Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 29.10.2013, Az.: S 16 AS 221/13

Beanspruchung der Übernahme von gerichtlich auferlegten Verschuldenskosten und Kopierkosten

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
29.10.2013
Aktenzeichen
S 16 AS 221/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 62691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Übernahme von Kosten, die ihm das LSG auferlegt hat. Dabei handelt es sich einerseits um Verschuldenskosten, andererseits um Kopierkosten. Zusätzlich begehrt der Kläger in einem Teil der Verfahren auch die Übernahme von Mahngebühren.

Auf die Übernahme derartiger Kosten gerichtete Anträge hat die Beklagte mit den folgenden 22 Bescheiden in der Gestalt der jeweils genannten Widerspruchsbescheide abgelehnt:

1. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1275/12),

2. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1276/12),

3. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1277/12),

4. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1278/12),

5. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1279/12),

6. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1280/12),

7. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1281/12),

8. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1282/12),

9. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1283/12),

10. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1284/12),

11. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1285/12),

12. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1286/12),

13. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1287/12),

14. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1288/12).

15. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1289/12),

16. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1290/12),

17. Bescheid v. 25.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 30.01.2013 (W 1291/12),

18. Bescheid v. 26.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 30.01.2013 (W 1292/12),

19. Bescheid v. 26.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 30.01.2013 (W 1293/12),

20. Bescheid v. 26.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1294/12),

21. Bescheid v. 29.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1322/12),

22. Bescheid v. 29.10.2012, Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1324/12).

In den vorgenannten Sachen hat der Kläger am 26.02.20013 zum Aktenzeichen S 16 AS 177/13 Klage erhoben. Die oben genannten Sachen wurden von dem ursprünglichen Verfahren mit Beschluss vom 06.03.2013 abgetrennt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1275/12) aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 26,50 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 184/12 B ER auferlegt wurden, zu gewähren,

  3. 3.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1276/12) aufzuheben,

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 46,00 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 178/12 auferlegt wurden, zu gewähren,

  5. 5.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1277/12) aufzuheben,

  6. 6.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 29,00 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 184/12 B ER auferlegt wurden, und Mahngebühren (2,50 EUR) zu gewähren,

  7. 7.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1278/12) aufzuheben,

  8. 8.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 48,50 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 178/12 auferlegt wurden, und Mahngebühren (2,50 EUR) zu gewähren,

  9. 9.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1279/12) aufzuheben,

  10. 10.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 34,40 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 202/12 ER auferlegt wurden, und Mahngebühren zu gewähren,

  11. 11.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1280/12) aufzuheben,

  12. 12.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 59,30 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 189/12 auferlegt wurden, und Mahngebühren zu gewähren,

  13. 13.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1281/12) aufzuheben,

  14. 14.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 37,00 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 21/12 B ER auferlegt wurden, zu gewähren,

  15. 15.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1282/12) aufzuheben,

  16. 16.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 29,00 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 184/12 B ER auferlegt wurden, und Mahngebühren zu gewähren,

  17. 17.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1283/12) aufzuheben,

  18. 18.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 48,50 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 178/12 auferlegt wurden, und Mahngebühren zu gewähren,

  19. 19.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1284/12) aufzuheben,

  20. 20.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 38,50 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 222/12 auferlegt wurden, zu gewähren,

  21. 21.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1285/12) aufzuheben,

  22. 22.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 46,90 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 239/12 B ER RG auferlegt wurden, zu gewähren,

  23. 23.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1286/12) aufzuheben,

  24. 24.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 49,40 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 239/12 B ER RG auferlegt wurden, und Mahngebühren zu gewähren,

  25. 25.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1287/12) aufzuheben,

  26. 26.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 38,50 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 22/12 auferlegt wurden, und Mahngebühren zu gewähren,

  27. 27.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1287/12) aufzuheben,

  28. 28.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 38,50 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 22/12 auferlegt wurden, und Mahngebühren zu gewähren,

  29. 29.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1288/12) aufzuheben,

  30. 30.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 55,30 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 312/12 B ER auferlegt wurden, zu gewähren,

  31. 31.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1289/12) aufzuheben,

  32. 32.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 42,70 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 291/12 B ER auferlegt wurden, zu gewähren,

  33. 33.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1290/12) aufzuheben,

  34. 34.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 109,90 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 155/12 B ER auferlegt wurden, und Mahngebühren zu gewähren,

  35. 35.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1291/12) aufzuheben,

  36. 36.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 563,20 EUR zu gewähren,

  37. 37.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1292/12) aufzuheben,

  38. 38.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 5,00 EUR zu gewähren,

  39. 39.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1293/12) aufzuheben,

  40. 40.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 448,70 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm in den Verfahren L 15 AS 3/12 bis L 15 AS 17/12 auferlegt wurden, und Verschuldenskosten, die ihm in dem Verfahren L 15 AS 368/10 B ER auferlegt wurden, zu gewähren,

  41. 41.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1294/12) aufzuheben,

  42. 42.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 215,00 EUR (tatsächlich wohl 225 EUR) bezüglich Kopier-Kosten (tatsächlich wohl Verschuldenskosten), die ihm im Verfahren L 15 AS 376/11 B ER auferlegt wurden, zu gewähren,

  43. 43.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1322/12) aufzuheben,

  44. 44.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 268,70 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 3/12 u.a. auferlegt wurden, zu gewähren,

  45. 45.

    den Bescheid der Beklagten v. 25.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 29.01.2013 (W 1324/12) aufzuheben,

  46. 46.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 268,70 EUR bezüglich Kopier-Kosten, die ihm im Verfahren L 15 AS 3/12 u.a. auferlegt wurden, zu gewähren.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte über den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden, da der Sachverhalt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweise, der Sachverhalt in dem für die Entscheidung notwendigen Umfang hinreichend aufgeklärt ist und die Beteiligten zu dieser Vorgehensweise angehört worden sind.

