§ 4 NKHVO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Krankenhausverordnung (NKHVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Zuständige Behörde nach § 15 Abs. 1 und 2 NKHG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. 2Es bedient sich bei der Prüfung von Anträgen auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 10 Abs. 2 Satz 1 NKHG und der Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 15 Abs. 1 Satz 1 NKHG des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften.