Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.04.2007, Az.: 7 U 204/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.04.2007
- Aktenzeichen
- 7 U 204/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 59307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0404.7U204.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Langen/Niedersachsen - AZ: 8a Lw 21/06
Fundstellen
- AUR 2007, 364-366 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 744-746
In der Landwirtschaftssache
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### als Berufsrichter sowie die Landwirtin ####### und den Landwirt ####### als ehrenamtliche Richter für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Landwirtschaftsgericht - Langen vom 24. August 2006 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 15. 176 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Abtretung von EU-Zahlungsansprüchen nach beendetem Pachtverhältnis.
Der Kläger, der selbst noch aktiv Rindermast betreibt, hatte mit der beklagten GbR einen "Zupachtvertrag", Laufzeit: 3 Jahre, geschlossen, der zum 31. März 2006 endete (Bl. 6 ff. d. A.). Die Flächen, nämlich ca. 7,2 ha Ackerland und 28 ha Grünland, sind inzwischen zurückgegeben und anderweitig verpachtet (Bl. 141 d. A.).
Der Kläger verlangt die Abtretung der "auf den Pachtflächen ruhenden" Zahlungsansprüche an ihn als Verpächter. Zwar bestehe ein solcher Anspruch nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der Entkoppelung von der zugrunde liegenden Fläche nach Maßgabe der EG Verordnung nicht von Gesetzes wegen. Insbesondere § 596 BGB sei danach nicht einschlägig. Indes könnten die Parteien eine abweichende vertragliche Regelung treffen, was hier gemäß § 18 Nr. 9 des Zupachtvertrages konkret geschehen sei. Die betreffende Vertragsklausel lautet:
"(9) Sollte der Pächter mit den hier verpachteten Nutzflächen bei einer Änderung des bisherigen EU Flächenbeihilfe und Tierprämienrechts anteilige Betriebsprämienansprüche übertragen erhalten, sei es direkt vom Verpächter oder auf Veranlassung des Verpächters vom Vorbewirtschafter dieser Flächen, so ist der Pächter verpflichtet, ggfls. die entsprechenden Betriebsprämienansprüche bei Beendigung des Pachtvertrages an den Verpächter oder auf dessen Aufforderung an den Nachfolgebewirtschafter unentgeltlich zu übertragen, soweit das rechtlich dann möglich und zulässig ist."
Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage unter Auslegung der zitierten Vertragsklausel stattgegeben. Wegen des Sachverhalts im einzelnen sowie wegen der Gründe der Entscheidung wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, bei den Vertragsverhandlungen habe keine Einigkeit darüber geherrscht, dass dem Kläger die staatlichen Prämienansprüche auf jeden Fall erhalten bleiben sollten. Es sei unzutreffend und vom Landwirtschaftsgericht zu unrecht als unstreitig angesehen worden, dass im Hinblick hierauf und in Kenntnis der bevorstehenden Änderung des Prämienrechts § 18 Nr. 9 des Zupachtvertrages von Dr. H. (Landvolk) formuliert worden sei. Ferner handele es sich um eine mehrfach verwendete AGB - Klausel, weshalb Unklarheiten im Zweifel zu Lasten des Klägers gingen. Im übrigen habe Dr. H. auf entsprechende Frage telefonisch bestätigt, dass es seinerzeit bei Formulierung der streitigen Vertragsklausel nicht um EU Zahlungsansprüche, sondern nur um die Bullenmastprämie gegangen sei (Bew.: Zeugnis Dr. H.).
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Bei Abschluss des Pachtvertrages sei in keiner Weise bekannt gewesen, wie sich die neue prämienrechtliche Situation darstellen würde. Insbesondere sei nichts über eine mögliche Entkoppelung bekannt gewesen. Er, der Kläger, habe jedoch darauf hingewiesen, dass ihm daran gelegen sei, sichergestellt zu wissen, dass er Prämien nicht verlieren würde, die während des Pachtverhältnisses zuerkannt würden. Entsprechend habe Dr. H. § 18 Nr. 9 des Zupachtvertrages formuliert.
Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei zu ermitteln, was die Parteien geregelt hätten, wenn ihnen die konkrete Form der Ausgestaltung des EU - Prämienrechts bekannt gewesen wäre. Selbstverständlich wäre dann auch in den Vertrag aufgenommen worden, dass die Beklagte bei Beendigung des Pachtvertrages verpflichtet sein sollte, ihm die EU - Zahlungsansprüche zu übertragen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
1. Zutreffend ist das Landwirtschaftsgericht zunächst davon ausgegangen, dass nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung ein gesetzlicher Anspruch auf die Übertragung der EU - Zahlungsansprüche nicht besteht. Insbesondere § 596 BGB ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Senatsurteil v. 05.07.2006 in RdL 2006, 221 = OLGR Celle 2006, 595; Urteile des BGH, Senat für Landwirtschaftssachen, jeweils vom 24.11.2006 - AZ.: LwZR 1/06, LwZR 3/06, LwZR 4/06, LwZR 6/06).
2. Abweichend von der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts lässt sich ein derartiger Anspruch hier aber auch nicht aus dem Pachtvertrag herleiten.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug klargestellt, dass bei Vertragsabschluss zwar allgemein das Bevorstehen einer Neuregelung des Prämienrechts bekannt war, nicht aber die konkret vorgenommene Entkoppelung der Zahlungsansprüche von der landwirtschaftlichen Fläche. Während er noch in der Klageschrift die Behauptung aufgestellt hatte, die Parteien hätten in Ansehung der bevorstehenden Änderung eine vertragliche Regelung in § 18 Nr. 9 des Zupachtvertrages getroffen, und darauf aufbauend die Meinung vertreten hatte, die Beklagte sei nach Maßgabe dieser vertraglichen Bestimmung zur Abtretung der Zahlungsansprüche verpflichtet, räumt er im Berufungsrechtszug ein, dass eine Regelungslücke vorhanden sei, was er in erster Instanz nur hilfsweise geltend gemacht hatte.
Diese Regelungslücke kann indes nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin geschlossen werden, dass die Beklagte zur Abtretung der EU - Zahlungsansprüche verpflichtet ist. Dabei bedarf es auch keiner Vernehmung des Verfassers des Vertrages, Herrn Dr. H., vom Landvolk. Denn die Behandlung der durch die europäische Agrarreform entkoppelten Ansprüche ist nicht in Vorhersicht der kommenden Neureglung und in der Rechtsfolge abweichend von dieser geregelt worden.
Damit kann der Zeuge nichts dazu beitragen, wie die Parteien die Behandlung der Zahlungsansprüche geregelt hätten, wären ihnen die bevorstehende Entkoppelung von der Pachtfläche bekannt gewesen. Vielmehr kann dies nur im Wege der Vertragsauslegung bestimmt werden.
Die dabei vom Kläger eingenommene Sichtweise, Sinn und Zweck der Regelung in § 18 Nr. 9 des Zupachtvertrages sei gewesen, dass die Prämienansprüche beim Grundeigentümer verbleiben sollten, um überhaupt die Möglichkeit zu haben, die Flächen weiter zu verpachten, ohne Prämienansprüche ausgestattete Flächen - insbesondere Grünlandflächen - seien nämlich faktisch nicht mehr verpachtbar, ist mit der durch die europäische Agrarrechtsreform entstandenen Rechtslage nicht zu vereinbaren, weil es gar keine flächenbezogenen Ansprüche mehr gibt, mithin auch nichts beim Grundeigentümer verbleiben kann, sofern er nicht selbst Betriebsinhaber ist. Nach der Ausgestaltung der Ratsverordnung handelt es sich bei den Zahlungsansprüchen nämlich um personenbezogene Rechte des jeweiligen Betriebsinhabers. Auf den Flächen ruhende Zahlungsansprüche, die nach dem Urteilstenor abgetreten werden sollen, gibt es deshalb auch gar nicht.
