Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 20.11.2013, Az.: S 16 AS 793/13

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
20.11.2013
Aktenzeichen
S 16 AS 793/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 62692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.

  3. 3.

    Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe 150,00 EUR auferlegt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kosten für eine Fahrt nach Kassel (und zurück), um an einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.06.2013, am 26.06.2013, am 02.07.2013 und am 23.08.2013 am Bundessozialgerichts teilzunehmen.

Den Antrag vom 06.06.2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 (W 890/13) ab 22.06.2013 15.08.2013 29.08.2013 (W 891/13) 24.06.2013 15.08.2013 29.08.2013 (W 892/13) 20.08.2013 21.08.2013 29.08.2013 (W 893/13)

Am 02.09.2013 hat der Kläger an das Gericht gewandt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 (W 890/13) aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fahrtkosten in Höhe von 68,60 Euro zu gewähren,

  3. 3.

    den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 (W 891/13) aufzuheben,

  4. 4.

    die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fahrtkosten in Höhe von 68,60 Euro zu gewähren,

  5. 5.

    den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 (W 892/13) aufzuheben,

  6. 6.

    die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fahrtkosten in Höhe von 68,60 Euro zu gewähren,

  7. 7.

    den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 (W 893/13) aufzuheben,

  8. 8.

    die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fahrtkosten in Höhe von 68,60 Euro zu gewähren.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sind die Beteiligten angehört worden.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzungen des § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hier vorliegen.

Der Klage zulässig, aber unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide erweisen sich nicht als rechtswidrig und beschweren den Kläger damit nicht.

1. Es besteht kein Anspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung vom 20.12.2011 (gültig ab 01.04.2012) können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

Die Kammer hat bereits durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers, insoweit wird auf den Beschluss vom 20.06.2013, S 16 AS 488/13 ER, verwiesen. Die fehlende Hilfebedürftigkeit steht einem Anspruch bereits entgegen. Hinzu kommen folgende Überlegungen:

Die Aufnahme einer oben genannten Tätigkeit ist hier nicht ersichtlich. Selbst ein konkreter Gutachtenauftrag liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. Zudem würde es sich dabei grundsätzlich um eine selbstständige Tätigkeit halten, die nicht unter den Begriff der versicherungspflichtigen Beschäftigung fallen würde. Dies würde selbst dann gelten, wenn eine solche gemäß § 28a SGB III auf Antrag nach Arbeitslosigkeit mit vorangehender versicherungspflichtiger Beschäftigung versicherungspflichtig wäre (siehe dazu: Bieback in: Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III RdNr 27, Stand 12/2009).

Wird auf die - nach Angaben des Klägers - laufende Tätigkeit abgestellt, so soll nicht die Aufnahme einer Tätigkeit, sondern die Beibehaltung gefördert werden, was ebenfalls nicht unter den Wortlaut der Norm fällt (siehe dazu: Bieback in: Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III RdNr 25, 26, Stand 12/2009). Auch hier wäre zudem von einer Selbstständigkeit auszugehen.

Nach alledem ist die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht ersichtlich. Einer weiteren Ermittlung bedurfte es insoweit nicht.

2. Auch eine Förderung nach § 16b Abs. 1 SGB II kommt hier nicht in Betracht.

Danach kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.

Da die Überwindung der Hilfsbedürftigkeit Voraussetzung ist muss die begründete Aussicht bestehen, dass der Leistungsberechtigte mit der angestrebten Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr auf Alg II angewiesen sein wird (Hannes in: Gagel, SGB II/SGB III, § 16b SGB II RdNr 54, Stand 1/2012). Das bedeutet, es müssten aus der Tätigkeit Einnahmen zu erwarten sein, die den Bedarf des Klägers decken würden. Dass eine Deckung des Bedarfs aus der gutachterlichen Tätigkeit des Klägers möglich ist, wurde nicht glaubhaft gemacht.

Wird auf die - nach Angaben des Klägers - laufende Tätigkeit abgestellt, so soll auch hier nicht die Aufnahme einer Tätigkeit, sondern die Beibehaltung gefördert werden, was ebenfalls nicht unter den Wortlaut der Norm fällt.

3. Eine Förderung nach § 16c SGB II ist ebenfalls nicht möglich.

Danach können Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Wegen des Umfangs der Tätigkeit dürfte bereits keine Hauptberuflichkeit vorliegen (siehe dazu näher: Greiser in: Schönfelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 421l RdNr 22 ff, Stand 5/2010). Des Weiteren muss auch hier eine Hilfebedürftigkeit gegeben sein (Stölting in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 16c Rn. 4). Zudem ist nur eine Förderung für die Beschaffung von Sachmitteln möglich.

4. Auch eine Förderung nach § 16 f Abs. 1 SGB II kommt nicht in Betracht.

Danach kann die Agentur für Arbeit die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die oben genannten durchgreifenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers stehen einem Anspruch bereits entgegen. Selbst bei Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit kämen hier folgende Überlegungen hinzu: Die Einnahmen des Klägers aus der Tätigkeit sind im vorliegenden Fall derart gering, dass eine Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen des BSG aus Förderungsmitteln nicht zu rechtfertigen ist. Zumindest eine Ermessensreduktion auf Null lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten (Tenor zu 3) beruht auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG.

Danach kann das Gericht im Urteil, oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtstreits hingewiesen worden ist.

Die Fortführung des vorliegenden Verfahrens stellt sich als missbräuchlich dar, da es insoweit keinerlei Erfolgsaussicht gibt. Die Kammer hat das Begehren des Klägers bereits sehr häufig sowohl im einstweiligen Rechtsschutz als auch in Hauptsacheentscheidungen zurückgewiesen. Das LSG hat in den Hauptsachen die Berufung nicht zugelassen. Zudem hat es diese Verfahren in seinem Beschluss vom 20.08.2013, L 15 AS 46/13 B ER RG, als "völlig substanzlos" bezeichnet.

Auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits ist der Kläger vom Kammervorsitzenden hingewiesen worden (Verfügung vom 01.11.2013). Als verursachter Kostenbetrag gilt gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG. Dieser beläuft sich für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 150,00 EUR. Von der Auferlegung höherer Kosten hat die Kammer abgesehen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da weder Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung das Felles vorliegt, § 144 Abs. 2 SGG.