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  • ab 08.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 4 NKHVO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Krankenhausverordnung (NKHVO)
Amtliche Abkürzung
NKHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Zuständige Behörde nach § 15 Abs. 1 und 2 NKHG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. 2Es bedient sich bei der Prüfung von Anträgen auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 10 Abs. 2 Satz 1 NKHG und der Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 15 Abs. 1 Satz 1 NKHG des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften.