Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.02.2003, Az.: 2 K 772/00
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.02.2003
- Aktenzeichen
- 2 K 772/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 41344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2003:0204.2K772.00.0A
Fundstelle
- EFG 2003, 789-790
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1997 bis 1999 Zahlungen an seinen Sohn als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen kann, inwieweit Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind und ob der Kläger im Streitjahr 1997 einen Spekulationsgewinn zu versteuern hat.
Der Kläger war in den Streitjahren 1997 bis 1999 als Angestellter tätig. Er erwarb im Streitjahr 1997 ein unbebautes Grundstück in Y und begann damit, ein Doppelhaus darauf zu errichten. Eine Doppelhaushälfte war im Streitjahr 1998 fertiggestellt und an einen fremden Dritten ab 1. Juni 1998 vermietet. Die andere Doppelhaushälfte war im Folgejahr 2000 fertiggestellt. Der Kläger vermietete diese zunächst an seinen Sohn. Danach vermietete er die zunächst dem Sohn überlassene Doppelhaushälfte an einen fremden Dritten. Der Kläger wandte im Streitjahr 1997 für den Erwerb des unbebauten Grundstück sowie an Baukosten 154. 928 DM, im Streitjahr 1998 weitere 130. 000 DM und im Streitjahr 1999 weitere 140. 000 DM, mithin insgesamt 424. 928 DM auf.
Der Kläger veräußerte im Streitjahr 1997 das Grundstück X-Straße für 537. 000 DM. Übergang von Nutzen und Lasten war der in 1997. Dieses Haus war zur ideellen Hälfte seit dem Jahre 1992 im Besitz des Klägers. Er erwarb die weitere ideelle Hälfte im Wege einer Vermögensauseinandersetzung von seiner damaligen Ehefrau. Nach dem Vertrag war der Verkehrswert des Grundstücks mit 200. 000 DM angegeben. Der Wert der ideellen Hälfte sollte danach mit 100. 000 DM in die Auseinandersetzung eingerechnet werden. Auf diesem Grundstück lasteten Grundschulden wie folgt:
A-Bank 260. 000 DM
B-Bank 140. 000 DM
C-Bank 50. 000 DM
450. 000 DM
Diese Grundschulden, die im September 1995 noch mit 233. 000 DM valutierten, übernahm der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Auseinandersetzungs- und Erbvertrag verwiesen.
Für das Streitjahr 1997 gab der Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung ab. Deshalb schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er gab zur Begründung die Einkommensteuererklärung ab. In dieser beantragte er Zahlungen an seinen Sohn in Höhe von 6. 720 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Er machte Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für das Grundstück in Y geltend, wodurch sich ein Werbungskostenüberschuss von 5. 507 DM ergab. Der Beklagte erließ einen Änderungsbescheid. Im Einspruchsbescheid setzte er die Steuer nochmals herab. Dabei berücksichtigte er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. 1. 977 DM. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
Für das Streitjahr 1998 gab der Kläger für das Grundstück in Y als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuss von 16.028 an. Weiterhin machte er wiederum Zahlungen in Höhe von 3. 360 DM an seinen Sohn als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Der Beklagte setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid mit 0 DM an. Er ging dabei von Mieteinnahmen in Höhe von 7. 350 DM aus und zog hiervon eine Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleicher Höhe ab. Schuldzinsen berücksichtigte er nicht als Werbungskosten, da es sich ausschließlich um Zinsen auf Darlehen gehandelt habe, die bereits vor Erwerb des Grundstücks in Y bestanden hätten. Der Kläger legte Einspruch ein. Er legte eine geänderte Anlage V vor, in der er die Einnahmen entsprechend dem Ansatz des Beklagten mit 7. 350 DM erklärte, darüber hinaus jedoch weitere Werbungskosten, insbesondere Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machte, so dass sich insgesamt ein Werbungskostenüberschuss von 18. 542 DM ergab. Der Beklagte setzte im Einspruchsbescheid die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. 9. 040 DM an und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte der Kläger einen Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung des Grundstücks in Y in Höhe von 15. 199 DM geltend. Weiterhin machte er Telefonkosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 3. 216 DM als Werbungskosten geltend. Dabei hatte der Kläger einen Privatanteil für Privatgespräche von 720 DM berücksichtigt. Der Beklagte setzte im Einkommensteuerbescheid hingegen einen Telefonprivatanteil von 1. 440 DM an und berücksichtigte den Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung und Verpachtung nur mit 5. 263 DM. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein, den er hingegen nicht begründete. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richten sich die Klagen. Der Kläger ist der Auffassung, die Zahlungen an seinen Sohn seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Sohn sei für Büroarbeiten angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis bestehe seit 1995 und sei vom Beklagten in den Vorjahren anerkannt worden. Wegen der Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag verwiesen. Der Sohn habe einen eigenen PKW gehabt und habe auch in die Wohnung des Klägers kommen können. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Grundstück in Y seien wie erklärt zu berücksichtigen. Für das Grundstück habe von Anfang an in vollem Umfang Vermietungsabsicht bestanden. Der Kläger habe schließlich die Doppelhaushälften jeweils nach Fertigstellung auch vermietet. Der Telefonprivatanteil sei im Streitjahr 1999 mit 720 DM hinreichend berücksichtigt, so dass weitere 720 DM als Werbungskosten anzuerkennen seien.
Das Gericht hat dem Kläger aufgegeben, die geltend gemachten Schuldzinsen zu belegen und die Verwendung der Darlehen für die Baumaßnahme nachzuweisen, weiterhin anzugeben, wie der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks X-Straße verwendet wurde und inwieweit sich bei der Veräußerung ein Spekulationsgewinn i.S.d. § 23 EStG ergeben habe, weiterhin die Mietverträge vorzulegen und Vermietungsbemühungen nachzuweisen. Weiterhin ist der Kläger mit dieser Verfügung aufgefordert worden, anzugeben und nachzuweisen, inwieweit er seinem Sohn Unterhalt gezahlt hat. Hierfür hat das Gericht dem Kläger eine Frist nach § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung verwiesen.
Der Kläger teilte bis zum Fristablauf lediglich mit, ein Spekulationsgewinn sei nicht festzustellen. Nachweise über an den Sohn gezahlten Unterhalt und zu Vermietungsbemühungen legte er ebenfalls bis zum Fristablauf nicht vor. Er teilte lediglich mit, er sei zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Zu den Darlehen legte er Nachweise über gezahlte Zinsen an die A-Bank vor. Weiterhin legte er einen Darlehensvertrag mit der B-Bank vor.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2002 (gemeint war wohl 2003), eingegangen beim Finanzgericht am 3. Februar 2003, legte der Kläger weitere Unterlagen zum Arbeitsverhältnis mit dem Sohn und zum Mietobjekt in Y vor. Weiterhin äußerte er sich nochmals zum Spekulationsgewinn X-Straße. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 16. November 2000 (1997 und 1998) und des Einspruchsbescheids vom 3. November 2000 (1999) die Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in 1997 und 1998 wie erklärt, die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr 1997 um 6. 720 DM und im Streitjahr 1998 um 3. 360 DM höher, im Streitjahr 1999 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Schuldzinsen mit 17. 852 DM und die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit um 720 DM höher anzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 3. November 2000 weitere Telefonkosten in Höhe von 720 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen und im Übrigen die Klagen abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, höhere als die bisher angesetzten Beträge seien - mit Ausnahme der Telefonkosten - nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Die Zahlungen an den Sohn seien nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, da insoweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um Unterhaltsleistungen handele. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er neben den von ihm geltend gemachten Zahlungen auch den Unterhalt in Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung erbracht habe.
