Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 07.08.2002, Az.: 8 A 209/01
Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Erschließungsbeitrag; erschlossenes Grundstück; Flächennutzungsplan; Halbteilungsgrundsatz; Innenbereich; Teilaufhebung; Vorausleistung; Vorverfahren
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 07.08.2002
- Aktenzeichen
- 8 A 209/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs 1 BBauG
- § 131 Abs 1 BBauG
- § 133 Abs 1 BBauG
- § 68 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Vorverfahren
2. Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich bei bebauten Grundstücken
3. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist nicht zwingend, wenn die Ausbaubreite einer Straße das für die Erschließung Unentbehrliche nicht überschreitet
Tenor:
Die Bescheide vom 27.01.2000 und 25.07.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 05.03.2001 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in T., Flurstück . Dieses grenzt südlich an die St. Straße, südöstlich an das Grundstück und nordwestlich an den Alt....weg an, bei dem es sich um einen früheren Wirtschaftsweg zwischen ... und ... handelt. Weiter westlich schließt sich an den das Bebauungsgebiet Sch. an, für das 1996 ein Bebauungsplan aufgestellt wurde, der auch die Fläche des A.weg mit umfasst. Dem Grundstück der Kläger gegenüber liegt auf der anderen Straßenseite des A.weg das Grundstück .das nur im westlichen Teil bebaut ist, während sich zum A.weg hin eine Freifläche befindet. Im Übrigen befinden sich dort die Grundstücke, die gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes bebaut sind bzw. genutzt werden. Das Grundstück der Kläger ist im südlichen Bereich mit einem Vorkeimhaus und im mittleren Teil – in westöstlicher Ausrichtung – mit einem größeren Werkstattgebäude, welches im östlichen Teil als Wohngebäude genutzt wird, bebaut. Nördlich und östlich der Grundstücksgrenze der Kläger befinden sich Freiflächen, die im Kartenmaterial der Beklagten als „Außenbereich – landwirtschaftliche Grundstücke“ gekennzeichnet sind. Südlich der St. Straße befindet sich ein Wohngebäude, daran anschließend ein Parkplatz sowie der Friedhof des Ortes. In östlicher Richtung liegen wiederum Freiflächen.
Am 28.09.1998 beschloss die Gemeinde T. den damaligen Wirtschaftsweg, also den jetzigen Altendorfer Kirchweg, von ca. 3,0 Metern auf eine Breite von ca. 5,0 Metern auszubauen und die Voraussetzungen für die Erschließung des Bebauungsgebiets Schwerinsfeld zu schaffen. Zur Abrechnung teilte die Beklagte die Erschließungsanlage A.weg in einen beidseitig anbaubaren Teil, der das Teilstück von der Kreuzung St. Straße bis zur Sperlingsgasse umfasst, und einen einseitig anbaubaren Teil auf.
Am 27.01.2000 erließ die Beklagte an die Kläger als Gesamtschuldner einen Bescheid, mit dem diese zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage A.weg, beidseitig anbaubarer Teil, in Höhe von 22.482, 14 DM herangezogen wurden. Die Heranziehung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Herstellung der Erschließungsanlage A.weg begonnen worden sei, das Grundstück der Kläger künftig beitragspflichtig sei und durch die Erschließungsanlage erschlossen werde. Es handele sich auch um Bauland. Als umlegungsfähiger, bisheriger Erschließungsaufwand wurden, bezugnehmend auf einen entsprechenden Kostenspaltungsbeschluss vom 17.12.1999, die Baustraße, das Honorar des Ingenieurs, die Beleuchtungseinrichtung sowie die Beregnungsumlegung genannt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2000 verwiesen. Mit Schreiben vom 22.02.2000 – auf dem Firmenbriefpapier des Klägers zu 2) verfasst und mit seinem Namensstempel versehen – wandten die Kläger sich gegen die im Beitragsbescheid enthaltenen Kosten hinsichtlich der Beregnungsumlegung in Höhe von 3.790,67 DM. Wörtlich heißt es: „Wie wir aus Ihrem Beitragsbescheid entnehmen können, ist dort die Beregnungsumlegung von 3.790,67 DM enthalten. Damit sind wir nicht einverstanden (...). Wir bitten um Ihre Stellungnahme zu dieser Sache.“ Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch des Klägers zu 2). Sie teilte diesem unter dem 28.02.2000 Näheres zu der Berechnungsgrundlage hinsichtlich der Beregnungsumlegung mit und forderte ihn zugleich auf, mitzuteilen, ob der Widerspruch trotz der Erläuterungen aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 22.03.2000 teilte der Kläger zu 2) mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten werden solle und die Samtgemeinde Brome in dieser Angelegenheit eine Entscheidung treffen solle.
