Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 25.04.2007, Az.: 9 U 122/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.04.2007
- Aktenzeichen
- 9 U 122/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 59360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0425.9U122.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 11.10.2006 - AZ: 8 O 121/06
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2008, 208-210
In dem Rechtsstreit
...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Oktober 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht sei zur Entscheidung über vertragliche Ansprüche nicht berufen gewesen; es habe allenfalls deliktische Ansprüche prüfen dürfen. Sie bekräftigt die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede; streitige Ansprüche seien wegen der Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt.
Der Vorwurf einer Pflichtverletzung sei der Beklagten nicht zu machen; der Kläger habe vor dem Austausch der Zertifikate gegen Aktien die Möglichkeit gehabt, das Anlagegeschäft rückabzuwickeln. Der Betrugstatbestand sei nicht erfüllt, da der Kläger zunächst werthaltige Aktien erhalten habe; die später eingetretene Vermögenseinbuße beruhe auf allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen, jedenfalls nicht auf einer Täuschung durch Mitarbeiter der Beklagten.
Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 8 AuslInvestmG stehe dem Kläger nicht zu. Die Investitionen der Beklagten seien keine Investitionen nach dem Grundsatz der Risikomischung; die Beklagte stelle vielmehr eine Beteiligungsgesellschaft im Sinne einer Holding dar, auf die das AuslInvestmG nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG seien ebenfalls nicht erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden vom 11. Oktober 2006 abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Rechtsstreit sei uneingeschränkt nach deutschem Recht zu beurteilen, da entgegenstehende Klauseln in den Vertragsbedingungen der AGB als überraschend i.S. des § 3 AGBG a.F. einzuordnen seien. Die Voraussetzungen eines vertraglichen Rückgewähranspruchs ergäben sich aus Ziff. 9 und 10 der AGB. Der Wortlaut dieser Vertragsbestimmungen sei wenigstens missverständlich, sodass sich bei einer Auslegung zugunsten des Klägers ein Rückgewähranspruch auch nach bereits erfolgtem Tausch der Zertifikate ergebe.
Der Kläger könne zudem Zahlung aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen, da die Beklagte ihn nicht zutreffend über die Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der Beklagten informiert habe. Der Kläger sei etwa über das Verbot, den Aktionären Einlagen zurückzugewähren, nicht aufgeklärt worden. Der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB, auf § 826 BGB sowie auf die Verstöße gegen § 32 KWG und §§ 2, 8 AuslInvestmG stützen. Die Voraussetzungen des AuslInvestmG seien erfüllt, da die Beklagte die Anteile "öffentlich angeboten" habe. Die Verjährungseinrede sei unbegründet, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien erst durch den Kläger mit Schreiben vom 8. März 2006 gekündigt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG in der bis 2003 gültigen Fassung zu.
a) Diese Rechtsnormen sind gemäß Art. 40, 41 EGBGB anwendbar. Einerseits gilt nach Art. 40 Abs. 1 S. 1, 2 EGBGB grundsätzlich wahlweise das Recht am Handlungs- oder Erfolgsort. Andererseits ist die Sondervorschrift des Art. 41 Abs. 1 EGBGB nicht anwendbar, da keine wesentlich engere Verbindung zum Recht eines anderes Staates besteht.
b) Die Vorschriften des AuslInvestmG stellen Schutzvorschriften im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger dar ( BGH, NJW 2004, 3706 [BGH 13.09.2004 - II ZR 276/02] zu § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4 lit. f, § 8 Abs. 1 AuslInvestmG; Senat, ZIP 2002, 2168).