Die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche setzen sich vielmehr aus unterschiedlichen Komponenten, und zwar nach § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO 1782/2003 aus einem flächenbezogenen und aus einem betriebsindividuellen - auf den Betriebsinhaber abstellenden - Betragsteil zusammen. Dabei bestimmt sich der betriebsindividuelle Anteil nach der Höhe von Direktzahlungen, die der antragstellende Betriebsinhaber im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 bezogen hat (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG). Der flächenbezogene Anteil ist abhängig von der Summe der betriebsindividuellen Anteile (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG ). Beide Anteile sind danach untrennbar in einem einheitlichen Zahlungsanspruch verbunden (BGH, Urteil vom 24. November 2006, LwZR 1/06, Randziffer 28; OLG Naumburg OLGR 2006, 368; OLG Rostock AUR 2006, 173 , 174; OLG Celle RdL 2006, 221 , 222). Das soll gewährleisten, dass der einzelne Betriebsinhaber durch die Umstellung der Förderung auf die einheitliche Betriebsprämie keine Schlechterstellung gegenüber den im Zeitraum 2000 bis 2002 bezogenen Direktzahlungen erleidet (OLG Rostock AUR 2006, 173, 174 [OLG Rostock 07.03.2006 - 12 U 7/05]). Warum aber dem Verpächter nach Pachtablauf auch der betriebsindividuelle Teil der Prämie zukommen sollte, ist nicht erkennbar. Eine Aufspaltung des Zahlungsanspruchs ist zudem schon rechnerisch nicht möglich. Aus diesem Grunde spricht die betriebsindividuelle Ausgestaltung des Zahlungsanspruchs nach § 5 BetrPrämDurchfG für eine endgültige Zuordnung zum Betriebsinhaber (OLG Rostock AUR 2006, 173 , 174 [OLG Rostock 07.03.2006 - 12 U 7/05]; OLG Celle RdL 2006, 221 , 222; BMELV AUR 2006, 89 , 92 f.).
Hinzu kommt, dass letztlich nicht von einer Entwertung zurückgegebener Pachtflächen ausgegangen werden kann, wie der Kläger aber meint. Denn wenn die Zahlungsansprüche nicht mehr an die Fläche, sondern an einen bestimmten Betriebsinhaber gebunden sind, kann die Verpachtung an einen solchen erfolgen, der die Zahlungsansprüche bereits mitbringt, zu ihrer Aktivierung aber die Pachtfläche benötigt. Ein solcher Pächter wird im Regelfall auch bereit sein (müssen), einen entsprechend hohen Pachtzins zu zahlen.
Das OLG Oldenburg führt vor diesem Hintergrund zutreffend aus (OLGR Oldenburg 2006, 877):
"Nach Art. 59 Abs. 4 VO erfolgt die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs je ha bewirtschafteter Fläche, wobei die Anzahl der zugeteilten Zahlungsansprüche der bewirtschafteten Hektarzahl landwirtschaftlicher Nutzfläche entspricht. Diese Zuweisung bewirkt alleine noch nicht, dass tatsächlich eine Zahlung erfolgt. Der Anspruch muss vielmehr aktiviert werden (AG Neubrandenburg AUR 2005, 367 , 368 [AG Neubrandenburg 19.07.2005 - LW 2/05]). Das setzt wiederum voraus, dass eine (beliebige) landwirtschaftliche Fläche dem Antragsteller zur Verfügung steht (Art. 44 VO). Folglich schafft oder steigert die Existenz betriebsinhaberbezogener Zahlungsansprüche zugleich die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen und wird sich deshalb aller Voraussicht nach eher wertsteigernd auswirken. Hinzu kommt, dass neben den Zuweisungen zum Stichtag am 15. Mai 2005 für besondere Fälle die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve vorgesehen ist, so etwa nach Art. 21 der Kommissions -VO 795/2004 zur Durchführung der VO 1782/2003 . Ferner werden im Bundesgebiet jedes Jahr 40.000 bis 50.000 ha Boden versiegelt, so dass die landwirtschaftlich nutzbare Fläche ständig verknappt wird. Insgesamt ist deshalb künftig damit zu rechnen, dass die Summe der im Umlauf befindlichen Zahlungsansprüche je ha die Summe der tatsächlich vorhandenen Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche übersteigen wird (so auch OLG Naumburg OLGR 2006, 368). Da die Zahlungsansprüche innerhalb des Bundesgebiets handelbar sind (Art. 46 VO), ist ökonomisch-logisch davon auszugehen, dass die Nachfrage nach landwirtschaftlicher Fläche nicht sinken, sondern steigen wird; denn ohne Fläche ist der Zahlungsanspruch wirtschaftlich wertlos, weil nicht aktivierbar (BMELV AUR 2006, 89 , 95)."
Auch in der zur Akte gereichten gutachterlichen Stellungnahme des BMELV zur EG-rechtlichen Einordnung der Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung des nationalen Pachtrechts vom 31. 01. 2006 (Bl. 41 ff., 49 d. A.) wird eine ähnliche Einschätzung vertreten. Deutschland habe sich zur Umsetzung der Ratsverordnung im Rahmen der regionalen Durchführung für eine Ausgestaltung der Betriebsprämienregelung entschieden, wonach von Beginn an eine möglichst gleich hohe Zahl von Zahlungsansprüchen und begünstigungsfähiger Fläche erreicht werden solle. Damit werde das Ziel verfolgt, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis auf den Märkten für Zahlungsansprüche und landwirtschaftliche Flächen zu erreichen. Ein Pächter, dem Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien, sei darauf angewiesen, entsprechende Flächen zu haben, um seine Zahlungsansprüche nutzen zu können. Insoweit werde stets eine Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen bestehen, auch wenn der Verpächter über keine Zahlungsansprüche verfüge.
Durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sowie den Verbrauch beihilfefähiger Flächen, etwa durch Infrastrukturmaßnahmen, sei zukünftig sogar mit einem Überangebot an Zahlungsansprüchen zu rechnen, deren Preis deshalb fallen werde. Zugleich werde allgemein eine Stabilisierung, stellenweise sogar ein Anstieg der Pachtpreise erwartet.
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist für eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Klägers, um diesem Zahlungsansprüche zu "erhalten", kein Raum.
3. Selbst wenn man dies gleichwohl, so wie der Kläger und auch das Landwirtschaftsgericht, im Ergebnis anders sehen wollte, würde sich nicht beantworten lassen, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der bevorstehenden Flächenentkoppelung der Prämien konkret getroffen hätten. Jedenfalls aus diesem Grund scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus.
Der Kläger geht ganz selbstverständlich davon aus, dass die Beklagte als Pächterin zur (ausgleichslosen) Abtretung ihrer Direktzahlungsansprüche verpflichtet sei. Dabei bliebe aber der Pächterschutz gänzlich unberücksichtigt. Dies wäre insbesondere deshalb bedenklich, weil der Pächter - individuell und flächenunabhängig - Inhaber der Ansprüche ist, die zudem in der Regel, so auch hier, betriebsindividuelle Bestandteile haben (s.o.). Eine ausgewogene vertragliche Regelung müsste diesem Gesichtspunkt in irgendeiner Weise Rechnung tragen. Denkbar wäre eine Verpflichtung des Verpächters, Zug um Zug gegen die Abtretung der Zahlungsansprüche eine Ausgleichszahlung an den Pächter zu erbringen oder ihm zum Ausgleich einen Teil der Zahlungsansprüche zu belassen, also die Übertragungspflicht am Ende der Pachtzeit auf einen Teil der vom Pächter erworbenen EU - Zahlungsansprüche zu beschränken. Auch käme ein Ausgleich über andere vertragliche Regelungen, zum Beispiel über die Höhe des Pachtzinses in Betracht (Minderung wegen Verpflichtung zur Übertragung der Zahlungsansprüche oder Erhöhung als Gegenleistung dafür, die Ansprüche am Ende behalten zu dürfen).
Kann die Regelungslücke somit in verschiedener Weise geschlossen werden, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2005, 1616; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 157, Rn. 10)
Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht (vgl. dazu Urt. d. BGH v. 24.11.2006 - LwZR 1/06, Rn. 35, zit. n. Juris).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und § 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.