§ 21a Nds. MVollzG - Erkenntnisse aus der Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
Für die Verarbeitung der aus der Überwachung der Besuche, des Postverkehrs und der Telekommunikation gewonnen Daten gilt das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.