c) Die Voraussetzungen des AuslInvestmG sind bei der Beklagten erfüllt, da sie "ausländische Investmentanteile" im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1, 2 AuslInvestmG vertrieben hat. Die Beklagte ist - ungeachtet ihrer Firma - nicht als "Holdinggesellschaft" zu qualifizieren, die nicht als Investmentgesellschaft im Sinne des § 1 AuslInvestmG anzusehen wäre (dazu Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., 1997, Einl. I, Rdnr. 67). Ziel einer Holdinggesellschaft ist es - als reine Kontrollgesellschaft - nämlich lediglich, einen beherrschenden Einfluss auf die Unternehmen auszuüben, deren Wertpapiere sie besitzt, während bei der Investmentgesellschaft der Zweck auf die Anschaffung und Verwaltung von Effekten für die Kapitalanleger gerichtet ist (Baur, a.a.O.). Entscheidend ist nach § 1 Abs. 1 S. 2 AuslInvestmG, ob die Anlage nach dem "Grundsatz der Risikomischung" erfolgt, letztlich also eine "Risikostreuung" zugunsten der Aktionäre beabsichtigt ist, wobei auf die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" abzustellen ist (Brinkhaus/Scherer, § 1 AuslInvestmG, Rdnr. 44), ob also nicht die unternehmerische Beteiligung als solche im Vordergrund steht, deren Ziel die Ausübung unternehmerischen Einflusses auf das Beteiligungsunternehmen ist, das kontrolliert und verwaltet werden soll (Brinkhaus/Scherer, a.a.O., Rdnr. 55 f.). Letzteres ist hier nicht der Fall.
Die Beklagte hat vorgetragen (S. 1 ihrer Klageerwiderung), Gegenstand (auch) ihres Unternehmens seien "Investitionen in verschiedene Projekte in ganz Europa, wie beispielsweise auf dem Textilsektor, Einzelhandelssektor oder im Bereich der Immobilien". Unabhängig hiervon ist auch offensichtlich, dass das von der Beklagten eingeworbene Anlegerkapital nicht bei ihr verbleiben sollte, um ihre (Verwaltungs-)Kosten zu decken oder schlicht angehäuft zu werden; vielmehr ist es - jedenfalls im Wesentlichen - an die von der Beklagten beherrschten Tochtergesellschaften weitergeleitet worden (im Zweifel gegen die Zeichnung von Beteiligungen an diesen), die es sodann für Investitionen der genannten Art einsetzen sollten. Die Berufungsbegründung (S. 12) bestätigt die Annahme, dass die angelegten Gelder für "Investitionen" verwendet worden sind. Mit der von ihr gewährten "Konstruktion" und Aufgabenverteilung kann die Beklagte den Anlegerschutz des AuslInvestmG nicht umgehen und ihre Gesellschafter nicht darauf verweisen, sie selbst lege keine Gelder risikogestreut an, während ihre Beteiligungsgesellschaften, die das von der Beklagten eingesammelte Kapital investieren und ein § 1 AuslInvestmG unterfallendes Vermögen bilden (die betreffenden Tochtergesellschaften sind Aktiengesellschaften türkischen Rechts), keine Anteile vertrieben. Vielmehr muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als vertreibe sie selbst die ausländischen Investmentanteile, die ihren Anlegern im wirtschaftlichen Ergebnis über die "zwischengeschaltete" Beteiligung an ihr - der Beklagten - tatsächlich auch vermittelt werden.
d) Die Anforderungen des AuslInvestmG hat die Beklagte nicht erfüllt. Eine den Erfordernissen von § 7 AuslInvestmG genügende "Anzeige" hat die Beklagte nicht erstattet. Sie liegt insbesondere nicht in dem Schreiben vom 18. Januar 2000, das sich im Übrigen ausdrücklich lediglich auf die Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) bezieht. Zu Umständen, aus denen sich ergibt, dass den Voraussetzungen des § 2 AuslInvestmG Genüge getan ist, hat die Beklagte nichts vorgetragen.
e) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, als sie ihre Vertriebstätigkeit aufgenommen hat, ohne den Voraussetzungen des AuslInvestmG zu genügen. Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, sie habe im Anschluss an das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. Januar 2000 davon ausgehen dürfen, dass ihre Tätigkeit nicht "nach dem AIG erlaubnispflichtig" sei. Ob es dafür ausreichte, dass - wie die Beklagte geltend gemacht hat - Mitarbeiter der L. ... bank N. ... ein "mündliches Negativattest" dahingehend erteilt haben, dass die Beklagte "weder einer Erlaubnis- noch einer Genehmigungspflicht noch sonstiger Aufsicht der BAKred" unterliege, kann dahinstehen. Denn die Mitarbeiter der Beklagten durften nicht davon ausgehen, dass das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ihre Tätigkeit überhaupt unter dem Gesichtspunkt des AuslInvestmG beurteilt hatte. Dafür bestand nach dem Schreiben vom 18. Januar 2000 kein Anlass.
