Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 23.10.2003, Az.: 5 U 196/02

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalls; Zerreißen der Flügelbänder und Kapselriss als Folgen eines Verkehrsunfalls

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.10.2003
Aktenzeichen
5 U 196/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 34182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:1023.5U196.02.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Hildesheim - 23.10.2003 - AZ: 2 O 221/00

Fundstelle

  • IVH 2004, 93

In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2003
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim geändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 8. Juli 1997 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.552,15 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 8. Juli 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12. Februar 1997 in ... soweit diese nicht von dem Klagantrag zu 2 umfasst sind und soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden, sowie sämtliche derzeit nicht hinreichend sicher vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 12. Februar 1997. Die Alleinschuld der Beklagten zu 1 steht außer Streit. Die Klägerin begehrt über die von der Beklagten zu 2 gezahlten 2.000 DM Schmerzensgeld und 4.027,62 DM Verdienstausfall hinaus weiteres Schmerzensgeld, die Differenz zwischen ihrem Arbeitsentgelt und dem erhaltenen Verletztengeld, entgangenen Gewinn sowie Feststellung, dass die Beklagten auch zum Ersatz des weiter gehenden Schadens verpflichtet sind, soweit die Ansprüche nicht übergegangen sind. Dazu hat sie behauptet, sie habe - trotz der relativ geringen Aufprallgeschwindigkeit - neben einer Verletzung des linken Armes ein HWS-Trauma mit massivem Beschwerdebild erlitten, das schließlich zwei Operationen der Halswirbelsäule erfordert habe, durch die jeweils Wirbel mit Metallplatten und Verschraubungen hätten versteift werden müssen. Zudem sei eine posttraumatische Neurose aufgetreten. Sie habe sich am Tag nach dem Unfall wegen ihrer Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben, die Schwere der Verletzung sei jedoch zunächst nicht erkannt worden. Bereits am 15. Mai 1997 habe Dr. ... aber den Verdacht auf Bandschäden an den Kopfgelenken der oberen Wirbelkörper geäußert. Schließlich habe Dr. ... bei der ersten Operation am 27. Juli 1999 einen Kapselriss festgestellt und durch Plattenverschraubung versorgt. Unmittelbar nach der Operation hätten sich die Beschwerden ganz erheblich gebessert, bis ihr der Streithelfer zu 2 bei einer Nachuntersuchung am 27. Januar 2000 durch zu heftiges Ziehen am Kopf eine weitere Verletzung zugefügt habe. Dadurch sei die zweite Operation bei Dr. ... vom 23. Februar 2000 erforderlich geworden, mit der weitere Wirbelsegmente versteift worden seien. Inzwischen sei sie zu 50% schwerbehindert. Die Klägerin hat der Berufsgenossenschaft, dem Arzt, der die Nachuntersuchung durchgeführt hat und dem Krankenhaus, bei dem er beschäftigt ist, den Streit verkündet. Beide letztgenannten sind auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.

2

Die Klägerin hat u.a. folgende ärztliche Berichte vorgelegt:

  • Dr. ... vom 15. und 25. Mai 1997 (Bl. 115 ff., Bl. 87),
  • Dr. ... vom 30. Oktober 1998 (Bl. 112),
  • Unfallkrankenhaus ... vom 5. Oktober und 27. November 1998 (Bl. 113 f.),
  • Dr. ... vom 27. Juli und 22. September 1999, 22. und 23. Februar
  • 2000 (Bl. 16, 117, 119 f., 121),
  • Prof. Dr. ... vom 25. Januar 2000 (Bl. 118),
  • Prof. Dr. ... vom 1. Juli 2000 (Bl. 130 ff.),
  • Dr. ... vom 1. November 2000 (Bl. 127 ff.),
  • Dipl.-Psych. ... vom 12. Dezember 2000 (Bl. 186).

3

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil sowie die Schriftsätze und Anlagen der Parteien.

4

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten (Dipl.-Ing. ..., Dr. ... und Dr. ... ) nebst Ergänzungen und Erläuterungen.

5

Die Kammer hat sodann die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts den Beweis habe erbringen können, dass die geschilderten Beschwerden über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus und die nachfolgenden Operationen kausal auf den Unfall zurückzuführen seien. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil.

