Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 29.12.2012, Az.: S 16 AS 572/12

Übernahme von Kosten zur Ausstellung eines Erbscheins durch Gewährung eines Darlehens

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
29.12.2012
Aktenzeichen
S 16 AS 572/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 42820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

  3. 3.

    Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Übernahme von Kosten zur Ausstellung eines Erbscheins.

Der Kläger steht bei dem Beklagten seit Dezember 2009 im durchgehenden Bezug von Leistungen der zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Datum vom 25.03.2012 Leistungen für die Erlangung eines benötigten Erbscheins und die Reisekosten zum zuständigen Amtsgericht D ... Daraufhin gewährt die Beklagte einen Betrag von 25 EUR als Darlehen für die Fahrtkosten nach D., die für eine Fahrt mit der Deutschen Bahn (2. Klasse) seitens der Beklagte mit 24,80 EUR beziffert wurden.

Die Gewährung von Kosten zur Erlangung des Erbscheins lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2012 ab.

Gegen den Bescheid vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2012 hat der Kläger am 14.06.2012 Klage erhoben (S 16 AS 474/12). Das vorliegende Verfahren hat die Kammer mit Beschluss 06.07.2012 abgetrennt.

Mit Schreiben vom 18.10.2012 hat das Amtsgericht D. den Kläger in der Grundbuchsache zum Aktenzeichen HO-255-3 angefragt, ob er beabsichtige, einen Erbscheinantrag zu stellen. Die Kosten dafür könnten nach den dortigen Erkenntnissen ohne weiteres aus dem Nachlass gezahlt werden. Zudem ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er gemäß § 82 Grundbuchordnung (GBO) als Erbe verpflichtet wäre, das Grundbuch berichtigen zu lassen. Dies könne notfalls auch durch Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2012 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für einen Erbschein zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass das Amtsgericht D. mitgeteilt habe, dass die Kosten des Erbscheins unproblematisch aus dem Nachlass getätigt werden können.

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen. Die Akte ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte über die Klage durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzungen des § 105 SGG vorliegen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und beschweren den Kläger damit nicht. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Erbscheins.

Die geltend gemachten Kosten hat der Kläger aus der Regelleistung zu tragen. Es handelt sich insoweit weder um einen Sonderbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II noch um einen einmaligen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB II. Bezüglich der ersten Anspruchsgrundlage scheitert eine Übernahme bereits daran, dass es sich bei den Kosten des Erbscheins nicht um einen laufenden Bedarf handelt. Die enumerativ aufgezählten Fallgruppen des § 24 Abs. 3 SGB II liegen zudem ebenso nicht vor.

Dementsprechend verbleibt lediglich ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens wegen eines unabweisbaren Bedarfs (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob einer Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens nicht bereits entgegensteht, dass der Kläger wohl nur einen Zuschuss beantragt hat und das Darlehen demgegenüber wohl ein sog. aliud wäre, das das Gericht - trotz der fehlenden Bindung an die Anträge (§ 123 SGG) - nicht zusprechen kann (siehe dazu: Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 123, RdNr. 4).

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen liegen hier wohl nicht vor. Es liegt kein unabweisbarer Bedarf vor, da davon ausgegangen werden muss, dass die Kosten des Erbscheins aus dem Nachlass getragen werden können. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft des Amtsgericht D. insoweit fehlerhaft ist. Dementsprechend könnte der Kläger bezüglich des Erbscheins auch bereits ohne aus seinen sonstigen Leistungen in Vorleistung zu gehen einen derartigen Antrag auf Ausstellung des Erbscheins stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Es liegt weder Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vor.