Mit Bescheid vom 25.07.2000 gab die Beklagte dem Widerspruch gegen die Einbeziehung der Kosten der Beregnungsumlegung in Höhe von 3.790,67 DM im Wege einer Abhilfeentscheidung statt und hob ihren Bescheid vom 27.01.2001 insoweit auf, als die festgesetzte Vorausleistung einen Betrag von 20.210,22 DM überstieg. Ferner legte sie die Berechnung unter Berücksichtigung der Herausrechnung der Kosten für die Beregnungsumlegung dar. Der Abhilfebescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen diesen der Widerspruch innerhalb eines Monats zulässig sei. Daraufhin legte der Kläger zu 2) unter dem 09.08.2000, bei der Beklagten eingegangen am 14.08.2000, Widerspruch gegen die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage A.weg beidseitig anbaubarer Teil ein. Diesen begründete er damit, dass er weder mit der Baustraße noch mit der technischen Herstellung der Erschließungsanlage, noch mit regelmäßig notwendigen Eingriffen unterhalb der Erdoberfläche im Baugebiet Sch. zu tun habe. Sein Grundstück liege im Lautzer Feld. Dieses Schreiben interpretierte die Beklagte unter dem 06.09.2000 als Widerspruch gegen den Abhilfebescheid und gab gleichzeitig weitere Hinweise zu der Erschließungsanlage Altendorfer Kirchweg. Das Schreiben wurde an den Kläger zu 2) gerichtet. Er wurde auch aufgefordert, bis zum 29.09.2000 mitzuteilen, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde und sich dieser gegen den Abhilfebescheid richten würde. Unter dem 04.11.2000 teilte der Bevollmächtigte des Kläger zu 2) mit, dass der Widerspruch gegen den Abhilfebescheid erhoben worden sei und bat darum, diesen Widerspruch nunmehr zu bescheiden. Daraufhin erließ die Beklagte am 05.03.2001 einen mit „Widerspruchsbescheid zum Abhilfebescheid vom 25.07.2000 zum Bescheid vom 27.01.2000“ überschriebenen Widerspruchsbescheid, in dem sie im Tenor den Widerspruch gegen den Abhilfebescheid vom 25.07.2000 zurückwies. Sie begründete die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass es sich um die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage A.weg handeln würde und das Grundstück des Klägers zu 2) insoweit auch erschlossen werde. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: „Gegen den angefochtenen Bescheid vom 25.07.2000 können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage erheben.“
Daraufhin haben die Kläger am 16.03.2001, bei Gericht eingegangen am 19.03.2001, Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Maßnahme der Beklagten diene ausschließlich der Versorgung des Baugebiets Schw.. Ihr Grundstück sei durch Versorgungsleitungen an der St. Straße erschlossen und würde von da aus versorgt. Sie hätten durch den Ausbau des A.wegs keinen Vorteil. Bisher sei auch nur die Versorgungsleitung gelegt worden, ein Gehweg sei nicht hergestellt worden. Soweit Straßenlaternen aufgestellt worden seien, kämen diese ebenfalls nur dem Schw. zugute. Bereits vor dem Ausbau des A.weges seien dort Versorgungsfahrzeuge und Busse gefahren. Es seien bisher auch nur Heranziehungsbescheide an sie selbst und die Nachbarin, Frau, gesandt worden. Soweit die Beklagte behaupte, es seien noch weitere Heranziehungsbescheide versandt worden, werde das mit Nichtwissen bestritten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27.01.2000 und den Abhilfebescheid vom 25.07.2000 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe ihrer angefochtenen Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass durch den A.weg, beidseitig anbaubarer Teil, insgesamt sechs Grundstücke erschlossen würden und insoweit auch eine Heranziehung erfolgt sei. Soweit auf einem der Grundstücke ein Kinderspielplatz entstehen solle, trage die Gemeinde Tülau die hierfür anteiligen Erschließungskosten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des klägerischen Grundstücks, der darauf und in der Umgebung vorhandenen Bebauung und der von der Beklagten gebildeten Abrechnungsabschnitte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 38-41 der GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze sowie der Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Kläger haben gemäß § 68 VwGO ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt. Die Beklagte hat erst mit dem Bescheid vom 05.03.2001 vollständig über den Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid entschieden. Bei dem Abhilfebescheid vom 25.07.2000 handelte es sich nur um eine Teilabhilfe. Das Vorverfahren wurde durch diesen Bescheid nicht, auch nicht teilweise, erledigt. Vielmehr blieb der erlassene Abhilfebescheid neben dem Ausgangsbescheid Gegenstand des weiteren Widerspruchsverfahrens (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 72, Rn. 6). Das Schreiben des Klägers vom 09.08.2000 stellte – trotz der von der Beklagten in ihrem Abhilfebescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung – keinen neuen Widerspruch dar, dem es ohnehin nicht bedurft hätte (vgl. Sächsisches OVG, Entscheidung vom 28.05.1998 – 1 S 148/98 - = NVwZ-RR 1999, 101 f.), sondern eine weitere Begründung des ursprünglichen Widerspruchs. Dieser war auch nicht ursprünglich auf die Einbeziehung der Kosten der Beregnungsumlegung beschränkt. Insoweit gelten für die Beschränkung des Widerspruchs dieselben Grundsätze wie für die spätere Teilanfechtung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Voraussetzung für eine Teilaufhebung eines Verwaltungsakts bzw. Widerspruchsbescheids (und damit für eine Teilanfechtung) ist analog § 44 Abs. 4 VwGO, dass der in Frage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen des Verwaltungsakts in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht, vielmehr die übrigen Teile auch selbständig bestehen können und durch die Teilaufhebung nicht eine andere Bedeutung erlangen würden, als ihnen im Zusammenhang des ursprünglichen (ganzen) Verwaltungsakts zukam (vgl. Kopp, VwGO, § 113, Rn. 16 m.w.N.). Nicht zulässig ist eine Teilanfechtung dagegen lediglich hinsichtlich einzelner unselbständiger Elemente oder Voraussetzungen eines Verwaltungsakts (Kopp, VwGO, § 42, Rn. 21). Letzteres ist aber hier der Fall. Der Ansatz der Kosten für die Beregnungsumlegung ist kein selbständig abtrennbarer Teil des Bescheides gewesen. Er war lediglich Teil der Berechnungsgrundlage für die schließlich zu ermittelnden Gesamtkosten und den Betrag, zu dem die Kläger herangezogen wurden. Nach Herausnahme der Kosten für die Beregnungsumlegung war nicht mit gleichsam einem Blick erkennbar, zu welchen Kosten die Kläger nunmehr herangezogen würden.
Die Voraussetzungen des § 68 VwGO sind auch hinsichtlich beider Kläger erfüllt. Zwar ist mit Ausnahme des Ausgangsbescheides sämtliche Korrespondenz der Beklagten nur an den Kläger zu 2) gerichtet worden. Nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, ist jedoch die Durchführung eines Vorverfahrens nicht nur im Falle notwendiger Streitgenossenschaft ausreichend, sondern auch dann, wenn Ehegatten – wie hier – aus dem gleichen Rechtsgrund in Anspruch genommen werden und kein Grund für eine unterschiedliche Beurteilung ersichtlich ist (BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1976 – IV C 44.74 -, BVerwGE 50.171 = DÖV 1976, 353; BVerwG, Urteil vom 07.01.1972 – IV C 61.69).
Die Klage ist auch begründet.
Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen ist § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 13 der Satzung der Gemeinde T. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde T. vom 26.06.1996. Danach können Vorausleistungen erhoben werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Dabei folgt aus der Natur der Vorausleistungen als einer vorgezogenen Finanzierung, dass bei dem Grundstück alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die bei der späteren Herstellung der Erschließungsanlage die Beitragspflicht entstehen lassen (BVerwG, Urteil vom 20.06.1973 – IV C 62.71 - = BRS 37, 342 f.). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Die von dem Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung hat ergeben, dass das klägerische Grundstück dem Außenbereich angehört und daher nicht durch den Altendorfer Kirchweg erschlossen wird.