6

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klagantrag weiter. Sie beantragt,

  1. 1.

    unter Änderung des am 25. September 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Hildesheim (Az. 2 O 221/00) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein über gezahlte 1.022,58 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Senates gestellt wird, nebst 4% Zinsen seit dem 8. Juli 1997 zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 91.088,38 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 8. Juli 1999 zu zahlen abzüglich am 28. Mai 1997 gezahlter 1.036,71 EUR und am 30. Juni 1997 gezahlter 1.022,58 EUR;

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12. Februar 1997 in ..., soweit diese nicht von dem Klagantrag zu 2. umfasst sind, sowie zukünftige immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen werden;

7

Die Beklagten und die Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Verletzungen der Klägerin könnten schon wegen der geringen Aufprallgeschwindigkeit nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Sie stünden auch nicht im Einklang mit der Ablaufschilderung der Klägerin - insbesondere der von ihr behaupteten Blickrichtung im Unfallzeitpunkt - und mit dem von ihr geklagten Beschwerdebild. Nach der zwischen Unfall und Operation verstrichenen Zeit könne Dr. ... nicht feststellen, ob es sich um eine unfallbedingte Verletzung gehandelt habe.

9

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf ihre Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von (sachverständigen) Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. September 2003 (Bl. 532 ff.) Bezug genommen.

10

II.

Die Berufung ist zulässig und bereits jetzt insoweit begründet, als die Klägerin Schmerzensgeld, Ersatz ihres Verdientsausfalls (Differenz zwischen Lohn und Verletztengeld) sowie Feststellung begehrt. Lediglich wegen des entgangenen Gewinns bedarf es einer weiteren Beweiserhebung. Die Beklagten haften der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 12. Februar 1997 auf (vollen) Schadensersatz und Schmerzensgeld, §§ 7, 18 StVG, §§ 823, 847 BGB a.F., § 3 PflVersG.

11

1. Grund

12

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Unfall die Verletzungen erlitten hat, die die Operationen von Dr. ... notwendig gemacht haben, nämlich insbesondere ein Zerreißen der Flügelbänder (ligamenta alaria) und einen Kapselriss C 1/C 2 links. Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund des Unfalles außer der Verletzung des Armes all diejenigen Beschwerden hatte, die sie geschildert hat, nämlich insbesondere jahrelange Schmerzhaftigkeit im Nacken mit Bewegungseinschränkungen, Taubheitsgefühle und Missempfindungen im linken Gesichtsbereich, Kopfschmerz mit häufig einhergehendem Übelkeits- und Schwindelgefühl mit Konzentrations- und Sehstörungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Klägerin hat den ihr obliegenden (Voll-) Beweis erbracht, dass die Verletzungen und Beschwerden kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, § 286 ZPO.

13

Die Überzeugung des Senates gründet sich auf Folgendes:

14

a)

Der Zeuge Dr. ... hat sehr anschaulich geschildert, dass und wie er bei der Operation nicht nur den Riss der Gelenkkapsel, sondern auch das Zerreissen der sog. Flügelbänder festgestellt hat. Schon seine mündlichen Ausführungen zeichneten sich durch besondere Klarheit und Prägnanz aus, anhand eines Kopfmodells hat er darüber hinaus auch für einen medizinischen Laien leicht verständlich erklärt, dass und warum wegen der von ihm festgestellten abnormen Beweglichkeit des Kopfes die fraglichen Flügelbänder außer Funktion gewesen sein müssen. Er hat zudem glaubhaft geschildert, dass das Wirbelgelenk (Kapsel) C1/C2 gerissen war, weil er habe hineinsehen können.

15

Trotz der relativ geringen Geschwindigkeit bzw. Beschleunigung hat die Klägerin nach Überzeugung des Senats hierbei die fraglichen Verletzungen erlitten. Der Senat folgt dem Zeugen in dessen Einschätzung, dass diese Verletzungen auf dem Unfall beruhen. Aus seiner langjährigen Tätigkeit waren ihm beispielsweise Fälle bekannt, in denen vier Insassen eines Pkws gänzlich unterschiedliche Verletzungen (ein Todesfall) davontrugen und eine Frau bei einem Rangierunfall mit minimaler Geschwindigkeit tödliche Verletzungen an der Halswirbelsäule erlitten hat. Es ist nicht etwa naturwissenschaftlich ausgeschlossen, dass der Unfall diese Folgen zeitigen konnte. Es war kein weiteres technisches Gutachten über die Aufprallgeschwindigkeit oder die Insassenbeschleunigung einzuholen, denn selbst wenn - entgegen den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ... - die sog. Harmlosigkeitsschranke nicht überschritten gewesen sein sollte, hat der Senat keinerlei Zweifel, dass die Klägerin die von dem Zeugen ... festgestellten Verletzungen bei dem Unfall erlitten hat. Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit nicht aus (BGH, Urt. vom 28. Januar 2003, VI ZR 139/02).