Die Werbungskosten für das Grundstück in Y seien nur anteilig zu berücksichtigen, da hinsichtlich der im Jahre 2000 fertiggestellten Wohnung eine Vermietungsabsicht des Klägers für die Streitjahre nicht erkennbar sei. So habe der Kläger eingeräumt, die Doppelhaushälfte möglicherweise auch für sich selbst zu Wohnzwecken nutzen zu wollen. Darüber hinaus sei die Vermietung der Doppelhaushälfte an den Sohn des Klägers steuerlich nicht anzuerkennen. Der Kläger habe nämlich die Mietzahlungen durch den Sohn nicht nachgewiesen. Außerdem habe die vereinbarte Miete weit unter der von einem fremden Dritten zu entrichtenden Miete gelegen.
Im Streitjahr 1997 sei zudem ein Spekulationsgewinn zu ermitteln und anzusetzen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind unbegründet. Der Beklagte hat in den Streitjahren zu Recht keine höheren Beträge steuermindernd berücksichtigt.
1. Die Zahlungen des Klägers an den Sohn sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit anzusetzen.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind dabei abzugrenzen von den nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbaren Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an eine ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen. Der Kläger war seinem Sohn als Verwandtem in gerader Linie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Außerdem hatte er aufgrund der Auseinandersetzungsvereinbarung mit seiner damaligen Ehefrau für den Unterhalt des Sohnes 530 DM an die Kindesmutter und weitere 315 DM an den Sohn direkt zu zahlen.
Der Kläger hat aber trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten und das Gericht nicht glaubhaft gemacht geschweige denn nachgewiesen, dass er über die als Arbeitslohn geltend gemachten Zahlungen hinaus für seinen Sohn Unterhalt gezahlt hat. Dies hätte er aber tun müssen. Ohne Nachweis der Unterhaltszahlungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Zahlungen anstelle des geschuldeten Unterhalts geleistet und mit diesem verrechnet hat. Durch den Ausschluss des Abzugs privater Aufwendungen durch die Regelung des § 12 Nr. 2 EStG soll aber gerade verhindert werden, dass ein Steuerpflichtiger durch eine mehr oder weniger zufällige Verbindung mit einer Einkunftsart Aufwendungen abziehen kann, die andere Steuerpflichtige aus versteuertem Einkommen decken müssen.
2. Die vom Kläger in den Streitjahren geltend gemachten Schuldzinsen sind nicht über die bereits vom Beklagten angesetzten Beträge hinaus als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten und das Gericht diesen wirtschaftlichen Zusammenhang, zumindest für das Darlehen bei der A-Bank mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht glaubhaft gemacht geschweige denn nachgewiesen. Zwar hat der Kläger nachgewiesen, in den Streitjahren Zinsen für dieses Darlehen gezahlt zu haben. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang hätte es aber des Nachweises bedurft, dass Zweck des Darlehens die Bestreitung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Objekt in Y war. Dieser Nachweis fehlt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, wird eine Darlehensverbindlichkeit durch die Verwendung der Darlehensvaluta einem bestimmten Zweck unterstellt (BFH-Urteil vom 24. April 1997, VIII R 53/95, BStBl. II 1997, 682 m.w.N.). Dieser Zweck besteht, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird, solange fort, bis die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis im Sinne der angesprochenen Einkunftsart endet.
Ursprünglich diente das Darlehen einem privaten Zweck, die Schuldzinsen waren nicht im Rahmen der Einkunftsermittlung abziehbar. Mit dem Darlehen finanzierte der Kläger nämlich die Baukosten des Objekts X-Straße. Dieses Objekt veräußerte der Kläger im Streitjahr 1997, so dass der wirtschaftliche Zusammenhang zu diesem Objekt entfiel. Der Kläger hatte das Objekt bis zur Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken und damit für Zwecke außerhalb seiner Einkunftssphäre genutzt. Der wirtschaftliche Zusammenhang setzte sich vom Objekt X-Straße zunächst in dessen Veräußerungserlös fort. Der Kläger hätte im Rahmen der Veräußerung entweder das Darlehen aus dem Veräußerungserlös tilgen können, so dass es gänzlich entfallen wäre oder er hätte das Darlehen einem anderen Zweck widmen können. Zwar behauptet der Kläger, das Darlehen umgewidmet zu haben. Auch hat er durch die Vorlage eines Grundbuchauszugs nachgewiesen, dass nunmehr 245. 000 DM als Grundschuld auf dem Grundstück in Y eingetragen sind.
