescheid vom 22.12.2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Einkommen der Familie des Klägers die Bedarfsgrenze überschreite. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft werde durch das Einkommen und Vermögen gedeckt. Am 14.01.2011 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 zurückwies. Das anrechenbare Einkommen für beide Elternteile betrage 1.447,18 EUR. Dabei sei das Einkommen des Klägers in Höhe von 1.072,18 EUR anrechenbar. Es ergebe sich aus dem durchschnittlichen Bruttoverdienst (1.732,59 EUR) abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (350,41 EUR), Aufwendungen für Erwerbstätigkeit (Pauschale von 100,- EUR, in denen Fahrten zur Arbeitsstätte, die Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Pauschale für Beiträge zu privaten Versicherungen enthalten seien) und eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II (210,- EUR). Zudem sei das der Ehefrau des Klägers gewährte Elterngeld in voller Höhe (375,- EUR) anrechenbar, da es nicht auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit basiere. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft für Januar 2011 betrage 1.338,10 EUR (Regelleistungen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - je 323,- EUR pro Elternteil, 251,- EUR für D. und je 215,- EUR für F. und H. -, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 595,12 EUR abzüglich des Kindergeldes). Am 28.03.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält § 10 Abs. 5 BEEG, auf dessen Grundlage die Anrechnung des Elterngeldes erfolgte, für verfassungswidrig. Zudem habe seine Ehefrau nur Elterngeld in Höhe von 300,- EUR bezogen. Die Berechnungen der Beklagten seien fehlerhaft. Das Kindergeld sei nicht als Einkommen anzusetzen. Mit Bescheid vom 07.04.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit von April bis August 2011.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2011 zu verpflichten, ihm für die Monate Januar bis März 2011 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu zahlen,
hilfsweise, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aufzusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Vereinbarkeit von § 10 Abs. 5 BEEG in Verbindung mit § 11 SGB II mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält § 10 Abs. 5 BEEG für verfassungsgemäß. Ihre Berechnungen seien zutreffend; der Bedarf sei durch das Einkommen gedeckt. Im Klageverfahren überreichte sie korrigierte Berechnungen des Kinderzuschlags vom 23.06.2011 für die streitgegenständlichen Monate. Dabei wurde das Elterngeld der Ehefrau des Klägers in tatsächlicher Höhe von 300,- EUR angerechnet; abweichend von den ursprünglichen Berechnungen ging die Beklagte nunmehr von einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen des Klägers von 1.908,09 EUR für die Monate Januar bis März 2011 aus. Zudem wurde das Weihnachtsgeld, das der Kläger im November 2010 erhielt, anteilig - aufgeteilt auf zwölf Monate - berücksichtigt. Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft überstieg ihren Bedarf jedoch auch nach dieser neuen Berechnung (vgl. Bl. 62 ff. der GA). Die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte diesen Rechtsstreit gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat und der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Die Beteiligten haben gegen die angekündigte Verfahrensweise keine Einwendungen erhoben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide gem. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG nicht beschwert. Der Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat im Zeitraum Januar bis März 2011 keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Die Berechnung des Einkommens des Klägers durch die Beklagte ist nach Prüfung der Berechnungsbögen (Bl. 58 ff. der GA) durch das Gericht rechtmäßig erfolgt. Insbesondere das Durchschnittseinkommen des Klägers wurde mit 1908,09 EUR richtig berechnet und entsprechend berücksichtigt. Im Januar und Februar 2011 bezog der Kläger ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.732,59 EUR, das sich im März 2011 auf 1.832,59 EUR erhöhte. Dazu kam die anteilige Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes aus November 2010 (1.706,- EUR) gem. § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II - VO über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Abgezogen wurden jeweils die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 EUR. Das Bundessozialgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung zu § 11 SGB II für die Anwendung der sog. modifizierten Zuflusstheorie entschieden. Das bedeutet, dass grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (s. zu dieser modifizierten Zuflusstheorie aus jüngerer Zeit nur BSG, Urteil vom 23.08.2011, SGb 2011, 570, mwN; vgl. auch Münder, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, Rn. 13 ff. zu § 11). Da gem. § 6a Abs. 1 Ziffer 2 BKGG für die Berechnung des Einkommens bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag die Regelungen des SGB II Anwendung finden, ist die Beklagte hier zu Recht von dem festgestellten Einkommen ausgegangen.
Das Kindergeld, das D., F. und H. erhalten, wird ihnen nicht als Einkommen angerechnet, sondern wirkt lediglich bedarfsmindernd. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R -, , Rn. 29).
Bezüglich der Frage der Anrechnung des Elterngeldes gem. § 10 Abs. 5 BEEG wird auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28.02.2011 verwiesen, vgl. § 136 Abs. 3 SGG. Da das Elterngeld der Ehefrau nicht auf in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt erzieltem Erwerbseinkommen beruht (vgl. Elterngeldbescheid vom 26.04.2010, Bl. 201 f. der VA), war es in voller Höhe von 300,- EUR als Einkommen anzurechnen. Auch der Hilfsantrag des Klägers war abzulehnen.