Das Schreiben bezieht sich ausdrücklich lediglich auf die Klärung einer "Notwendigkeit einer Erlaubnis/Negativattest" nach dem KWG in Bezug auf die "geschilderte Tätigkeit" (S. 4 des Schreibens). Aus dieser Schilderung ist indessen nicht ersichtlich, dass der Anwendungsbereich des § 1 AuslInvestmG berührt wäre. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass Anteile in Form des öffentlichen Anbietens oder öffentlichen Werbens vertrieben werden, worunter eine öffentliche Geschäfts- oder Absatztätigkeit verstanden wird. Das Anbieten oder Werben muss sich also an einen unbestimmten, individuell nicht begrenzten oder begrenzbaren Personenkreis richten (Brinkhaus/Scherer, a.a.O., § 1 Rdnr. 10), wobei "Öffentlichkeit" nicht allein dann vorliegt, wenn eine Vielzahl von Personen angesprochen wird oder wenn etwa von einer Vertriebsorganisation einer größeren Anzahl von möglichen Investoren Anteile des gleichen Investmentvermögens angeboten werden (Brinkhaus/Scherer, a.a.O., Rdnr. 11). Von einem geplanten öffentlichen Vertrieb spricht das Schreiben vom 18. Januar 2000 jedoch gerade nicht: in ihm ist im Gegenteil nur von der Absicht der Beklagten die Rede, neben ihren bisherigen Aktionären "weitere Aktionäre" zu gewinnen und neue Aktien auszugeben, wobei aber ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Vertrieb von Aktien durch Dritte nicht stattfinden solle und selbständige Anlagevermittler nicht eingeschaltet würden. Auch eine eigene auf irgendeine "Öffentlichkeit" bezogene Tätigkeit wird - und das ist entscheidend - nicht erwähnt; die Beklagte geht im Gegenteil davon aus, "interessierte Anleger" würden sich mit dem Wunsch, neue Aktien zu zeichnen, bei ihr melden und die Zertifikate in "gesellschaftseigenen Aktionärsbüros" erhalten. Von den tatsächlich durchgeführten Vertriebsveranstaltungen, etwa in Moscheen, die das Kriterium öffentlichen Anbietens erfüllen, ist in dem Schreiben nicht die Rede.
Konnte die Beklagte nach alledem aus einer (unterbliebenen) Reaktion des Aufsichtsamtes nichts zu ihren Gunsten herleiten, so war sie gehalten, sich selbst über die Zulässigkeit des geplanten "öffentlichen" Vertriebs von Investmentanteilen auf dem inländischen Grauen Kapitalmarkt zu vergewissern; dabei durfte ihr auch nicht verborgen bleiben, dass sie sich der Anwendbarkeit des AuslInvestmG auf das von ihr betriebene Geschäft nicht durch die Aufspaltung der Funktionen von Vertrieb und Investition entziehen konnte.
f) Wegen des schuldhaften Verstoßes gegen die auch den Kläger schützenden Vorschriften des AuslInvestmG kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes nach § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er seine Investitionen nicht getätigt, sodass er die von ihm geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien zurückverlangen kann.