Damit hat er aber die Voraussetzungen für die Umwidmung des Darlehens nicht nachgewiesen. Voraussetzung für die Umwidmung eines Darlehens nach der Veräußerung eines darlehensfinanzierten Wirtschaftsguts ist, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Erwerb eines anderen Wirtschaftsguts besteht. Hierzu müssen äußerlich erkennbare Beweisanzeichen diesen Zusammenhang eindeutig und nachvollziehbar belegen, z.B. der zeitliche Zusammenhang, die Übereinstimmung der Höhe des Kredits mit den Ausgaben oder eine dem Gläubiger gegenüber abgegebene Begründung für die Weiterführung des Kredits (BFH-Urteil vom 24. April 1997, VIII R 53/95, a.a.O.). Die Beweislast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs als Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Schuld trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1996, IX R 5/94, BStBl. II 1996, 595 m.w.N.). Nach der Mitteilung des Notars wurde aus dem Veräußerungserlös des Objekts X-Straße ein Teilbetrag von 250. 000 DM an die A-Bank überwiesen. Dieser Betrag diente jedoch nicht der Ablösung des Darlehens, sondern - wie sich aus dem Schreiben der A-Bank ergibt - dazu, eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld zulasten des Grundstücks X-Straße zu erhalten. Der Betrag von 250. 000 DM sollte danach als Sparguthaben angelegt werden. In den Zinsbescheinigungen für die Streitjahre 1997 und 1998 war als beliehenes Objekt "Barsicherheit" angegeben. Das Darlehen diente damit der Finanzierung dieses Sparguthabens. Die anfallenden Schuldzinsen wären ab dem Zeitpunkt der Anlage des Sparguthabens allenfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abziehbar gewesen. Hierzu hatte der Kläger jedoch keine Angaben gemacht. Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärte er ebenfalls nicht.
Den Nachweis, das Sparguthaben bei der A-Bank in Höhe von 250. 000 DM für das Objekt in Y verwandt zu haben, hat der Kläger nicht erbracht. Dies hätte er aber tun müssen. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass dem Kläger im Streitjahr 1997 Aufwendungen für das Grundstück in Y von 154. 928 DM, im Streitjahr 1998 von weiteren 130. 000 DM und im Streitjahr 1999 von weiteren 140. 000 DM entstanden seien, ihm aber neben dem Sparguthaben bei der A-Bank weitere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Auch der Kläger räumt ein weitere 116. 800 DM aus dem Verkaufserlös X-Straße für das Bauvorhaben in Y verwandt zu haben, so dass er im Streitjahr 1997 allenfalls weitere Mittel von rd. 38. 000 DM (Aufwendungen 154. 928 DM - Rest Erlös 116. 800 DM) benötigte. Diese Mittel hätte er auch ohne weitere Kreditaufnahme aus seinem Einkommen decken können. Es ist schon nicht nachvollziehbar warum der Kläger einerseits in allen Streitjahren die Darlehenszinsen bei der A-Bank für eine Valuta von rd. 245. 000 DM zahlte, andererseits aber keine Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem vorhandenen Sparguthaben erzielt haben will. Da der Kläger, wie dargestellt, das Sparguthaben im Streitjahr 1997 überhaupt nicht und in den Streitjahren 1998 und 1999 allenfalls teilweise für das Objekt in Y hatte verwenden müssen, verbleiben erhebliche Unstimmigkeiten. Diese Unstimmigkeiten gehen zulasten des Klägers, da die Umwidmung eines Darlehens, wie dargestellt, eindeutig und nachvollziehbar sein muss. Es ist nicht Aufgabe des Finanzgerichts, von der Klägerseite unterlassene Mitwirkungs- und Aufklärungshandlungen nachzuholen, jedenfalls wenn die erbetenen Angaben und Nachweise, wie hier, im Verantwortungsbereich des Klägers liegen und es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Auflagen zu erfüllen. Der Kläger hätte die Entwicklung des Sparguthabens über die Streitjahre im Einzelnen darlegen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, möglicherweise damit Guthabenzinsen nicht steuererhöhend als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst werden. Der Kläger hatte bereits in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 Mieteinnahmen nicht erklärt.