16

b)

Die Bekundungen des Zeugen decken sich auch mit den von der Klägerin bereits vorgelegten Arztberichten. So hat bereits im Jahr 1997 kurz nach dem Unfall Dr. ... einen Verdacht auf Bandschäden im Bereich der Kopfgelenke geäußert. Dr. ... attestiert der Klägerin für die Zeit ab dem Unfall die HWS-Beschwerden und die Sensibilitätsstörungen, Prof. Dr. ... spricht - anderthalb Jahre nach dem Unfall - von Befunden, die typisch für ein HWS-Distorsionstrauma sind, Prof. Dr. ... - einem Neurochirurgen - fiel es schwer, die Beurteilung des Kernspintomogrammes durch Dr. ... nachzuvollziehen (Bl. 118). Das Ergebnis spreche aber so für sich, dass er Patienten mit denen der Klägerin vergleichbaren Beschwerden Dr. ... zur Beurteilung überweisen wollte.

17

Dr. ... fand objektivierbare Beschwerden (Bl. 127 ff.), die er auf den Unfall zurückführte.

18

c)

Die Überzeugung des Senates wird schließlich gestützt durch den persönlichen Eindruck, den der Senat von der Klägerin gewonnen hat. Sie hat ihre Beschwerden geschildert, ohne je den Eindruck erweckt zu haben, auch nur zu übertreiben, geschweige denn, Unwahres zu erklären. So haben ihr auch sämtliche Ärzte bestätigt, dass kein Anlass besteht, an ihren Angaben die Beschwerden betreffend zu zweifeln. Die Klägerin hat dem Senat glaubhaft geschildert, dass sie vor dem Unfall nie derartige Probleme hatte (bis auf einen "Hexenschuss"), die dann unmittelbar nach dem Eintreffen in ihrem Sportstudio am Tag des Unfalls einsetzten. Sie habe die angesetzte Stunde schon nicht mehr selbst leiten können, sondern eine Kundin gebeten, dies zu tun. Sie habe sich hingesetzt und Arm und Kopf gehalten, weil sie bereits erhebliche Schmerzen hatte. Ein anderes Ereignis als auslösendes Moment sei ausgeschlossen. Die Klägerin hat sich dabei auf die "dürren Fakten" beschränkt und hat sogar ihre Beschwerden mit bemerkenswerter Zurückhaltung beschrieben. Der als Zeuge vernommene Sohn der Klägerin hat diese Angaben seiner Mutter glaubhaft bestätigt.

19

d)

Die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. ... sind nicht geeignet, die gewonnene Überzeugung des Senates zu erschüttern. Zum einen ist Dr. ... auf dem Spezialgebiet des Kopf/Halsüberganges, also C0, C1-C4 ein Experte, der weit über die Landesgrenzen hinaus anerkannt ist und der sich durch über 400 Operationen in über fünfzehn Jahren ganz besondere Kenntnisse und Erfahrungen angeeignet hat, über die Dr. ... für dieses Operationsgebiet nicht verfügt und zum anderen hat Dr. ... (neben Dr. ... ) als einziger Mediziner den eröffneten Halsbereich gesehen. Damit war nur er nicht auf (bildgebende) Untersuchungsmethoden beschränkt, sondern konnte sich persönlich ein direktes Bild des betroffenen Bereiches machen. Damit sind auch (sachverständige) Ausführungen dazu hinfällig, die Zweifel daran geäußert haben, dass die bildgebenden Verfahren, die Dr. ... und Dr. ... angewandt haben, aussagefähig wären.

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Auch soweit Dr. ... erklärt hat, die Verletzungen ließen sich nicht mit dem Bewegungsablauf, insbesondere mit dem behaupteten Blick nach links in Einklang bringen, folgt der Senat dem nicht. Die genaue Position des Kopfes und des Halses und Bewegungen im Unfallzeitpunkt lassen sich - auch an Hand der Behauptung der Klägerin - nicht feststellen. Der sachverständige Zeuge ... hat dazu überzeugend ausgeführt, dass schon Mikrobewegungen zu unterschiedlichen Verletzungsbildern führen können und den Patienten die einzelnen Bewegungen häufig gar nicht bewusst seien. Die Halswirbelgelenke gerade in diesem Bereich wirkten auch wie ein Sinnesorgan auf den Hirnstamm ein und könnten so zu "Fehlermeldungen" (hier: Missempfindungen, Seh-, Hör-, Gleichgewichts- Konzentrationsstörungen) führen, gleichsam als gäbe man eine fehlerhafte Software in einen Computer ein. Unstreitig gibt es Unfälle, bei denen es trotz nur relativ geringer "Gewalteinwirkung" zu schweren Verletzungen bis hin zum Tode kommen kann. Es gibt daher weder eine Gesetzmäßigkeit dahin, dass bei Kollisionen unterhalb der "Harmlosigkeitsgrenze" Verletzungen der Halswirbelsäule ausgeschlossen sind noch eine solche dahin, dass über dieser Grenze Verletzungen zwingend auftreten.

