Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.04.2007, Az.: 17 WF 59/07

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.04.2007
Aktenzeichen
17 WF 59/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0412.17WF59.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 05.03.2007 - AZ: 7 F 7007/07

Fundstellen

  • FamRZ 2007, 1258-1259 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 834-835

In der Familiensache

...

hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle

am 12. April 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle - vom 5. März 2007 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt H.... in

  2. N... zu den Bedingungen eines beim Amtsgericht Celle zugelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage gem. § 654 ZPO wendet, ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2

1. Die Rechtsverfolgung des Klägers ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht mutwillig. Die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger die Möglichkeit, Einwendungen im Rahmen des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens geltend zu machen, nicht genutzt hat. Die Möglichkeiten, solche Einwendungen im vereinfachten Verfahren geltend zu machen, sind beschränkt und an jeweils genau zu beachtende Förmlichkeiten geknüpft (§ 648 ZPO, insbesondere Abs. 2). Darüber hinaus sind die dem Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren für den Unterhaltsschuldner beigefügten Hinweise und Formulare alles andere als leicht verständlich. Dem Unterhaltsschuldner ist daher die Möglichkeit zuzugestehen, seine Einwände zur Leistungsfähigkeit im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens, nämlich der Abänderungsklage gem. § 654 ZPO geltend zu machen. Auch eine bemittelte Partei, die die Prozesskosten selbst zahlen müsste, würde sich hier ggf. nicht anders verhalten.

3

2. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers ist jedenfalls im Rahmen der im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung die Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Zwar hat das Amtsgericht zutreffend die besondere Erwerbsobliegenheit des Beklagten hervorgehoben und auch zu Recht Zweifel daran angemeldet, ob das Verhalten des Beklagten in bezug auf Berufswahl und Stellungssuche zur Stärkung seiner Leistungsfähigkeit diesen Anforderungen genügt. Es wird deshalb in der Tat in diesem konkreten Einzelfall zu prüfen sein, ob hier ein den Mindestbedarf der Klägerin deckendes Einkommen fingiert werden kann. Dies ist jedoch eine Abwägungsfrage, bei der der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten, sein äußerst geringer Ausbildungsgrad und ähnliche Faktoren in die Prüfung einzubinden sein werden. Solche umfangreicheren Abwägungsfragen dürfen jedoch im summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht zu Lasten der antragstellenden Partei entschieden und damit der umfassenderen Beurteilung im ordentlichen Prozessverfahren entzogen werden. Eine solche Verfahrensweise würde die nicht bemittelte Partei, deren Anliegen dann nur summarisch geprüft würde, gegenüber der bemittelten Partei, die ihre Einwendungen im umfassenderen Verfahren eines ordentlichen Prozesses geltend machen und u.U. auch durch ein Beweisverfahren überprüfen lassen kann, unangemessen benachteiligen und ihr den allgemeinen Zugang zu den Gerichten in nicht hinzunehmender Weise erschweren.

4

Damit die hier offenen Fragen insbesondere der Fingierung von Arbeitseinkommen der Klärung im Hauptverfahren zugeführt werden können, ist dem Kläger uneingeschränkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 273).