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§ 21a Nds. MVollzG - Erkenntnisse aus der Überwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Für die Verarbeitung der aus der Überwachung der Besuche, des Postverkehrs und der Telekommunikation gewonnen Daten gilt das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.