Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.08.2002, Az.: 2 B 187/02

Bestandsschutz; Fenster; Grenzabstand; Grenzwand; Nicht-Nutzen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.08.2002
Aktenzeichen
2 B 187/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks S. in B.. Das heutige Geschäftsgebäude ist ein ehemaliger Luftschutzbunker, der Ende der 40-er Jahre „entfestigt“ wurde. Mit Baugenehmigung vom 22.12.1949 wurden Fensteröffnungen im Erdgeschoss und Obergeschoss auf der Grenze zum Grundstück „widerruflich zugelassen“. Im Zuge eines Umbaus im Jahre 1979 wurden die im Erdgeschoss gelegenen Fenster an der Außenseite mit Metallplatten verschlossen. Im Inneren des Gebäudes wurden die Fenster durch Verkaufsregale verstellt.

2

Auf dem Grundstück hält die eingeschossige Bebauung im rückwärtigen Grundstücksteil (also gegenüber den erwähnten Fenstern des Grundstücks ) einen Abstand von 4,31 m zu dem auf der Grenze errichteten Gebäude des Grundstücks ein. Die dort befindlichen Kfz-Einstellplätze sind teilweise überdacht. Nachdem die ehemalige Backstube im hinteren Gebäudeteil des Grundstücks  nicht mehr genutzt wurde, erteilte die Antragsgegnerin unter dem 21.11.2001 eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Wohn- und Geschäftshauses. Die Baugenehmigung enthält u.a. Befreiungen von Abstands- und Brandschutzregelungen hinsichtlich der erwähnten Fensteröffnungen des Gebäudes Der Antragsteller wandte sich hiergegen mit Widerspruch vom 05.12.2001. Mit Bescheid vom 16.05.2002 lehnte die Antragsgegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.

3

Am 23.05.2002 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft über die Befreiungen entschieden. Die Fensteröffnungen im Erdgeschoss seien genehmigt. Die Metallplatten könnten jederzeit problemlos entfernt werden.

4

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen sind dem unter Verweis auf die 1979 aufgegebene Nutzung der Fenster entgegengetreten.

5

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten des Bau- und des Nachbargrundstückes.

6

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

7

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

8

Nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Nachbarn, von der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn an ihrer Ausnutzung überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Risiko des Nachbarn, die Folgen der Verwirklichung der angegriffenen Maßnahme trotz möglichen späteren Erfolges in der Hauptsache dulden zu müssen, mit dem Risiko des Bauherrn abzuwägen, die Verwirklichung seines Vorhabens trotz möglicher späterer Klageabweisung aufschieben zu müssen. Bei der zwischen diesen Folgeabschätzungen vorzunehmenden Abwägung spielt die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Rolle. Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbar kann nur dann zum Erfolg führen, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Eine Baugenehmigung verletzt einen Nachbarn dann in seinen Rechten, wenn sie mit Vorschriften nicht vereinbar ist, die – zumindest auch – die Funktion haben, nachbarliche Rechte zu schützen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

9

Nach summarischer Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verletzt die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21.11.2001 keine nachbarschützenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers.

10

Der Antragsteller kann sich heute nicht mehr darauf berufen, das Bauvorhaben der Beigeladenen halte den erforderlichen Grenzabstand gemäß § 7 NBauO gegenüber den Fensteröffnungen im Erdgeschoss des rückwärtigen Gebäudeteils nicht ein. Indem der Antragsteller die Fenster nämlich seit mindestens 23 Jahren nicht mehr genutzt hat und ihre Nutzung durch Anbringung von Stahlplatten ausgeschlossen hat, hat er den insoweit bestehenden nachbarlichen Abwehranspruch aufgegeben. Seit 1979 sind die Fenster nämlich verschlossen, da der Verkaufsraum anders entlüftet wird (vgl. das Protokoll der Inaugenscheinnahme). Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass in nahe Zukunft eine erneute Nutzung der Fenster bevorsteht. Er kann das Nachbarrecht, abgesehen von der langen Zeitspanne, auch deshalb nicht mehr verteidigen, weil er sich in der Vergangenheit nicht gegen zusätzliche Beeinträchtigungen seitens der Beigeladenen gewehrt hat. So führten sowohl das Glasdach als auch der Taubenschutz über den Einstellplätzen zu einer Verdunklung des Raums zwischen den Gebäuden. Die Kühlaggregate des Fleischers, welche mittlerweile entfernt sind, erschwerten die Fensternutzung, insbesondere durch Geräuschimmissionen, zusätzlich (vgl. das von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vorgelegte Foto, s. Prot. der Ortsbesichtigung).

11

Auf die widerruflich erteilte Genehmigung der Fensteröffnungen im Jahre 1949 kann sich der Antragsteller danach nicht mehr berufen. Zwar hätte die Antragsgegnerin wegen des langjährigen Verzichts auf eine Nutzung der in einer Grenzwand ansonsten unzulässigen Fensteröffnungen die Genehmigung vom 22.12.1949 widerrufen können, was nicht geschehen ist. Auch wird das Grundstück des Antragstellers weiterhin gewerblich genutzt, wobei offen bleiben kann, ob eine Parallele zu den Fällen einer langjährigen Unterbrechung einer früher ausgeübten und genehmigten Nutzung besteht (vgl. Grosse-Suchsdorf, NBauO, Kommentar, 7. Aufl., § 13, Rn. 14, § 77, Rn. 22-25, Schmaltz, Anm. zum Beschl. des Thür.OVG v. 29.11.1999 – 1 EO 658/99 -, DVBl. 2000, 826, 828). Jedenfalls steht das langjährige Nicht-Ausnutzen der Baugenehmigung im Hinblick auf die widerruflich gestatteten Fensteröffnungen bauordnungsrechtlich nunmehr einer Berufung auf die sich daraus ergebenden Nachbarrechte entgegen.

12

Die Befreiungen gemäß § 86 NBauO sind – soweit Nachbarrechte des Antragstellers betroffen sind und dieser sich noch darauf beruft – nach summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller könnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin keine Befreiung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 NBauO hinsichtlich der zweigeschossigen Bebauung auf der Grenze des Baugrundstücks zugelassen hat. In dem schon erwähnten Zwischenraum vor den Fensteröffnungen beabsichtigt die Beigeladene nämlich lediglich eine eingeschossige Bauweise. Das Nachbargrundstück ist jedoch zweigeschossig bebaut, so dass das Baugrundstück nach dem Umbau nicht diesem ohne Abstand an der Grenze errichteten Gebäude entspricht (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 NBauO). Eine zweigeschossige Bauweise würde indessen (auch) die Nutzung der Fenster des Grundstücks  im Obergeschoss vereiteln. Deren weitere Nutzung ist jedoch vorgesehen. Insoweit verlangt der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 4 NBauO den Bauantrag ablehnt oder Nebenbestimmungen hinsichtlich des Grenzabstands in die Baugenehmigung aufnimmt (vgl. Schriftsatz vom 20.06.2002).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

14

Der Streitwert ist in Anlehnung an die Streitwertannahme der Bausenate des Nds.OVG für baurechtliche Verfahren (vgl. Nds.VwBl. 2002, S. 192 f.) auf die Hälfte des für die Beeinträchtigung einzelner Räume im Rahmen von Nachbarklagen vorgesehenen Streitwertes von 15.000 € festgesetzt worden (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG).