Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.02.2003, Az.: 5 K 652/00

Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von getrockneten Schweineohren ; Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art; Zubereitungen zum Herstellen von Alleinfuttermittel oder Ergänzungsfutter

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
06.02.2003
Aktenzeichen
5 K 652/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 11116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2003:0206.5K652.00.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 03.02.2004 - AZ: VII R 33/03

Fundstellen

  • EFG 2003, 1349
  • UStB 2003, 334 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Umsatzsteuer 1998 und März 1999

Amtlicher Leitsatz

Die Lieferung getrockneter Schweineohren unterfällt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG.

Redaktioneller Leitsatz

Getrocknete Schweineohren sind "Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art" i.S.d. genannten Position 23.09 des Zolltarifs und unterliegen demnach dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG.

Tatbestand:

1

Streitig ist, ob die Lieferung von getrockneten Schweineohren dem ermäßigten Steuersatz unterfällt.

2

Die Klägerin vertreibt Tiernahrung.

3

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin die Lieferung von getrockneten Schweineohren mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet hatte.

4

Ausweislich einer vom Beklagten eingeholten Auskunft der Zollehranstalt Hannover ist die Lieferung von getrockneten Schweineohren nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigt. Als Begründung ist angeführt, dass es sich weder um genießbare Schlachtnebenerzeugnisse i.S.d. Nr. 2 der Anlage zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (nachf.: Anlage) noch um zubereitetes Futter i.S.d. Nr. 37 der Anlage handele. Daraufhin änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre und unterwarf die Lieferungen der getrockneten Schweineohren dem Regelsteuersatz.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie hat die Steuerermäßigung im Klageverfahren zu-nächst damit begründet, dass die getrockneten Schweineohren für den Menschen genießbar seien, weil diese durch Zutun von Flüssigkeit ihre ursprüngliche Konsistenz und Genießbarkeit zurückerhielten (vergleichbar der Instandnahrung).

6

Eine vom Beklagten im Klageverfahren eingeholte unverbindliche Zolltarifauskunft der zu-ständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg teilt dagegen die Ansicht des Beklagten und der Zolllehranstalt Hannover, wobei diese Auskunft sich allerdings nur auf die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage (Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) bezieht.

7

In der mündlichen Verhandlung räumte die Klägerin ein, dass die getrockneten Schweineohren nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und damit ungenießbar sind.

8

Sie trägt nunmehr vor, dass die hier streitige Lieferung als "zubereitetes Futter" nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage (Kapitel 23.09 des Zolltarifs) begünstigt sei. Die getrockneten Schweineohren würden den Hunden als Vollnahrung gegeben; zumindest einige Tage (z.B. auf Reisen) könnten diese ausschließlich mit Schweineohren ernährt werden.

9

Die Schweineohren würden von ihr im gefrorenen Zustand bezogen und anschließend einem 20-24 stündigen Trocknungsvorgang unterzogen. Diese Trocknung sei notwendig, weil unbehandeltes (frisches) Schweinefleisch beim Verzehr durch den Hund zu Krankheiten führen könne.

10

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 22. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2000 aufzuheben und bei der Umsatzsteuer 1999 die begünstigten Umsätze mit 2.873.152,00 DM und die dem Regelsatz unterliegenden Umsätze mit 356.676,00 DM festzusetzen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er trägt vor, dass die getrockneten Schweineohren ungenießbar seien und damit unter den nicht steuerbegünstigten Zolltarif 0511 fielen.

Entscheidungsgründe

13

Die Lieferung der getrockneten Schweineohren unterfällt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 37 der Anlage (Kapitel 23 des Zolltarifs).

14

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage unterfällt die Lieferung der Warenbezeichnung"zubereitetes Futter" dem ermäßigten Steuersatz. Unter Nr. 37 der Anlage fallen alle Waren des Kapitels 23 des Zolltarifs. Dieser benennt u.a. die "Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art" (Position 23.09) als begünstigt. Hierzu zählen nach den amtlichen Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur auch Zubereitungen zum Herstellen von Alleinfuttermittel oder Ergänzungsfutter.

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Zu dieser Position (23.09) gehören"Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, die durch Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen in der Weise gewonnen werden, dass die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren gehen" (Rz. 05 der amtlichen Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur zu 2309/1 vom 23.10.2002).

16

Die getrockneten Schweineohren sind "Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art" i.S.d. genannten Position 23.09 des Zolltarifs. Die Klägerin hat die im frischen Zustand zum menschlichen Verzehr geeigneten Schweineohren durch Trocknung der Verwendung als Tierfutter zugeführt. Mit der Trocknung werden die Schweineohren für den Menschen ungenießbar; als Hundefutter sind die Schweineohren dagegen erst nach der Trocknung zu verwenden. Demzufolge verlieren die Schweineohren mit der Trocknung die wesentlichen Merkmale der (frischen) Ausgangsstoffe (Eignung zum menschlichen Verzehr).

17

Zwar ist Rz. 25.0 der amtlichen Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur entnehmen, dass die hier einschlägige Position des Zolltarifs 23.09"Zubereitungen zum Herstellen von Alleinfuttermitteln oder Ergänzungsfutter" regelmäßig Vormischungen umfasst, d.h. komplexe Zusammenstellungen, die eine Anzahl von Stoffen enthalten, deren Art und Mischungsverhältnisse entsprechend den gewünschten tierischen Erzeugnissen festgelegt werden.

18

Hieraus lässt sich nach der Auffassung des Senats jedoch nicht folgern, dass der Begriff der "Zubereitung" ausschließlich auf die Fälle der Zusammenstellung mehrerer Stoffe (Mischung) beschränkt ist. Für die Tarifierung von Waren der Position 23.09 ist es nämlich unerheblich, ob sie unmittelbar oder erst nach weiterer Zubereitung zum Verfüttern geeignet sind oder ob sie erst mit anderen Stoffen vermischt werden müssen, um verfüttert werden zu können (Schlienkamp/Rondorf, in: Plückebaum/Malitzki, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz. 336/4). Vielmehr ist entsprechend der Intention der Vorschrift darauf abzustellen, ob durch die Verarbeitung der Ausgangsstoffe neue Erzeugnisse entstehen, die als Tierfutter bezeichnet werden können. Dies ist vorliegend der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die getrockneten Schweineohren als Vollnahrung (Alleinfuttermittel) anzusehen sind. Jedenfalls finden die getrockneten Schweineohren als Ergänzungsfutter Verwendung.

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Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass (für die Menschen) ungenießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Position 05.11 des Zolltarifs) nicht zu den begünstigten Waren des Kapitels 2 des Zolltarifs gehören (vgl. Schlienkamp/Rondorf, in: Plückebaum/Malitzki, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz. 100h). Dies schließt jedoch die Einordnung in den Zolltarif 23.09 dann nicht aus, wenn sich die Ungenießbarkeit - wie vorliegend - gerade als Folge der Verarbeitung (Zubereitung) der Ausgangsstoffe zu Tierfutter einstellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.