Landgericht Aurich
Beschl. v. 08.06.2000, Az.: 2 T 219/00

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
08.06.2000
Aktenzeichen
2 T 219/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 15.03.2000 - AZ: 12 C 38/00 (1)

In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich durch die unterzeichneten Richter am 08.06.2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Amtgerichts Aurich in dem am 15.03.2000 verkündeten Anerkenntnisurteil - 12 C 38/2000 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 1.000,-- DM

Gründe

Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 S. 1, §§ 567, 577 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Der Beklagte hat dadurch, daß er vorprozessual die Feststellung der Forderung der Klägerin zur Insolvenztabelle abgelehnt hat, noch keine Veranlassung zur Klage gegeben. Das nach Klagezustellung abgegebene Anerkenntnis war rechtzeitig im Sinne von § 93 ZPO. Unstreitig waren der Anmeldung zur Insolvenztabelle diejenigen Unterlagen, die mit der Klageschrift in Kopie vorgelegt worden sind, nicht beigefügt. Wer es unterläßt, entgegen der Sollvorschrift des § 174 lnsO diejenigen Unterlagen beizufügen, welche die anzumeldende Forderung untermauern, muß damit rechnen, daß der Insolvenzverwalter in Unkenntnis über den tatsächlichen Bestand der Forderung die Feststellung zur Insolvenztabelle verweigert. Da für den einzelnen Gläubiger die Vorlage der einschlägigen Unterlagen wesentlich einfacher ist als für den Insolvenzverwalter die Durchforschung sämtlicher Geschäftsunterlagen nach mutmaßlichen entsprechenden Dokumenten, ist es dem Insolvenzverwalter gerade auch vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 174 lnsO nicht zuzumuten, zur Abklärung unbelegter Forderungen umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Eine unter solchen Umständen erfolgende Verweigerung der Feststellung gibt deshalb noch keinen hinreichenden Anlaß zur Klage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Wertfestsetzung entspricht dem mutmaßlichen Kosteninteresse der Klägerin.