Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.02.2003, Az.: 8 K 519/01
Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis; Rechtliche Einordnung der Besteuerung der Abfindung; Direkter Bezug zu einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.02.2003
- Aktenzeichen
- 8 K 519/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 17956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2003:0225.8K519.01.0A
Rechtsgrundlage
- § 26 EStG
Redaktioneller Leitsatz
Wird einem Stpfl., der seine Arbeitsleistung in Frankreich erbringt, eine Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt, fehlt der direkte Bezug zu einer Tätigkeit, die im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung in Frankreich ausgeübt wird. Die Besteuerung der Abfindung richtet sich dann nach deutschem Recht.
Tatbestand
Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber des Klägers gezahlte Abfindung in einen steuerpflichtigen inländischen und einen steuerfreien ausländischen Anteil aufzuteilen ist.
Die Kläger sind Ehegatten, die gemäß § 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war bei der...GmbH vom 01.03.1976 bis zum 31.03.1999 beschäftigt. In der Zeit vom 01.07.1978 bis zum 31.03.1981 und vom 01.04.1986 bis zum 30.06.1992 erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung in Frankreich. Seine Familie lebte in dieser Zeit mit ihm in Frankreich. Im September 1997 schloss der Kläger auf Veranlassung seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung, nach der mit Ablauf des 31.03.1999 wegen erheblicher betrieblicher Belange das Anstellungsverhältnis beendet wurde. Zum Ausgleich für die mit der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses verbundenen sozialen Härten erhielt der Kläger u.a. eine Bruttoabfindung von .... DM. Der Arbeitgeber teilte die Abfindung in einen steuerpflichtigen inländischen Anteil von .... DM und einen steuerfreien Anteil von .... DM auf. Das Finanzamt folgte dieser Sachbehandlung nicht, sondern unterwarf die gesamte Abfindung nach Abzug des steuerfreien Betrages von 36.000,00 DM gemäß § 3 Nr. 9 EStG der nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten inländischen Besteuerung.
Die Kläger legten Einspruch ein. Sie trugen zur Begründung vor, dass nach Artikel 13 DBA Frankreich dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zustehe. Danach sei aber die Abfindung in einen steuerpflichtigen inländischen und einen steuerfreien ausländischen Anteil aufzuteilen, wie auch aus einem beigefügten Gutachten folge.
Mit Einspruchsbescheid vom...wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte legte im Einzelnen dar, dass die Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und nicht für die persönliche Ausübung einer Tätigkeit in Frankreich gezahlt worden sei (Urteil des BFH vom 24.02.1988 I R 143/84, BStBl II 1988, 819). Der direkte Bezug zu einer Tätigkeit, die im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung in Frankreich ausgeübt werde (Quellenbesteuerung), fehle. Frankreich sei daher nicht Quellenstaat, weil die Abfindung kein zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit in Frankreich darstelle und auch nicht für eine konkret in Frankreich ausgeübte Tätigkeit gezahlt werde. Diese Rechtsauffassung habe der BFH in dem Urteil vom 10.07.1996 I R 83/93 (BStBl II 1997, 341) ausdrücklich bestätigt. Danach richte sich die Besteuerung der Abfindung allein nach deutschem Steuerrecht.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger wiederholen zur Begründung der Klage im Wesentlichen das Vorbringen des Vorverfahrens.
Die Kläger haben sinngemäß schriftlich beantragt,
die Abfindung aufzuteilen in einen steuerpflichtigen inländischen und einen steuerfreien ausländischen Anteil und die Einkommensteuer entsprechend um ca....DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält im Wesentlichen an dem Vorbringen des Vorverfahrens fest.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Steuerakten.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Abfindung unterliegt nach Auffassung des Senats in vollem Umfang der deutschen Besteuerung und ist zutreffend von dem Beklagten besteuert worden. Der Senat folgt der zutreffenden Begründung des Beklagten in dem Einspruchsbescheid vom .... und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Rechtssache nach Auffassung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung hat.