Bei Außerachtlassung der Schuldzinsen aus dem Darlehen bei der A-Bank ergibt sich folgende Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Streitjahr 1997 1998 1999
Einkünfte V+V lt. Erklärung/Antrag ./. 5. 507 DM ./. 18. 542 DM ./. 15. 199 DM
abzüglich Schuldzinsen 5. 507 DM 15. 796 DM 15. 547 DM
verbleiben 0 DM ./. 2. 746 DM 348 DM
bisher berücksichtigt ./. 1. 977 DM ./. 9. 040 DM ./. 5. 263 DM
steuermindernd zuviel berücksichtigt 1. 977 DM 6. 294 DM 5. 611 DM
Soweit der Beklagte bereits die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd zu niedrig angesetzt hat, muss es bei diesem Ansatz verbleiben, da das Gericht an einer verbösernden Entscheidung gehindert ist.
3. Weitere Telefonkosten können für das Streitjahr 1999 nicht steuermindernd berücksichtigt werden, auch wenn der Beklagte diese nunmehr bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers anerkennen will. Diese Anerkennung führte nämlich nicht zu einer Herabsetzung der festgesetzten Steuer. Insoweit findet eine Kompensation mit den bereits zu hoch berücksichtigten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung statt.
4. Ob im Streitjahr 1997, wie der Beklagte meint, zudem ein Spekulationsgewinn anzusetzen ist, kann dahin stehen, da dies ebenfalls zu einer Verböserung führte, die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht möglich ist.
5. Die erst mit dem am 3. Februar 2003 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers eingereichten Unterlagen werden nach § 79 b Abs. 3 FGO zurückgewiesen.
a. Die Beteiligten hatten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Bei Eingang des Schriftsatzes befand sich das Urteil bereits zur Ausfertigung in der Geschäftsstelle des Senats. Der nach der Verzichtserklärung nachgereichte Schriftsatz war aber noch nicht deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Denn für die Wirksamkeit des Urteils hätte das Urteil bereits an die Beteiligten übermittelt sein müssen (Tipke/Kruse § 90 FGO Tz. 17). Diese Übermittlung hatte aber noch nicht stattgefunden.
b. Nach § 79 b Abs. 3 FGO kann das Gericht jedoch Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Der Kläger hat die ihm gesetzte Frist nach § 79 b Abs. 2 FGO nicht eingehalten. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen betreffen die Punkte, zu denen der Kläger jetzt weitere Ausführungen macht und Unterlagen vorlegt.
In der Verfügung des Gerichts ist der Kläger über die Folgen des Fristversäumnisses belehrt worden. Der Kläger hat die Fristversäumnis nicht genügend entschuldigt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gibt lediglich an, Unterlagen jetzt erst erhalten zu haben. Gründe hierfür, die eine Entschuldigung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes führte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Falle einer solchen Berücksichtigung dem Beklagten rechtliches Gehör hierzu zu gewähren wäre. Da der Rechtsstreit jedoch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen wird, führte eine Übersendung des Schriftsatzes des Klägers an den Beklagten zur Stellungnahme zu einer Verzögerung. Insoweit unterscheidet sich der Ablauf von dem Fall, dass ein Kläger in der mündlichen Verhandlung Unterlagen nachgereicht, zu denen der anwesende Beklagte sofort gehört werden kann.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - BFH-Az. IX B 37/03