Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.04.2007, Az.: 13 Verg 5/07

Anspruch auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bzgl. des Verbots eines beabsichtigten Zuschlags; Möglichkeit der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung im Falle des Erfolges eines Nachprüfungsverfahrens; Voraussetzungen für die Verlängerung des Nachprüfungsverfahrens; Notwendigkeit der Aussetzung einer Zuschlagserteilung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.04.2007
Aktenzeichen
13 Verg 5/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 35122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0410.13VERG5.07.0A

Fundstellen

  • IBR 2007, 326 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NZBau 2007, VIII Heft 8 (amtl. Leitsatz)
  • NZBau 2007, 671 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 368
  • ZfBR 2007, 519 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Nachprüfungsantrag dahin Erfolg gehabt, dass der beabsichtigte Zuschlag an die Beigeladene zu unterbleiben hat und neu zu werten ist, und legt die Beigeladene dagegen sofortige Beschwerde ein, ist ihr Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unzulässig.

In dem Vergabenachprüfungsverfahren
...

Tenor:

Der Antrag der Beigeladenen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 5. März 2007 zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Auftraggeber hat die Trägerschaft an acht Landeskrankenhäusern europaweit ausgeschrieben. Im Laufe des Verhandlungsverfahrens sind für das Landeskrankenhaus O. die Antragstellerin und die Beigeladene als Bieter verblieben. Nach Wertung der verbindlichen Angebote hat der Auftraggeber der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen.

2

In dem daraufhin von der Antragstellerin eingeleiteten Nachprüfungsverfahren hat die Vergabekammer festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sei und der Auftraggeber neu unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu werten habe. Das Angebot der Beigeladenen habe ausgeschlossen werden müssen, weil sie den geforderten Finanzierungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt habe.

3

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beigeladene mit der sofortigen Beschwerde. Sie stellt den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde zu verlängern.

4

II.

Der Antrag ist unzulässig.

5

Nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB kann der Senat die aufschiebende Wirkung verlängern, wenn die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Hier hat der Nachprüfungsantrag aber Erfolg gehabt, soweit das Verfahren in die Beschwerdeinstanz gelangt ist.

6

§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB entsprechend anzuwenden, ist nicht veranlasst, weil der Zuschlag schon nach § 118 Abs. 3 GWB zu unterbleiben hat (OLG Düsseldorf v. 12. Juli 2004 VII - Verg 39/04; OLG München v. 17. Mai 2005 - Verg 9/05). § 118 Abs. 3 GWB setzt nicht voraus, dass die Vergabekammer den Zuschlag generell untersagt hat (so aber OLG Jena v. 30. Oktober 2001 - 6 Verg 3/01; OLG Naumburg v. 5. Mai 2004 - 1 Verg 7/04). Es genügt, dass sie den Zuschlag an die Beigeladene verboten hat. Auf diese Weise lässt sich der Zweck der Vorschrift erreichen, sicherzustellen, dass nicht vor einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vollendete Tatsachen geschaffen werden. So wird auch zuverlässig verhindert, dass nach einer neuen Wertung eine weitere Vergabeentscheidung ergeht, die ihrerseits Streitgegenstand eines weiteren Nachprüfungs- und ggf. Beschwerdeverfahrens werden könnte. Wendet man § 118 Abs. 3 GWB in dieser Weise an, hat das allerdings zur Folge, dass eine Beschwerde der Beigeladenen praktisch in den meisten Fällen per se aufschiebende Wirkung hat. Dies erscheint indessen gerechtfertigt, weil - anders als in den Fällen des § 118 Abs. 1 S. 3 GWB - bereits eine Entscheidung vorliegt, wonach die beabsichtigte Vergabeentscheidung rechtfehlerhaft ist. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit, eine Vorabentscheidung über den Zuschlag nach § 121 GWB zu beantragen.