Grundstücke, die unfähig sind, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB jemals zu erfüllen, fallen nicht unter § 131 Abs. 1 BauGB und müssen daher bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt bleiben. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauGB sind mögliche Gegenstände der Beitragspflicht nur solche Grundstücke, „für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist“ oder die „nach der Verkehrsauffassung Bauland sind“. Ohne weiteres ergibt sich, dass § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf Grundstücke im Außenbereich unanwendbar ist. Grundstücke, „für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist“, sind ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten. Nur sie sind ein generell geeigneter Gegenstand der Beitragspflicht und unterliegen dieser, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke unterfallen aber auch nicht der Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB und zwar selbst dann nicht, wenn sie tatsächlich bebaut sind. Dass unbebaute Grundstücke im Außenbereich – ungeachtet ihrer möglichen Bebauung nach § 35 BauGB – nicht „nach der Verkehrsauffassung Bauland sind“ und erst recht nicht „nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen“, versteht sich von selbst. Dasselbe gilt für ein bebautes Außenbereichsgrundstück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts misst § 131 Abs. 1 BauGB dem Vorhandensein einer Bebauung keine Bedeutung zu. Die Tatsache der Bebauung ist als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen (BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 – 8 C 115/84 - = NVwZ 86, 586 f. [OVG Rheinland-Pfalz 14.01.1986 - 6 A 147/84]; VGH Baden Württemberg, Urteil vom 25.04.1991 – 2 S 413/90 -; VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1994 – 2 S 1095/94 -, zit. nach Juris; Driehaus, Außenbereichsflächen im Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht, ZFMR 1995, 381, 382). Sie spielt von Fall zu Fall nur deshalb eine Rolle, weil sie in der Regel die Baulandeigenschaft indiziert. Führt indessen das Vorhandensein tatsächlicher Bebauung nicht zur Annahme des Vorliegens eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB und handelt es sich infolge dessen um Außenbereich, so fehlt es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinführenden Bebaubarkeit. So liegt der Fall auch hier.
Für die Abgrenzung von Außen- und Innenbereich kommt es darauf an, ob das betreffende Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 BauGB angehört. Dabei lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verläuft. Vielmehr bedarf es einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall. Maßgeblich ist dabei, ob nach der Verkehrsauffassung die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 – IV C 2.66 - = BVerwGE 31, 20; BVerwG, Beschluss vom 16.02.1988 – 4 B 19/88 - = NVwZ 1989, 6; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1997 – 4 B 11/97 - = NVwZ 97, 899). Dabei muss auch gerade das betreffende Grundstück selbst Bestandteil des Bebauungszusammenhangs sein, also seinerseits am Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit teilnehmen (BVerwG, Beschluss vom 16.02.1988 – 4 B 19/88 -, a.a.O.). Maßgeblich dabei ist, ob das Baugrundstück – seine tatsächliche Bebauung hinweggedacht – noch als Baulücke angesehen werden kann, es sich also um ein bebauungsfähiges Grundstück handelt, das gemeinsam mit den umgebenden Grundstücken den Eindruck der Geschlossenheit, der Zusammengehörigkeit, vermittelt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.1991 – 2 S 413/90 -).Ebenfalls lässt sich nur anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall entscheiden, ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind (BVerwG, Beschluss vom 16.02.1988 – 4 B 19/88 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 03.10.1994 – 4 B 15/94 -; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1997 – 4 B 11/97 -, a.a.O.; OVG Greifswald, Urteil vom 05.07.2001 – 3 L 197/00 - = NordÖR 2002, 18).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich bei der erforderlichen konkreten Betrachtung im Einzelfall nach der Verkehrsauffassung nicht feststellen, dass das klägerische Grundstück Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Das klägerische Grundstück sowie das Grundstück liegen am Ortsrand von T., nördlich und östlich schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. In südlicher Richtung, also südlich der S. Straße, liegt ebenfalls kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Zwar befindet sich dort gegenüber dem auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Vorkeimhaus ein Wohngebäude. Daran schließt sich jedoch weiter östlich – dem Flurstück gegenüber liegend – eine als Parkplatz genutzte Freifläche und sodann der gemeindliche Friedhof an, der weiter südlich lediglich mit einer Friedhofskapelle bebaut ist. Diese Anlagen vermögen schon für sich genommen einen Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu begründen. Unter den Begriff der Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB fallen nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht besitzen, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 – 4 C 15/90 - = NVwZ 93, 985). Dies ist bei einem einzelnen Wohngebäude, einem Parkplatz und einer Friedhofsfläche nicht der Fall. Die Bebauung – mag sie auch unter den Begriff