Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.04.2007, Az.: 2 W 39/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.04.2007
- Aktenzeichen
- 2 W 39/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 59345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0419.2W39.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 20.03.2007 - AZ: 20 O 316/05
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2007, 876-878
Tenor:
Die am 3. April 2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 29. März 2007 gegen den am 26. März 2007 zugestellten Zwangsmittelbeschluss der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 10 000 €
Gründe
Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln wegen der Nichterfüllung der in dem vollstreckbaren durch das Landgericht am 6. Januar 2007 protokollierten Vergleich der Parteien titulierten Verpflichtung der Schuldnerin, in der Halle K., H. (Mietobjekt) eine Entfeuchtung/Entlüftung für die Aquarien herzustellen, hat in der Sache aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und insbesondere des Nichtabhilfebeschlusses vom 4. April 2007 keinen Erfolg.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Schuldnerin macht nicht geltend, dass ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs nicht zugestellt worden sei oder dass sonstige Vollstreckungshindernisse vorliegen. Im Hinblick auf die Untervermietung der Halle begegnet auch die Auffassung des Landgerichts keinen Bedenken, dass die Zwangsvollstreckung wegen der Untervermietung der Halle nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken sei, weil der Gläubiger den Zugang zur Halle nicht erzwingen kann.
Zwar ist im Verfahren der Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO grundsätzlich der Einwand zu berücksichtigen, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (vgl. BGHZ 161, 71, 72 ). Dabei ist ggfs. auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlich. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an substantiiertem Vorbringen der Schuldnerin zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung.
Das Bestreiten des von dem Landgericht zugrunde gelegten Raumvolumens der Halle von 2 600 m3 verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Zwar behauptet der Gläubiger selbst im Schriftsatz vom 12. März 2007 lediglich ein Raumvolumen von 2 450 m3. Indessen beruht die Entscheidung des Landgerichts nicht auf der exakten Festlegung des Raumvolumens der Halle, sondern auf der Erwägung das der von der Schuldnerin in der Halle aufgestellte Luftentfeuchter ...nach der Produktbeschreibung des Herstellers lediglich für die Entfeuchtung beheizter Räume bis 450 m3 ausgelegt ist, während das Mietobjekt ein erheblich größeres Volumen aufweist. Letzteres folgt schon aus der im Mietvertrag enthaltenen Angabe einer Grundfläche von ca. 500 m2, so dass es nicht einmal darauf ankommt, dass die Schuldnerin konkrete Angaben zur dem tatsächlichen Raumvolumen der vermieteten Halle nicht vorgetragen hat.
Die Schuldnerin hat sich zwar im Vergleich nicht ausdrücklich zur Entfeuchtung/Entlüftung der vermieteten Halle, sondern lediglich zur Herstellung einer Entfeuchtung/Entlüftung für die unstreitig von der Untermieterin in dem Mietobjekt aufgestellten zahlreichen Aquarien verpflichtet. In dessen hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss mit Recht darauf hingewiesen, dass der von der Schuldner aufgestellte Luftentfeuchter nach dem Kondensationsprinzip mit Wärmerückgewinnung arbeitet, in dem ein Ventilator die feuchte Luft durch den Verdampfer ansaugt und soweit unter den Taupunkt abkühlt, dass sich der Wasserdampf der Luft als Wasser auskondensiert und sodann aufgefangen werden kann. Selbst wenn die vermietete Halle aus durch Wände abgetrennten Räumlichkeiten besteht, ergibt sich daraus nicht, dass der Feuchtigkeitseintrag aus den Aquarien in die Luft sich nicht in der gesamten Halle verteilt, sondern auf einen bestimmten kleineren Bereich, insbesondere einen Raum mit einem Volumen von nicht mehr als 450 m3 beschränkt bleibt, von wo er mit dem von der Schuldnerin aufgestellten Gerät vollständig abgeführt werden könnte. Solange der Bereich, in dem sich die Aquarien befinden nicht vollständig von dem Rest der Halle abgeschottet ist, lässt es sich nicht vermeiden, dass sich die Luftfeuchtigkeit aus diesem Bereich über die gesamte Halle verteilt.
Die Schuldnerin ist jedoch durch den Vergleich uneingeschränkt zur Entfeuchtung/Entlüftung der Aquarien, also zur Abführung des gesamten zusätzlichen Feuchtigkeitseintrags der Aquarien in die Raumluft der Halle, des Mietobjekts, verpflichtet. Dazu ist der vorhandene Entfeuchter aus Kapazitätsgründen nach den von der Schuldnerin selbst vorgetragenen Angaben des Herstellers nicht geeignet, weil die Schuldnerin - worauf das Landgericht mit Recht hinweist - weder eine unmittelbar an die Aquarien angeschlossene Entfeuchtungsanlage errichtet noch dargelegt hat, dass die Aquarien in einem abgetrennten Raum von bis zu 450 m3 untergebracht sind.
Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ergibt sich aus der von dem Senat geteilten Rechtsauffassung des Landgerichts auch nicht, dass die Schuldnerin ihrer im Vergleich übernommenen bereits dann genügen würde, wenn eine zur Entfeuchtung entsprechend großer Räume geeignete Anlage z.B. neben der Eingangstür aufgestellt würde, obwohl die Anlage an diesem Standort aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht in der Lage wäre, den Feuchtigkeitseintrag der Aquarien in der Nebenhalle aufzunehmen. Es ist lediglich festgestellt worden, dass die vorhandene Anlage schon auf Grund ihrer vom Hersteller angegebenen Leistung nicht zur Erreichung des geschuldeten Erfolgs geeignet ist. Das besagt jedoch nicht, dass eine - gemessen am Gesamtraumvolumen - ausreichend dimensionierte Anlage nicht auch so aufgestellt werden muss, dass sie den zusätzlichen Eintrag von Feuchtigkeit aus dem Bereich der Aquarien vollständig bewältigen kann. Die Erwägung der Schuldnerin, das im Mietobjekt Öffnungen vorhanden sein mögen, durch die zusätzlich Feuchtigkeit in die Halle eindringen könnte, mag für die Erfüllung der von der Schuldnerin übernommenen Verpflichtung eine Erschwernis bedeuten. Sie rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das vorhandene Gerät zur Beseitigung der aus den Aquarien stammenden Feuchtigkeit ausreicht.
Die Rechtsverteidigung der Schuldnerin rechtfertigt nach alledem nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Das festgesetzte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung vollständig nachkommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Für den Gegenstandswert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kommt es - wie allgemein für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO - gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nicht auf die Höhe des verhängten Zwangsgeldes an, sondern auf das Interesse des Gläubigers an der Zwangsvollstreckung. Im vorliegenden Fall will der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung vermeiden, dass durch den zusätzlichen Feuchtigkeitsantrag der Aquarien in die Raumluft der vermieteten Halle künftig erneut Schäden an der Deckenkonstruktion verursacht werden, zu deren Sanierung er sich in Ziff. 3 des Vergleichs gegenüber der Schuldnerin verpflichtet hat. Danach erscheint die von dem Landgericht für das Verfahren in erster Instanz vorgenommene Bewertung auch für das Beschwerdeverfahren angemessen.