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§ 21a Nds. MVollzG - Erkenntnisse aus der Überwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Für die Verarbeitung der aus der Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs, der Telefongespräche, der anderen Sendungen und der anderen Arten der Nachrichtenübermittlung gewonnenen Daten gilt das Niedersächsische Datenschutzgesetz, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.