der baulichen Anlage gemäß § 29 Satz 1 BauGB fallen – ist ungeeignet ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Jedenfalls dem Parkplatz und dem Friedhofsgelände fehlen die maßstabsbildende Kraft, weil sich die Flächen dem Beobachter bei einer optischen Bewertung als unbebaut darstellen. Dies gilt zumal deswegen, weil sich Parkplatz und Friedhof in Ortsrandlage befinden und daher nicht den Eindruck der Geschlossenheit im Hinblick auf die noch weiter südlich befindliche Bebauung vermitteln können. Schließlich ist das klägerische Grundstück auch nicht Teil eines sich westlich des A.wegs erstreckenden Bebauungszusammenhangs. Bereits die Tatsache, dass das klägerische Grundstück ausschließlich mit seiner westlichen Seite an einen auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindlichen Bebauungszusammenhang angrenzt, stellt ein Indiz für seine Zugehörigkeit zum Außenbereich dar (vgl. Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, 5. Aufl., Rn. 1092). Die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten führen im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Zwar weist die westlich des A.wegs entlang der St. Straße befindliche Bebauung eine organische Siedlungsstruktur auf und stellt sich daher als Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB dar. Auch vermittelt die dort befindliche Bebauung trotz einzelner Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit. An dem dadurch begründeten Bebauungszusammenhang nimmt das klägerische Grundstück hingegen nicht mehr teil. Dem A.weg kommt insoweit im konkreten Fall eine trennende Funktion zu. Er bildet bei natürlicher Betrachtungsweise die Grenze zwischen Außen- und Innenbereich und ordnet das klägerische Grundstück dem Außenbereich zu. Während der A.weg von einem nördlichen Standpunkt aus betrachtet zunächst durch freies Gelände führt, bildet er in Höhe des klägerischen Grundstücks den Abschluss der entlang der St. Straße befindlichen dörflichen Bebauung und unterbricht damit zugleich den Bebauungszusammenhang zu den östlich liegenden Grundstücken. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass das Flurstück– dem Grundstück des Klägers gegenüber liegend – nur im westlichen Teil bebaut ist, während sich in dem der St. Straße zugewandten Teil eine Freifläche (Rasen) befindet. Die Entfernung der letzten tatsächlichen Bebauung auf dem Grundstück zu der klägerischen Grundstücksgrenze beträgt dadurch immerhin 40 Meter, die zu dem auf dem Grundstück befindlichen Bebauung sogar ca. 135 Meter. Bei dieser Sachlage stellt sich die tatsächlich auf dem Grundstück vorhandene Bebauung als bloßer Siedlungssplitter dar, der zu einer Ausuferung der westlich des Altendorfer Kirchwegs befindlichen Ortslage führt.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Flächennutzungsplan das betreffende Gebiet nach Auskunft der Beklagtenvertreterin im Termin als MD (Dorfgebiet) ausweist. Der Flächennutzungsplan kann nämlich – zumal im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts – keine maßgebliche Auskunft darüber geben, ob Grundstücke noch zu der zusammenhängenden Bebauung eines Ortsteils gehören (Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, 5. Aufl., Rn. 1086).
Aufgrund der Tatsache, dass das Grundstück der Kläger im Außenbereich liegt, war auch die Bildung der (getrennten) Ermittlungsräume fehlerhaft.
Lediglich ergänzend sei abschließend darauf hingewiesen, dass dem Gericht nach dem derzeit vorliegenden Ausbauplan die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes für die Gesamtanlage A.weg nicht zwingend erscheint. Nach dem Halbteilungsgrundsatz wird eine nur einseitig zum Anbau bestimmte Straße für die Verteilung des Erschließungsaufwands ideell in einen anbaufähigen – und damit erschließungsbeitragsfähigen Teil - und einen nicht anbaufähigen Teil aufgeteilt, wobei grundsätzlich eine Kostenteilung vorgenommen wird (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 127, Rn. 3). Trotz dieses Grundsatzes können Kosten aber dann vollständig angesetzt werden, wenn die Straße für die Erschließung schlechthin unentbehrlich ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 – 4 C 1.75 - = BRS 37, 198, 201). Dabei ist schlechthin unentbehrlich, was eine Gemeinde bei angemessener Bewertung für geboten halten darf, wobei der Gemeinde bei der Entscheidung über Art und Umfang des Ausbaus einer Straße ein Beurteilungsspielraum zusteht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 12, Rn. 15). Geht man gemäß den Angaben der Beklagtenvertreterin im Termin von einer zukünftigen Fahrbahnbreite von 5,0 m und einem lediglich auf westlicher Seite befindlichen 1,50 m breiten Gehweg aus, so könnte dies bei Berücksichtigung objektiv sachlicher Gesichtspunkte jedenfalls nicht die äußersten Grenzen des Notwendigen überschreiten. Der A.weg ist Zufahrtsstraße für ein mehr als 60 Grundstücke umfassendes Baugebiet, so dass mit regem Verkehr gerechnet werden muss. Die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (ergänzte Fassung 1995) sehen bereits für eine Begegnung von Pkws bei unverminderter Geschwindigkeit eine erforderliche Mindestbreite von 4,75 m vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch der Versorgungs- und Zulieferverkehr des Baugebiets über den Altendorfer Kirchweg erfolgen muss, ist eine Breite von 5,0 m wohl eher als ein Minimum anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.