§ 22 Nds. MVollzG - Durchsuchung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
Der Untergebrachte, seine Sachen und die Unterbringungsräume können durchsucht werden. Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Anordnung des Leiters der Einrichtung zulässig; sie muss in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden, andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. Der Leiter der Einrichtung kann Durchsuchungen nach Satz 2 für bestimmte Fälle allgemein anordnen.