Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.10.2003, Az.: 2 W 111/03

Anfechtbarkeit der in einem Schlussurteil ergangenen Entscheidung über die Kosten eines Anerkenntnisurteils mit der sofortigen Beschwerde; Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses; Auszahlung eines hinterlegten Kautionsbürgschaftsbetrages

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.10.2003
Aktenzeichen
2 W 111/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 24179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:1027.2W111.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 16.09.2003 - AZ: 3 O 241/03

Fundstellen

  • InVo 2004, 142 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI (Beilage) 2004, 7 (Kurzinformation)
  • ZInsO 2003, 1048-1049 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in einem Schlussurteil ergangene Entscheidung über die Kosten eines Anerkenntnisurteils ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

  2. 2.

    Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter zu der Aufforderung des Vermieters, der Auszahlung eines hinterlegten Kautionsbürgschaftsbetrages zuzustimmen über mehr als einen Monat keine endgültige Erklärung abgibt.

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 27. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen das am 16. September 2003 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 2.000,00 EURO.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen nicht, obwohl sie sich gegen ein Schlussurteil richtet. Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache durch ein Anerkenntnisurteil ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Einzelrichter hat den Beklagten durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 16. September 2003 verurteilt, der Auszahlung des beim Amtsgericht Lüneburg zu dem Aktenzeichen 52 HL 57/03 hinterlegten Betrages von 8.875,23 EUR zuzustimmen. Insoweit hätte zwar die Kostenentscheidung auch schon in diesem Urteil ergehen können, weil der Einzelrichter nicht über einen Teil des Rechtsstreits, sondern die Klageforderung insgesamt entschieden hat, sodass auch der Rechtsstreit bezüglich der Kostenentscheidung am 16. September 2003 zur Entscheidung reif war, wie sich im Übrigen auch aus dem am 16. September 2003 verkündeten Schlussurteil ergibt. Ungeachtet der Aufspaltung der Entscheidung in ein Teil-Anerkenntnis und ein Schlussurteil bleibt es aber dabei, dass Gegenstand der Anfechtung allein die Entscheidung über die Kosten des Anerkenntnisses ist, sodass § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingreift.

3

In der Sache ist der Einzelrichter zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, weil er durch sein Verhalten zur Klageerhebung Anlass gegeben hat. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger in dem Schreiben vom 16. Juni 2003 gesetzte Frist bis zum 23. Juni 2003 zur Erklärung über die Zustimmung zur Auszahlung der Bürgschaft ausreichend lang bemessen war, oder eine längere Frist hätte gesetzt werden müssen, war der Beklagte jedenfalls verpflichtet, wenigstens innerhalb eines Monats eine Erklärung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages abzugeben. Da die klagende Grundstücksgesellschaft die Sache letztlich erst am 21. August 2003 anhängig gemacht hat, hätte der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ausreichend Zeit gehabt, sich zur Auszahlung des Bürgschaftsbetrages abschließend und verbindlich zu erklären. Dass er eine entsprechende Erklärung vor der Erhebung der Klage abgegeben hat, trägt er selbst nicht vor. Vielmehr hat er lediglich telefonisch ein Vergleichsangebot gemacht, dass eine Ablehnung der Zustimmung zur Auszahlung des Bürgschaftsbetrages an die Klägerin gleich kam. Er hat deshalb durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Anlass gegeben.

4

Soweit der Beklagte sich auf die Rechtsprechung zum sofortigen Anerkenntnis im Rahmen der Insolvenzfeststellungsklage stützt (zitiert werden die Entscheidungen LG Aurich, ZInsO 2000, 410[LG Aurich 08.06.2000 - 2 T 219/00]; LG Aachen NZI 2002, 389; LG Mönchengladbach, ZInsO 2002, 1103[LG Mönchengladbach 02.08.2002 - 1 O 201/01]) ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig. Es ging nicht um die Anerkennung der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle und die damit verbundenen Probleme des "vorläufigen" Bestreitens des Insolvenzverwalters, dass den anderen Teil unter Umständen dazu zwingen kann, vor der Erhebung der Insolvenzfeststellungsklage noch einmal eine endgültige Erklärung des Verwalters zum Bestreiten der angemeldeten Forderung zu verlangen (dazu

5

Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 179 Rn. 5 ff.). Vielmehr war Gegenstand der Klage die Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Auszahlung einer Bürgschaft. Insoweit musste sich der Insolvenzverwalter - wie jede andere Partei auch - innerhalb einer angemessenen Frist darüber schlüssig werden, ob er den Widerstand der Schuldnerin gegen die Auszahlung der Bürgschaft weiter verfolgen wollte, oder ob er - wie letztlich geschehen - der Auszahlung zustimmte. Zur Abgabe einer derartigen Erklärung musste der Beklagte jedenfalls innerhalb einer Frist von einem Monat ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Lage sein.

6

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, auf Grund der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens gehindert gewesen zu sein, eine Erklärung rechtzeitig abzugeben, macht die Klägerin mit Recht geltend, vom Beklagten zu keiner Zeit aufgefordert worden zu sein, ihm eine längere Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen. Auch im Hinblick auf das Unterlassen einer Aufforderung zur Verlängerung der gesetzten Frist ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 2.000,00 EURO.