§ 21a Nds. MVollzG - Erkenntnisse aus der Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
Für die Verarbeitung der aus der Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs, der Telefongespräche, der anderen Sendungen und der anderen Arten der Nachrichtenübermittlung gewonnenen Daten gilt das Niedersächsische Datenschutzgesetz, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.