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Abschnitt 19 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Zusätzlich weise ich noch auf folgendes hin:

Nach dem in Nr. 11.7 genannten Beschluß des BGH vom 14.10.1981 ist auch bei einem bei Ehezeitende bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (Richter) dem Versorgungsausgleich die - um familienbezogene Bestandteile bereinigte - tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen.

Das gilt auch dann, wenn die Versorgung Vergünstigungen enthält, die etwa nach § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BeamtVG nur deshalb gewährt werden, weil der Beamte (Richter) infolge Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (Beschluß des BGH vom 11.11.1981 - IVb ZB 610/80 - n.v. -). Nach der Entscheidung vom 14.10.1981 besteht jedoch die Möglichkeit einer Kürzung des berechneten Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c BGB, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und bei fortdauernder eigener Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhält, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem ausgleichspflichtigen Beamten (Richter) unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen. Der Versorgungsausgleich kann in diesen Fällen vom Familiengericht bis auf den Betrag herabgesetzt werden, der auszugleichen wäre, wenn der Beamte (Richter) nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ende der Ehezeit noch aktiv im Dienst gestanden hätte.

Ich bitte daher, in Fällen, in denen

  • der Beamte (Richter) im verhältnismäßig jungen Lebensalter (bis zum 40. Lebensjahr) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder
  • in der Versorgung Vergünstigungen auf Grund des § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BeamtVG enthalten sind und der ausgleichsberechtigte Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger ist als der ausgleichspflichtige Beamte (Richter)

der Auskunft an das Familiengericht zusätzlich die Berechnung eines fiktiven Ruhegehaltes, das der Beamte (Richter) bis zum Erreichen der Altersgrenze hätte erreichen können, beizufügen und dazu auf die genannte Entscheidung des BGH vom 14.10.1981 hinzuweisen.