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Nach den glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. ... sind so alle Beschwerden, über die die Klägerin geklagt hat, widerspruchsfrei mit der vorgefundenen Verletzung in Einklang zu bringen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verblieben für den Senat keinerlei Zweifel, dass die Verletzungen und die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind.

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Ein Obergutachten ist nicht einzuholen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger aufgrund überlegenen Wissens oder überlegener Untersuchungsmethoden zu einem anderen Ergebnis käme. Der sachverständige Zeuge Dr. ... ist Experte und hat gegenüber jedem (weiteren) Sachverständigen den "Vorteil", die eröffnete Halswirbelsäule selbst gesehen zu haben.

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e)

Die Beklagten haften auch für die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin in Form der posttraumatischen Belastungsstörung. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. ... teilt die Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten klaren, anschaulichen und überzeugenden Gutachten des Prof. Dr. ... Die Einschränkung Dr. ..., es müsse die kausale Verknüpfung zum Unfall vorliegen, ist hinfällig, denn zur Überzeugung des Senats beruhen die

24

(Primär-) Verletzungen auf dem Unfall.

25

Die Beklagten haften der Klägerin damit auf vollen Schadensersatz und Schmerzensgeld.

26

f)

Sie haften auch, soweit Beschwerden der Klägerin daraus resultieren, dass sie sich einer zweiten Operation hat unterziehen müssen. Entweder die nachfolgende Untersuchung durch den Streithelfer zu 2 entsprach der ärztlichen Kunst, dann handelt es sich um eine dem Unfall nachfolgende Komplikation, die sich die Beklagten zurechnen lassen müssen oder die Untersuchung erfolgte nicht lege artis, dann wird der Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall gleichwohl nicht unterbrochen. Eine "sehr kräftige" Untersuchung bzw. ein starkes Ziehen an dem Kopf - so die Behauptungen der Klägerin - stellen dann zwar einen Behandlungsfehler dar. Ein Haftungszusammenhang wäre aber nur dann zu verneinen, wenn der untersuchende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellende Anforderungen außer Acht gelassen hätte (vgl. BGH, MDR 2003, 989; OLG Hamm, NJW 1996, 789 [OLG Hamm 01.09.1994 - 6 U 71/94]). Das jedoch behaupten weder die Klägerin noch die Beklagten oder die Streithelfer.

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2. Schmerzensgeld

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 30.000 EUR Schmerzensgeld, § 847 BGB a.F..

29

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Die Klägerin erlitt einen Kapselriss des Wirbelgelenks C1/C2, Risse der Flügelbänder bei HWS-Distorsion und eine schwere Stauchung des linken Armes. Die nachfolgende Zeit war für die Klägerin in extremer Weise leidvoll, weil die tatsächliche Ursache der Beschwerden erst spät erkannt und behandelt wurde. Wie stark die Beschwerden waren, zeigt sich beispielsweise daran, dass die Klägerin bis zur Operation zeitweise Treppen rückwärts hinunter gehen musste, nicht über Kopfsteinpflaster gehen konnte und bis zur ersten Operation zweieinhalb Jahre nach dem Unfall immer wieder arbeitsunfähig krank war. Die Operationen, denen sich die Klägerin schließlich unterzog, bargen jeweils die Gefahr einer Querschnittslähmung, sie führten zur nur noch eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Durch die zweite Operation ist der Bereich noch weiter versteift, die Gefahr eines vorzeitigen Verschleißes der nachfolgenden Wirbel besteht und die Klägerin ist nunmehr mit einer Quote von 50% schwerbeschädigt. Sie ist auch psychisch durch die posttraumatische Belastungsstörung (u.a. mit Suizidgedanken) schwer beeinträchtigt und musste sich einer Langzeittherapie unterziehen.

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Dies rechtfertigt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von (weiteren) 30.000 EUR.

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Eine Reduktion etwa mit Rücksicht auf bestehende (degenerative) Vorschäden der Halswirbelsäule, die später zu Beschwerden der Klägerin geführt hätten, kommt nicht in Betracht. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die vorhandenen degenerativen Veränderungen Beschwerden ausgelöst haben oder je ausgelöst hätten.

32

3. Entgangener Verdienst

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Entgelt aus nichtselbstständiger Tätigkeit und dem Verletztengeld für die Jahre 1997 und 1999 in Höhe von 1.552,15 EUR (3.035,75 DM). Die Beklagten sind der detaillierten Darstellung der Klägerin unter Vorlage der entsprechenden Belege nicht hinreichend entgegen getreten.

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Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesetz.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 1 ZPO.