Die Klage ist zumindest in vollem Umfang unbegründet.

I.

In wie weit einzelne Anträge unzulässig sind, lässt die Kammer hier dahinstehen.

Die Kammer lässt dahinstehen, in wie weit entgegenstehende Rechtshängigkeit bezüglich einzelner Anträge einer Zulässigkeit zumindest teilweise entgegensteht, da die Klage bezüglich aller Anträge zumindest unbegründet ist. Deshalb hatte die Kammer hier nicht im Einzelnen aufzuklären, in wie weit sich die Gegenstände überschneiden.

Teilweise ist dies zwar offensichtlich, da teilweise die auferlegten Kosten aus den gleichen Verfahren nach erfolgter Mahnung bzw. erfolgten Mahnungen erneut beantragt wurde, wegen der Unbegründetheit der Anträge bedurfte dies jedoch keiner weiteren Aufklärung.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide erweisen sich nicht als rechtswidrig und beschweren den Kläger damit nicht. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übernahme der auferlegten Verschuldenskosten (dazu unter 1) noch der ihm auferlegten Kopierkosten (dazu unter 2). Gleiches gilt für die geltend gemachten Mahngebühren.

1.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Verschuldenskosten.

Eine Anspruchsgrundlage zur Übernahme der Verschuldenskosten ist im SGB II nicht ersichtlich. Leistungen nach dem SGB II umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Unter letzteres fällt der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht. Auch unter die übrigen Positionen lässt sich der Anspruch zudem nicht subsumieren. Als Mehrbedarf käme hier lediglich ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht, bzgl. der Regelleistung lediglich ein ergänzendes Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II. Eine Bedarfslage nach § 24 Abs. 3 SGB II ist offensichtlich nicht gegeben.

a)

Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht.

Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein nachweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der geltend gemachte Anspruch stellt bereits keinen laufenden Bedarf dar, selbst wenn berücksichtigt wird, dass dem Kläger bereits mehrmals Verschuldenskosten auferlegt wurden. Hinzu kommt, dass eine Übernahme derartiger Kosten dem Zweck der Auferlegung von Verschuldenskosten offensichtlich entgegenstehen würde.

b) Zudem kommt ein Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht.

Nach § 24 Abs. 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit für bestimmte Bedarfe ein Darlehen, soweit im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf gedeckt werden kann. Diesbezüglich scheidet ein Anspruch bereits deshalb aus, da für Verschuldenskosten im Sinne des § 192 SGG in der Regelleistung, zumindest explizit, keine Position vorhanden ist.

Selbst wenn dieser Bedarf unter einer anderen Position subsumiert werden könnte, so würde sich der Bedarf allerdings nicht als unabweisbar im Sinne der Regelung darstellen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass eine Übernahme der Verschuldenskosten dem Zweck dieser Auferlegung nicht konterkarieren darf. Dies wäre auch bei einer darlehensweisen Gewährung der Fall.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der vom LSG auferlegten Kopierkosten.

Der hier geltend gemachte Bedarf stellt keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II dar. Für einen Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II fehlt es zunächst wohl an einem laufenden Bedarf. Soweit wegen der wiederholten Verhängung und der in der Literatur vertretenen weiten Auslegung des Begriffs (vgl. Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 21 RdNr. 81; enger allerdings die Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 17/1465, S. 9) von einem laufenden Bedarf ausgegangen würde, so würde es zumindest an der Unabweisbarkeit fehlen, da der Antragsteller die Auflegung dieser Kosten verhindern könnte. Unabweisbar ist ein (Sonder-)Bedarf nämlich dann nicht, wenn er ohne nachvollziehbaren, tragfähigen Grund geschaffen worden ist und ein Bemittelter ihn vermieden hätte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2010, L 13 AS 3318/10 ER-B). Zumindest für den Fall, dass kein zukünftiger Bedarf mehr gedeckt werden soll (die Kopien wurden hier schließlich bereits erstellt), schließt sich die Kammer dieser Auffassung des LSG Baden-Württemberg an. Eine besondere Bedarfslage nach § 24 Abs. 3 SGB II ist zudem ebenso nicht gegeben. Dementsprechend hat der Antragsteller die ihm auferlegten Kosten aus der Regelleistung zu finanzieren.

Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II kommt hier nicht in Betracht, da dieses nicht für eine Übernahme von Schulden vorgesehen ist und außerdem hier ebenso kein unabweisbarer Bedarf vorläge. Für die Übernahme von Schulden finden sich vielmehr in § 22 Abs. 8 SGB II spezielle Regeln, unter die der geltend gemachte "Bedarf" aber ebenso nicht fällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.