g) Der Rückgewähranspruch scheitert nicht an dem Verbot der Einlagenrückgewähr, das für das deutsche Recht in § 57 Abs. 1 S 1 AktG fixiert ist, wobei die Beklagte - vom Kläger nicht bestritten - vorgetragen hat, dass auch das luxemburgische Recht eine solche Vorschrift kennt. Die Gläubigervorschrift des § 57 Abs. 1 AktG tritt nämlich hinter dem Anlegerschutz insofern zurück, als einerseits zugunsten der Anleger etwa der kapitalmarktrechtlichen Prospekthaftung generell der Vorrang vor § 57 AktG eingeräumt wird (vgl. Bayer in: MünchKomm.z. AktG, 2. Aufl., § 57 Rdnr. 14 ff.), andererseits auch die Ausübung von Widerrufsrechten, die etwa für Verbraucherverträge vorgesehen sind, kraft Spezialität der Vorschrift des § 57 Abs. 1 AktG vorgeht (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 57 Rdnr. 3). Für die Ansprüche, die sich aus der Verletzung von anlegerschützenden Vorschriften des AuslInvestmG ergeben, kann nichts anderes gelten.
h) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Der Schaden des Klägers ist mit der Zeichnung des Zertifikats und Zahlung der Beteiligungssumme entstanden, zumindest aber angelegt worden. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (§ 852 BGB a.F.) galt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, deren Lauf zu dem Zeitpunkt begann, in welchem der Geschädigte vom Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hatte. Diese Frist war mit Inkrafttreten der neuen Verjährungsregeln zum 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen.
Nach neuem Schuldrecht beläuft sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB n.F.). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist somit die Überleitungsvorschrift des Art. 226 § 6 EGBGB. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB findet die kürzere Verjährungsfrist des neuen Schuldrechts Anwendung, jedoch ist die Frist erst vom 1. Januar 2002 an zu berechnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten lief die Verjährungsfrist nicht am 31. Dezember 2004 ab. Denn sowohl § 852 BGB a.F. als auch § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. enthalten subjektive Voraussetzungen und verlangen für den Beginn der Verjährungsfrist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen (nach § 852 a.F. dem Schaden) und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Dass der Kläger schon vor dem 31. Dezember 2003 Kenntnis von dem Verstoß der Beklagten gegen das AuslInvestmG gehabt hat - die Klage ist seit dem 20. März 2006 anhängig -, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Auch in den "Überleitungsfällen" ist für den Beginn der Verjährung auf die subjektive Kenntnis des Geschädigten oder seine grob fahrlässige Unkenntnis abzustellen. Mögen der Gesetzeswortlaut und die Materialien zur Gesetzesbegründung es auch an der wünschenswerten Klarheit mangeln lassen, so bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Überleitungsgläubiger ungünstiger zu stellen, als nach altem und neuem Recht jeweils isoliert vorgesehen ist. Dies entspricht nunmehr auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die regelmäßige Verjährungsfrist in Überleitungsfällen selbst dann von den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abhängig macht, wenn der Fristablauf nach dem früheren Recht von Unkenntnis des Gläubigers nicht berührt wurde (Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Selbst wenn man hinsichtlich eines Anspruchs aufgrund einer Täuschung über die Modalitäten der Geldanlage mit der Beklagten eine grob fahrlässige Unkenntnis annehmen wollte (vgl. dazu S. 4 des Schriftsatzes vom 27. März 2007), so steht dies einer Geltendmachung des deliktischen Anspruchs, der auf das AuslInvestmG abzielt, nicht entgegen, da für den Fristbeginn die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der "anspruchsbegründenden Tatsachen" maßgeblich ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 199 Rdnr. 26). Es handelt sich also um jeweils eigenständige, aufgrund unterschiedlicher Tatsachen beruhende Umstände, sodass die Ansprüche gesondert verjähren. Es bestehen daher auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könnte die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs verwirkt haben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2007 zur Verjährung und angesichts der Neuregelung des Vertriebs ausländischer Investmentanteile durch das Investmentgesetz (InvG) vom 15. Dezember 2003 - dessen § 2 Abs. 8 S. 2 die mittelbare Beteiligung an ausländischen Investmentvermögen nunmehr ausdrücklich in dem vom Senat hier entschiedenen Sinn (oben 1. c) regelt - nicht vor.