Eine Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 5 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) ist nicht erkennbar; die Regelung stellt auch keine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Eltern, die keinen Kinderzuschlag beziehen, dar. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dazu in seinem Beschluss vom 02.04.2012 (L 19 AS 57/12 B, ) ausgeführt: "Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung sind im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 3a SGB II in der aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 - BGBl. I, S. 2748 - vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wurde jedoch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 lediglich der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt. § 10 BEEG normierte in seiner vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einen anrechnungsfreien Betrag in Höhe von 300,00 EUR. In dieser Höhe blieben Leistungen nach dem BEEG im Rahmen des SGB II anrechnungsfrei (vgl. zur Rechtslage bis zum 31.12.2010, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil v. 25.05.2011 - L 13 AS 90/09 = Rn. 25 ff.). Durch Artikel 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) ist dem § 10 BEEG mit Wirkung vom 01.01.2011 folgender Absatz 5 angefügt worden: "Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte." Zur Begründung hat der Bundesrat ausgeführt (BR-Drucks. 532/10, S. 61 f.): "Die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (Arbeitslosengeld II), nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - und nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - (Kinderzuschlag) trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, gegebenenfalls einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert ist und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung des Kindes wird daher auch in diesen weitergehenden Leistungssystemen unterstützt. Die Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Berechnung der genannten Leistungen ist daher auch in den Wirkungen vertretbar. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 6a BKGG wird grundsätzlich jedes Einkommen angerechnet. Insofern ist die Freistellung von bestimmten Einnahmen, wie zum Beispiel Elterngeldzahlungen, jeweils besonders rechtfertigungsbedürftig. Eine solche Rechtfertigung ist etwa bei den Erwerbstätigenfreibeträgen gegeben, mit denen ein Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewährleistet werden soll. Die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes im System der Grundsicherung vermeidet gerade auch im Vergleich der Berechtigten untereinander die Relativierung der durch die Erwerbstätigenfreibeträge bezweckten Anreizwirkung. und führt damit auch zu einer stärkeren Konturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung." Durch Artikel 15 HBeglG 2011 wurde entsprechend § 11 Abs. 3a SGB II aufgehoben. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3030, S. 49) heißt es hierzu: "Nach § 10 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung werden das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), dem SGB XII (Sozialhilfe) und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag) in vollem Umfang berücksichtigt. Die im SGB II enthaltene besondere Regelung zu den den anrechnungsfreien Anteil dieser Leistungen übersteigenden Beträgen verliert damit ab Inkrafttreten der Neuregelung im BEEG am 1. Januar 2011 ihre Bedeutung und ist deshalb aufzuheben." Auf Grundlage dieser zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderungen hat der Beklagte somit zu Recht das Elterngeld in voller Höhe - abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR - als Einkommen abgezogen (so auch LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2012 - L12 AS 2089/11 B = ). Die von den Klägern geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Das Sozialgericht hat - entgegen der Annahme der Kläger - insbesondere nicht Grundsätze des intertemporalen Rechts fehlerhaft angewendet. Art. 24 HBeglG 2011 hat ausdrücklich die Geltung der hier maßgeblichen Vorschriften ab dem 01.01.2011 normiert. Hiervon ist das Sozialgericht zu Recht ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei Neuregelung der Anrechnung des Elterngelds nicht um verfassungswidriges legislatives Unrecht. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehen - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = ) - nicht. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu etwa BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = Rn. 39) nicht verletzt. Die Kläger tragen zwar vor, man habe das weitere Kind nur unter der Prämisse geplant, dass das Elterngeld anrechnungsfrei bleibe. Dies begründet jedoch weder die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung noch einen vom Beklagten im Einzelfall zu berücksichtigendes besonderes Vertrauen. Selbst wenn diese Prämisse zutreffen sollte, so wäre sie von Anfang an unzutreffend gewesen, da nicht im Ansatz erkennbar ist, worauf die Kläger die Annahme der Unveränderlichkeit der gesetzlichen Grundlage gestützt haben. So sind Gesetzesänderungen, die - wie vorliegend - mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und sie genügen dann dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfG Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 = BVerfGE 101, 239 ff. = Rn. 96; BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = Rn. 39 ff.). Die vom Gesetzgeber avisierte "stärkere Konturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung" (BR-Drucks. 532/10, S. 62) genügt diesen Anforderungen auch. Auch das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG ist durch die Regelung und die Anwendung der Norm durch den Beklagten nicht verletzt. Eine Verletzung läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Hierbei ist er bei der Ordnung von Massenerscheinungen jedoch grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = Rn. 39 ff. m.w.N.). Eine nach vorstehenden Kriterien willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle elterngeldberechtigten Personen ebenso gleichbehandelt, wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen auf das SGB II aller mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04.01.2012 - L 12 AS 2089/11 B = ). Eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, durch die Anrechnung des Elterngeldes ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = ; vgl. dazu auch SG Marburg Urteil vom 12.08.2011 - S 8 AS 169/11 = )."
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugung an. Daher war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. § 193 SGG und ent-spricht dem Ausgang des Verfahrens.